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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 5
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
(1) 1In den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
mindestens das 17., aber noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat,
3.
mindestens 165 cm groß ist,
4.
bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene mindestens den qualifizierenden Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder den mittleren Schulabschluss, bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife nachweist,
5.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und einen guten Ruf besitzt,
6.
auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens polizeidiensttauglich ist und
7.
dem Anforderungsprofil für den Polizeivollzugsdienst entspricht und die Einstellungsprüfung bestanden hat.
2Die Einstellungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Satz 1 Nr. 2 zulassen. 3Ausnahmen vom Höchstalter kommen dabei insbesondere in Betracht, sofern die Bewerber und Bewerberinnen nachweisen, dass
1.
sich eine frühere Bewerbung aus besonderen persönlichen oder familiären Gründen verzögert hat oder
2.
im bisherigen beruflichen Werdegang gesellschaftspolitisch relevante und gesetzlich geförderte Tätigkeiten absolviert wurden (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 LlbG).
4Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 kann die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der körperlichen Gesamtkonstitution der Bewerber und Bewerberinnen zulassen. 5Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 4 können durch einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ersetzt werden.
(2) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2Nach erfolgreichem Abschluss der Grundlagenausbildung können die Beamten und Beamtinnen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Polizeioberwachtmeister oder zur Polizeioberwachtmeisterin ernannt werden, soweit die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.