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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 29
Niederschrift
1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der anwesenden Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5.
das Ergebnis eines Augenscheins,
6.
die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
3Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch von dem schriftführenden Mitglied zu unterzeichnen. 4Die Niederschrift ist der betroffenen Person, der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung zuzustellen.