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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 22
Verfahren des Hörfunkrates
(1) 1Der Hörfunkrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) 1Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. 3Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 4Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse.
(3) 1Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.
(4) 1Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. 2Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. 3Er ist auf seinen Wunsch zu hören.
(5) 1Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. 3Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. 4Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) 1Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen. 2Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. 3Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. 4Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. 5Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. 6Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. 7Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.