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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 23
Ladung zur Sitzung des Sanktionsausschusses
(1) 1Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin der Sitzung des Sanktionsausschusses und lädt die Beteiligten. 2Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung, die Besetzung des Sanktionsausschusses sowie eine Durchschrift der Antragsunterlagen enthalten. 3Sie soll die Namen der geladenen Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Augenscheinseinnahme enthalten. 4Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben einer beteiligten Person oder Behörde auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(2) 1Zwischen der Zustellung der Ladung und der Sitzung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. 2Die Frist kann im Einvernehmen mit den Beteiligten verkürzt werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied kann das persönliche Erscheinen der betroffenen Person anordnen.