Inhalt
§ 11
Schriftliche Prüfungen
(1) 1Zu den Modulen 1 bis 6 sind schriftliche Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten abzulegen. 2Zu Modul 7 ist eine Projektarbeit zu fertigen, die als schriftliche Prüfung gilt.
(2) Die Prüfungen zu den Modulen einer Modulgruppe finden am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts statt.