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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. 2Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft.
(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. 2Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.