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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
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Schulordnung für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
(Förderberufsschulordnung – BSO-F)
Vom 26. Oktober 2009
(GVBl S. 580)
BayRS 2233-2-2-K

Vollzitat nach RedR: Förderberufsschulordnung (BSO-F) vom 26. Oktober 2009 (GVBl. S. 580, BayRS 2233-2-2-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 221 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 24 Nrn. 1 bis 4, 6, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht
§ 2 Aufgabe der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Zweiter Teil Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
§ 3 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
§ 4 Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
§ 5 Veranstaltungen Dritter, Sammlungen und Spenden, finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Haftpflichtversicherung
Dritter Teil Schulische Förderung
Abschnitt 1 Verpflichtung und Berechtigung zum Schulbesuch
§ 6 Verpflichtung und Berechtigung zum Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Abschnitt 2 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sowie Ausbildungs- und Förderformen
§ 7 Lehrpläne, Förderschwerpunkte
§ 8 Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
§ 9 Berufsvorbereitungsjahre
§ 10 Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
§ 11 Berufsgrundschuljahr
§ 12 Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen
§ 13 Mobile Sonderpädagogische Dienste
§ 14 Förderplan
Vierter Teil Aufnahme und Schulwechsel
Abschnitt 1 Aufnahme
§ 15 Anmelde- und Aufnahmeverfahren
§ 16 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
Abschnitt 2 Überweisung, Schulwechsel
§ 17 Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt, an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 18 Schulwechsel
Fünfter Teil Schulbetrieb
Abschnitt 1 Organisationsformen des Unterrichts, Klassen- und Gruppenbildung, Fächer, Fördermaßnahmen, Pflegekräfte
§ 19 Organisationsformen des Unterrichts
§ 20 Klassenbildung
§ 21 Klassenstärken und Gruppenbildung
§ 22 Zusätzliche Förderung von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse
§ 23 Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
§ 24 Einsatz von Pflegekräften
Abschnitt 2 Schulbesuch
§ 25 Teilnahme, Beurlaubung, Befreiung
§ 26 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
Abschnitt 3 Stunden und Fächer
§ 27 Stundentafeln und Stundenpläne, Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit
Sechster Teil Leistungsnachweise, Zeugnisse, Abschlüsse, Berufsschulpflicht
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistung
§ 30 Zeugnisse, Bescheinigung
§ 31 Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulpflicht
§ 32 Erfolgreicher Hauptschulabschluss
§ 33 Mittlerer Schulabschluss
§ 34 Beanstandung von Beschlüssen
Siebter Teil Schlussvorschriften
§ 35 Begriffsbestimmungen
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Stundentafeln für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
§ 1
Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht
(vgl. Art. 1 und 3, Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) 1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(2) § 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (BSO) gilt entsprechend.
§ 2
Aufgabe der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
(vgl. Art. 11 und 19 BayEUG)
(1) Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, erzieht und fördert nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die
1.
in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie nach § 25 der Handwerksordnung ausgebildet werden,
2.
in Berufen nach § 42m der Handwerksordnung oder § 66 BBiG ausgebildet werden,
3.
berufliche Grundbildung in vollzeitschulischer Form als Berufsgrundschuljahr erhalten,
4.
ein Berufsvorbereitungsjahr in vollzeitschulischer Form zur Vorbereitung auf eine angestrebte Berufsausbildung im Sinn der Nrn. 1 und 2 oder zur Arbeitsvorbereitung besuchen,
5.
eine berufsvorbereitende Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit besuchen oder
6.
ohne Ausbildungsverhältnis sind und
a)
in einem geregelten Beschäftigungsverhältnis stehen oder
b)
keine Förderung nach den Nrn. 3 bis 5 erhalten.
(2) Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung arbeitet mit den Ausbildungsbetrieben, Berufsausbildungswerken, Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken und sonstigen Rehabilitationsträgern, den Berufsschulen sowie mit Innungen, Kammern, der Bundesagentur für Arbeit und Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe einschließlich der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit sowie der Sozialhilfe zusammen; § 21 BSO gilt entsprechend.
