Inhalt

FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 4
Zuständigkeiten
(1) Oberste Ausbildungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
(2) 1Ernennungsbehörden im Sinne der Teile 1 und 2 sind die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zuständigen Behörden. 2Die Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf erfolgt
1.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abweichung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
2.
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
a)
bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
b)
im Übrigen durch die in § 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz genannten Behörden.
(3) Ausbildungsstellen sind die Behörden und Stellen, denen die Ernennungsbehörden Beamtinnen und Beamte zur Ausbildung zuweisen.
(4) 1Die erste Ausbildungsstelle bestellt die Ausbildungsleitung für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. 2Die mit der Ausbildungsleitung betrauten Personen sind Vorgesetzte der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.