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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 28
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
1.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
2.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
3.
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
4.
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
5.
Abschluß von Tarifverträgen,
6.
Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
7.
Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,- Euro.