§ 3
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
(vgl. Art. 2 BayEUG)
§ 3 BSO gilt entsprechend; dabei sind die Anforderungen des jeweiligen Förderschwerpunktes zu berücksichtigen.
§ 4
Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
(vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 bis 72 und 36 bis 38 BayEUG)
(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzen; darüber hinaus soll eine der genannten Personen die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen.
(2) 1 §§ 4 bis 20 BSO sowie § 36 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Entwicklung (VSO-F) gelten entsprechend. 2 § 16 Abs. 2 Nr. 6 BSO gilt auch für den Fall, dass eine Sonderpädagogische Stütz- und Förderklasse eingerichtet ist oder Schülerinnen und Schüler Maßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit besuchen.
§ 5
Veranstaltungen Dritter, Sammlungen und Spenden, finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Haftpflichtversicherung
§§ 22, 23 und § 51 BSO gelten entsprechend.

Abschnitt 1 Verpflichtung und Berechtigung zum Schulbesuch
(vgl. Art. 41 BayEUG)

§ 6
Verpflichtung und Berechtigung zum Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
(1) 1Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung sind von Berufsschulpflichtigen zu besuchen, die am Unterricht der Berufsschule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der Berufsschule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann. 2Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung können Berufsschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen, wenn sie zwar aktiv, aber nicht mit Erfolg am Unterricht der Berufsschule teilnehmen können oder wenn ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf an der Berufsschule mit den dort verfügbaren Möglichkeiten nicht soweit entsprochen werden kann, dass sie dem Unterricht ohne wesentliche Einschränkungen folgen können (Wahlrecht zwischen den Förderorten Berufsschule und Berufschule zur sonderpädagogischen Förderung). 3Sind die Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 nicht gegeben, besteht keine Berechtigung, die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung zu besuchen. 4 § 16 bleibt unberührt.
(2) Berufschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung können an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, wenn sie auf Grund ihrer bisherigen schulischen Entwicklung nicht einer besonderen Förderung in der Berufsschulstufe des Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bedürfen; dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler, die in der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe der allgemein bildenden Schule nicht nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wurden.
(3) 1Für die Berechtigung zum Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung durch nicht oder nicht mehr berufsschulpflichtige Personen (Art. 41 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BayEUG) gilt Abs. 1 entsprechend. 2In ein Berufsvorbereitungsjahr können sie, gegenüber Berufsschulpflichtigen nachrangig, im Rahmen der vorhandenen personellen und räumlichen Möglichkeiten einmalig für ein Berufsschuljahr aufgenommen werden, sofern keine anderen Maßnahmen der Berufsförderung möglich sind; gleiches gilt für die Beschulung von nicht oder nicht mehr berufschulpflichtigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit.
§ 7
Lehrpläne, Förderschwerpunkte
(1) 1Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 besuchen, werden nach den Lehrplänen der Berufsschule unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes unterrichtet. 2In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 6 wird nach den Lehrplänen der Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet.
(2) Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung können mehrere Förderschwerpunkte haben; es gelten § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 4 VSO-F entsprechend.
(3) Für Jugendliche mit sehr hohem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie gegebenenfalls weiterem Förderbedarf können nach Maßgabe der personellen und räumlichen Voraussetzungen im Zusammenwirken mit Maßnahmeträgern, insbesondere mit Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Sonderpädagogische Stütz- und Förderklassen gebildet werden; § 21 Abs. 2 Satz 3 VSO-F gilt entsprechend.
§ 8
Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
Jugendliche mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten werden in die Schule aufgenommen, die ihren sonderpädagogischen Förderbedarf am besten erfüllen kann; bei der Entscheidung soll auch die konkrete Situation der Jugendlichen in ihrem Umfeld berücksichtigt werden.
