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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 11
Ausbildungsakte und Beschäftigungsnachweis
(1) Die Ausbildungsakte wird von der ersten Ausbildungsstelle angelegt und während des Vorbereitungsdienstes geführt.
(2) 1Beschäftigungsnachweise sind von den Beamtinnen und Beamten gemäß den Vorgaben der obersten Ausbildungsbehörde zu führen und geben über die wesentlichen Tätigkeiten in den praktischen Ausbildungsabschnitten Auskunft. 2Sie sind nach jedem praktischen Ausbildungsabschnitt der Ausbildungsleitung vorzulegen und mit dieser zu besprechen. 3Die Ausbildungsleitung bescheinigt auf jedem Beschäftigungsnachweis, ob der persönliche Ausbildungsplan umgesetzt und die Ausbildungsziele erreicht wurden.