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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 29
Finanzierung
1Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. 2Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.