§ 9
Berufsvorbereitungsjahre
(1) 1Die Berufsvorbereitungsjahre sollen Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis für eine Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsfeld oder für den Eintritt in das Berufsleben befähigen. 2Sie können nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und räumlichen Voraussetzungen eingerichtet werden für Jugendliche, die
1.
voraussichtlich nach einem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG und § 25 Handwerksordnung oder in Berufen nach § 66 BBiG und § 42m Handwerksordnung geeignet wären;
2.
voraussichtlich einer Ausbildung nach Nr. 1 auch nach Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres nicht gewachsen sind, aber einfache berufliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verrichten können und in der Lage sind, ihr Leben selbständig zu bewältigen (Arbeitsqualifizierungsjahr).
3In das Berufsvorbereitungsjahr nach Nr. 2 werden auch Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aufgenommen, die nach § 6 Abs. 2 an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung beschult werden können. 4Bei der Aufnahme in ein Berufsvorbereitungsjahr sind die Aussagen und Empfehlungen nach § 27 Abs. 3 VSO-F zu berücksichtigen.
(2) Hinsichtlich der begleitenden betrieblichen Praktika gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 BSO entsprechend.
(3) 1Wurde bereits ein Berufsvorbereitungsjahr besucht, jedoch nicht erfolgreich, können Berufsschulpflichtige im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel ein Berufsvorbereitungsjahr desselben Berufsfeldes und Schwierigkeitsgrades wiederholen oder gegebenenfalls das Berufsvorbereitungsjahr mit geringeren Anforderungen (nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besuchen. 2Ein Berufsvorbereitungsjahr mit fachbezogenem Unterricht in einem anderen Berufsfeld (Berufsbereich) kann nach Satz 1 nur besucht werden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz feststellt, dass nach der bisher gezeigten Entwicklung der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres sinnvoll und voraussichtlich erfolgreich sein wird. 3Satz 2 gilt auch für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im Anschluss an ein Berufsvorbereitungsjahr nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
§ 10
Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung kooperieren bei berufsvorbereitenden Maßnahmen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie mit den Maßnahmeträgern; insbesondere teilt die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung auf Anfrage mit, ob die Einrichtung einer Klasse für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der berufsvorbereitenden Maßnahme möglich ist.
(2) Begleitend zu einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten berufsvorbereitenden Maßnahme werden berufsschulpflichtige Jugendliche an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, auch wenn zuvor bereits eine andere berufsvorbereitende Maßnahme mit dem entsprechenden Berufsschulunterricht besucht wurde.
§ 11
Berufsgrundschuljahr
(vgl. Art. 11 BayEUG)
(1) Das Berufsgrundschuljahr wird für Jugendliche mit oder ohne entsprechenden Ausbildungsvertrag im Bereich einzelner anerkannter Ausbildungsberufe angeboten; § 12 bleibt unberührt.
(2) 1Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundschuljahr kann von Berufsschulpflichtigen auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz das nicht erfolgreiche Abschließen weder auf mangelnder Eignung noch auf schuldhaftem Verhalten der Jugendlichen beruhte. 2Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag.
§ 12
Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen
Fachpraktische Teile des Unterrichts der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung können im Berufsgrundschuljahr, im Berufsvorbereitungsjahr und in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen in kooperativer Form, d.h. durch geeignete außerschulische Einrichtungen, insbesondere Betriebe, erbracht werden.
§ 13
Mobile Sonderpädagogische Dienste
1Mobile Sonderpädagogische Dienste der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Art. 21 BayEUG) werden nach Bedarf im Rahmen der Beschulung von Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Berufsschulen oder im Hinblick auf einen weiteren Förderbedarf der Jugendlichen auch an einer anderen beruflichen Schule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt. 2Für den Umfang der Unterstützung gilt § 25 Satz 2 VSO-F entsprechend.
§ 14
Förderplan
1Ein Förderplan, der inhaltlich dem des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VSO-F entspricht, ist zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben; er baut auf den Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 27 Abs. 3 Satz 2 VSO-F auf, soweit das Gutachten der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung übergeben wurde, andernfalls auf dem sonderpädagogischen Gutachten nach § 15 Abs. 3 Satz 1. 2Bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sollen die Erkenntnisse und weiteren Fördermöglichkeiten der Arbeitsverwaltung und der von ihr beauftragten Maßnahmeträger einbezogen werden. 3Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen erörtert werden.
