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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 6
Zulassungsverfahren
(1) 1Die Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt bei der Ernennungsbehörde, in deren Geschäftsbereich die spätere Verwendung angestrebt wird. 2Sie bestimmt, welche Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.
(2) Die Ernennungsbehörden entscheiden über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(3) Die Ernennungsbehörden unterrichten die oberste Ausbildungsbehörde mindestens acht Wochen vor Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Anzahl der zugelassenen Beamtinnen und Beamten.
(4) Der Vorbereitungsdienst beginnt
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene regelmäßig am 1. Mai;
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene regelmäßig am 1. Januar;
3.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene regelmäßig am 1. Oktober.