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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 11
Wiederholung der Qualifikationsprüfungen
(1) 1Eine Qualifikationsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung ist im gesamten Umfang am ersten Prüfungstermin, der nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen stattfindet, zu wiederholen, soweit dort keine Verhinderung (§ 33 APO) vorliegt.
(2) 1Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann auch nach Beginn der Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Die Prüfung gilt dann als abgelegt und nicht bestanden; sie kann nicht wiederholt werden. 3Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen Prüfung oder zur schriftlichen Prüfung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben nicht erscheinen. 4Tritt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt, sie kann nicht wiederholt werden. 5Satz 4 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann; die Gründe sind unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 6Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen werden die in den Sätzen 2 und 4 genannten Rechtsfolgen des Verzichts bekannt gegeben.
(3) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, soll Gelegenheit zu einer ergänzenden Ausbildung gegeben werden.