§ 15
Anmelde- und Aufnahmeverfahren
(1) 1Die Anmeldung zum Besuch der nach Art. 42 Abs. 3 und 4 BayEUG zuständigen Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung soll bis fünf Schultage vor dem Beginn der Sommerferien erfolgen. 2Schülerinnen und Schüler, die keinen Ausbildungsvertrag haben und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht für eine Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sind, melden sich vorläufig an; eine endgültige Anmeldung soll bis zum letzten Ferientag abgeschlossen sein. 3Ort und Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt und ortsüblich oder im Internet bekannt gemacht. 4Die Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt entsprechend § 24 Abs. 2 BSO mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr nur bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages möglich ist; hinsichtlich der notwendigen beruflichen Vorkenntnisse im Sinn des § 24 Abs. 2 Satz 2 BSO genügt es, dass zuvor an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen wurde.
(2) 1Die Anmeldung erfolgt persönlich bei der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung durch die Erziehungsberechtigten oder durch die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler. 2Bei mehreren Erziehungsberechtigten genügt die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten; die Schülerin bzw. der Schüler hat stets bei der Anmeldung anwesend zu sein. 3Bei der Anmeldung sind der Schule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und – soweit ein Ausbildungsverhältnis eingegangen ist – der Ausbildungsvertrag oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs in Fotokopie oder Abschrift zu übergeben; im Übrigen gelten § 28 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 VSO-F entsprechend.
(3) 1Nach der Anmeldung sind unter Einbeziehung der Erkenntnisse der allgemeinen Schule und etwaiger sonstiger Stellungnahmen, insbesondere der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste, in einem sonderpädagogischen Gutachten der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unter Verwendung geeigneter Diagnoseverfahren der sonderpädagogische Förderbedarf der oder des Jugendlichen zu beschreiben, die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen und eine Empfehlung für den geeigneten schulischen Förderort zu geben; § 28 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VSO-F gelten entsprechend. 2Das Gutachten wird von einer Lehrkraft für Sonderpädagogik, gegebenenfalls unter Einbeziehung der beruflichen Lehrkräfte und der Arbeitsverwaltung erstellt und vom Schulleiter verantwortet. 3Die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens entfällt, wenn ein Gutachten nach § 27 Abs. 3 VSO-F bei der Anmeldung vorgelegt wird und die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler mit der Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung einverstanden sind. 4Eine Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen bedarf bei Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einem in den Anforderungen über dem Hauptschulabschluss liegenden Schulabschluss der begründeten Empfehlung der zuvor besuchten Schule für diesen Förderort.
(4) 1Auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens nach Abs. 3 bzw. nach § 27 Abs. 3 VSO-F und nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten und der oder dem Jugendlichen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine öffentliche Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung; § 28 Abs. 5 Halbsatz 2 VSO-F gilt entsprechend. 2Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten Art. 41 Abs. 3 Sätze 4 bis 10 BayEUG sowie in entsprechender Anwendung § 28 Abs. 6 und 7 VSO-F; zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung (Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die Regierung.
(5) 1Für die Aufnahme in die Fachklassen gilt § 24 Abs. 3 BSO entsprechend. 2Für den dreijährigen doppelqualifizierenden Bildungsgang „Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife“ gilt § 24 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 BSO entsprechend.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll eine Bescheinigung über die Notwendigkeit des Besuchs einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung ausfertigen, wenn sie von anderen Stellen benötigt wird oder der Rechtsklarheit dient.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung der abgebenden Schule anzuzeigen.
(8) 1Soweit die Schulpflicht bei Jugendlichen, die ein Berufsgrundschuljahr, ein Berufsvorbereitungsjahr, eine Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis besucht haben, nach Ende des abgelaufenen Berufsschuljahres nicht erfüllt ist, ist eine erneute Anmeldung und Aufnahme in die bisher besuchte Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nicht erforderlich. 2Mit den Erziehungsberechtigten und der oder dem Jugendlichen ist vor Ablauf des besuchten Berufsschuljahres – anhand des bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs und auf der Grundlage des Förderplans nach § 14 – die weitere Form der Beschulung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung oder gegebenenfalls der Wechsel an die Berufsschule einschließlich einer etwaigen Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste zu erörtern.
