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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 18
Organisation des Sanktionsausschusses
(1) 1Das vorsitzende Mitglied bestimmt unter Berücksichtigung der Gruppen im Sinn des § 17 Abs. 4 Satz 1 und der alphabetischen Einordnung der Namen der beisitzenden Mitglieder die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden. 2Der Sanktionsausschuss bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens in dieser Besetzung zuständig.
(2) Der Sanktionsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und diejenige Gruppe, der die betroffene Person angehört, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem zu seiner Stellvertretung bestellten Mitglied vertreten. 2Ist ein beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle aus der Gruppe der betroffenen Person das nach der alphabetischen Einordnung der Namen folgende beisitzende Mitglied.
(4) 1Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.