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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

7.   Mehrere Geschäftsstellen und auswärtige Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO)

7.1  

Die Genehmigung, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten oder auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 10 Abs. 4 BNotO), soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis der Rechtspflege besteht. Die Genehmigung, eine Geschäftsstelle außerhalb des Amtssitzes zu unterhalten, darf nur erteilt werden, wenn die regelmäßige Abhaltung von Sprechtagen nicht ausreicht. Eine angemessene und ortsnahe notarielle Versorgung der Bevölkerung ist sicherzustellen; deshalb soll eine Genehmigung grundsätzlich mit einer entsprechenden Verpflichtung verbunden werden.

7.2  

Zuständig zur Entscheidung ist der Präsident des Oberlandesgerichts.