§ 16
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
§ 30 VSO-F gilt entsprechend.
§ 17
Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt, an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(1) Hinsichtlich der Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt oder an die Berufsschule gelten §§ 32 und 33 VSO-F entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung (Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die jeweilige Regierung.
(2) 1Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden auf Antrag der besuchten Schule oder der Erziehungsberechtigten an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zum Besuch der Berufsschulstufe überwiesen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 für eine Beschulung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung entfallen sind. 2Hinsichtlich des Verfahrens ist § 32 VSO-F entsprechend anzuwenden.
§ 18
Schulwechsel
Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische Schule über, gilt § 26 BSO entsprechend.
§ 19
Organisationsformen des Unterrichts
1Der Unterricht in der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung wird vorbehaltlich Satz 3 als Teilzeitunterricht erteilt. 2Teilzeitunterricht wird grundsätzlich an einzelnen Wochentagen erteilt; er kann auch zu Wochenblöcken zusammengefasst werden; über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Berufsschulbeirat. 3Im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr wird der Unterricht als Vollzeitunterricht erteilt; § 12 bleibt unberührt.
§ 20
Klassenbildung
(1) An der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung wird der Unterricht in Fachklassen, in Klassen der Berufsvorbereitungsjahre, in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sowie in Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis erteilt.
(2) 1Die Bildung der Fachklassen und gegebenenfalls Jahrgangsfachgruppen erfolgt entsprechend § 28 Abs. 2, 3 und 6 BSO. 2Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Förderschwerpunkten können gemeinsam unterrichtet werden, wenn dies nach der anzuwendenden Didaktik und Methodik möglich ist und andernfalls nach den Richtlinien zur Klassenbildung keine Jahrgangsfachklassen gebildet werden könnten.
(3) 1Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr sowie begleitend zu den berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit findet in jeweils eigenen Klassen statt. 2Klassen der Berufsvorbereitungsjahre werden nach beruflichen Schwerpunkten und sofern erforderlich unter Berücksichtigung der verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte gebildet; sie bedürfen der Zustimmung der Regierung. 3Beim Berufsvorbereitungsjahr nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann auf die Einteilung nach beruflichen Schwerpunkten verzichtet werden. 4In den berufsfeldübergreifenden Fächern und im fachlichen Unterricht können Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsjahre und Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen gemeinsam unterrichtet werden, soweit dies nach den zu vermittelnden Lerninhalten möglich ist.
(4) Für Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz gilt § 28 Abs. 4 BSO entsprechend.
(5) Für klassenübergreifenden Unterricht gilt § 28 Abs. 7 BSO entsprechend.
(6) Für die Aufnahme in die entsprechenden Fachklassen beim Eingehen eines Ausbildungsverhältnisses oder beim Wechsel des Ausbildungsberufs gilt § 28 Abs. 8 BSO entsprechend.
§ 21
Klassenstärken und Gruppenbildung
(1) 1Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und für die Versorgung mit Lehrkräften sind die Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Klassen- und Gruppenbildung. 2Unterricht in Wahlfächern kann nur erteilt werden, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mindestens die Hälfte der für die Klassenbildung festgelegten Höchstschülerzahlen erreicht.
(2) Bei der Klassenbildung ist auf die Schülerzahlen abzustellen, die voraussichtlich zum 20. Oktober des Jahres erreicht werden.
§ 22
Zusätzliche Förderung von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Für Berufsschulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ohne Ausbildungsverhältnis, die dem Unterricht einer Fachklasse wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht folgen können, kann nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten Zusatzunterricht bis zu zwei Wochenstunden in der deutschen Sprache eingerichtet werden.
§ 23
Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
§ 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 BSO gelten entsprechend; der Förderunterricht ergibt sich aus der Stundentafel in der Anlage.
