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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 4
Dienstarten
(1) Der fachliche Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gliedert sich in die Dienstarten uniformierter Dienst und Kriminaldienst.
(2) 1Der Kriminaldienst wird grundsätzlich mit geeigneten Beamten und Beamtinnen des uniformierten Dienstes ergänzt. 2Vorbereitungsdienste, Prüfungen und Qualifizierungsmaßnahmen sind den Anforderungen des Kriminaldienstes anzupassen.