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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 25
Verfahren des Verwaltungsrates
(1) 1Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 2Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. 3Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. 4Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 5Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.
(2) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(3) 1Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. 2Auf Antrag von vier Mitgliedern muß er ihn einberufen.
(4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. 2Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) 1 § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. 2Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. 3Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.