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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 10
Unterschleif, Mängel im Prüfungsverfahren
(1) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sowie die vom Prüfungsamt beauftragten Personen befugt, diese sicherzustellen; betroffene Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind den Prüfungsteilnehmern bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen, sofern nicht ein entsprechendes Hilfsmittel ersatzweise durch die Prüfungsbehörde bereit gestellt werden kann. 3Einen Unterschleif begeht auch, wer eine Sicherstellung verhindert, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert. 4Wer nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 5Im Übrigen gilt § 35 APO.
(2) 1Mängel im Prüfungsverfahren sind in schriftlichen Prüfungen bei den Aufsichtführenden, in mündlichen Prüfungen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich geltend zu machen. 2Nach Abschluss eines Prüfungsteils erkannte Mängel sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt schriftlich zu rügen. 3Sofern Mängeln im Sinn des Satzes 1 nicht abgeholfen wurde, ist nach Satz 2 zu verfahren. 4Im Übrigen gilt § 34 APO.