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BayBörsV
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 03.05.2001
§ 25
Beweismittel
(1) 1Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Er kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige ohne Beeidigung vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen und
4.
den Augenschein einnehmen.
(2) 1Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 2Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) 1Die Beteiligten können sich vor der Sitzung schriftlich zur Sache äußern. 2Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. 3Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(4) 1Der Börsenaufsichtsbehörde, der Börsengeschäftsführung und der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. 2Sie können an diese Fragen stellen. 3Ein schriftliches Gutachten soll den Beteiligten vor der Sitzung zugänglich gemacht werden.
(5) Falls der Sanktionsausschuss Zeugen oder Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.