Inhalt

FachV-VetD
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 11.06.2018
§ 8
Durchführung der Prüfungen
(1) Auf die Prüfungen sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
(2) 1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 APO.