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NotBek
Text gilt ab: 01.06.2023

9.   Verschwiegenheitspflicht des Notars (§ 18 BNotO)

Der Präsident des Landgerichts entscheidet über

9.1  

die ihm von einem Notar unterbreiteten Zweifel über seine Pflicht zur Verschwiegenheit im Einzelfall (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO),

9.2  

die Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit in besonderen Fällen (§ 18 Abs. 2 BNotO).