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FachV-VetD
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 11.06.2018
§ 15
Gesamtprüfungspunktzahl und Gesamtprüfungsnote
1Die Gesamtprüfungspunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Prüfungen und der Summe der Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfungen, geteilt durch die Anzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 3Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus § 14. 4Bei mehr als 49 Hundertstel nach dem Komma wird die Gesamtprüfungspunktzahl auf eine ganze natürliche Zahl aufgerundet, im Übrigen abgerundet.