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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

11.   Vorläufige Amtsenthebung (§ 54 BNotO)

Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach § 54 Abs. 1 BNotO. Von der vorläufigen Amtsenthebung sind die übrigen Aufsichtsbehörden und die Landesnotarkammer unverzüglich zu unterrichten.