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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

10.   Führen der Akten und Verzeichnisse (§ 35 BNotO)

10.1  

Der Präsident des Landgerichts entscheidet über die Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BNotO).

10.2  

Im Antrag auf Genehmigung sind Angaben zu Ort und Beschaffenheit der Räumlichkeiten, zeitlicher und personeller Zugriffsmöglichkeit sowie Vertraulichkeit der außerhalb der Geschäftsstelle geführten Akten und Verzeichnisse aufzunehmen.

10.3  

Die Genehmigung gilt als allgemein unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt für die Führung von Akten und Verzeichnissen beim Notararchiv Geisenfeld; diese ist dem Präsidenten des Landgerichts anzuzeigen.