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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 13
Besondere Beförderungsvoraussetzungen
(1) Für eine Beförderung bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 ist neben dem Ableisten des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene keine weitere Qualifizierung im Rahmen der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung notwendig; Art. 17 Abs. 6 LlbG gilt insoweit nicht.
(2) Die Beförderung in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 setzt den Erwerb der Qualifikation als Regelbewerber oder Regelbewerberin für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder die Ausbildungsqualifizierung voraus.