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FachV-VetD
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 11.06.2018
§ 16
Qualifikationserwerb, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Das Staatsministerium stellt den Qualifikationserwerb für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Veterinärdienst, gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes fest.
(2) 1In das Beamtenverhältnis auf Probe kann berufen werden, wer die Ausbildung mit einer Gesamtprüfungspunktzahl gemäß § 15 Satz 1 von mindestens 7,00 abgeschlossen hat. 2Im Härtefall kann die oberste Dienstbehörde im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen zulassen.