§ 24
Einsatz von Pflegekräften
1Für den Einsatz von schulischen Pflegekräften an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gelten § 40 Abs. 1 und 2 VSO-F entsprechend. 2Hinsichtlich einer Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch Pflege- und Betreuungskräfte, die nicht nach schulrechtlichen Bestimmungen bereitgestellt oder bezahlt werden, gilt § 40 Abs. 3 VSO-F entsprechend.
§ 25
Teilnahme, Beurlaubung, Befreiung
(1) Für die Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen gilt § 31 BSO, für die Verhinderung von Schülerinnen und Schülern § 32 BSO entsprechend.
(2) Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule nach Art. 41 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4 BayEUG entscheidet die öffentliche oder staatlich anerkannte Schule und im Übrigen die für die Schule örtlich zuständige Regierung; § 33 BSO gilt entsprechend.
(3) Für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern gelten § 34 und § 39 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BSO entsprechend.
§ 26
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
§ 35 BSO gilt entsprechend.

Abschnitt 3 Stunden und Fächer
(vgl. Art. 5, 45 bis 47 BayEUG)

§ 27
Stundentafeln und Stundenpläne, Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit
(1) Für die Stundentafeln und Stundenpläne gelten die Stundentafeln in der Anlage; im Übrigen gilt § 36 BSO entsprechend.
(2) §§ 37 bis 39 BSO gelten entsprechend.
§ 28
(aufgehoben)
§ 29
Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistung
1Hinsichtlich der Nachweise des Leistungsstandes und für die Bewertung der Leistungen gelten §§ 40 und 41 BSO entsprechend; davon abweichend gelten für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 50 Abs. 5 und § 51 Abs. 1 Satz 2 VSO-F entsprechend. 2Für den Verzicht auf eine Bewertung durch Noten aus sonderpädagogischen Gründen im Berufsvorbereitungsjahr oder bei Schülerinnen und Schülern einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit gilt § 51 Abs. 1 Satz 1 VSO-F entsprechend.
§ 30
Zeugnisse, Bescheinigung
(1) Für die Erteilung von Jahres- und Zwischenzeugnissen gilt § 43 Abs. 1 BSO entsprechend.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 31 mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. 2Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung ohne Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Entlassungszeugnis.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, die vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende austreten, sowie für Jugendliche, die während des Schuljahres austreten oder an eine außerbayerische Schule übertreten, gilt § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BSO entsprechend. 2Für die Bescheinigung zum Zweck der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 BSO entsprechend.
(4) 1Hinsichtlich Festsetzung, Inhalt und Ausstellung der Zeugnisse sowie hinsichtlich der Mitteilungspflichten und der Durchschnittsnote bei Abschlusszeugnissen gelten § 43 Abs. 3 bis 6, § 44 Abs. 1, 3 und 4, § 45 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 2, 3, 5 bis 7 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSO entsprechend; zusätzlich können unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten besondere individuelle Entwicklungen beschrieben werden. 2Die Aufnahme eines Vermerks zu den Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses erfolgt nach Maßgabe des § 32, die Eintragung zum mittleren Schulabschluss nach Maßgabe des § 33.
(5) Über besondere Leistungen in Schule und Ausbildung erstellt die Schule ein Zertifikat.
(6) 1Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 besuchen, geben die Zeugnisse nach entsprechendem Antrag der Schülerinnen und Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern im vorletzten und letzten Schuljahr bei der amtlichen Schulbezeichnung als Schulart „Berufsschule“ an. 2Entsteht hierdurch eine zur örtlichen Berufsschule gleichlautende Schulbezeichnung, ist eine Verwechslungsgefahr durch den Zusatz eines Schulnamens auszuschließen, der nicht den Bestandteil „Berufsschule“ enthalten darf; § 56 Abs. 7 Satz 3 VSO-F gilt entsprechend.
§ 31
Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulpflicht
(1) An der Berufsschule findet vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 2 BSO keine Abschlussprüfung statt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 besuchen, gilt § 47 Abs. 4 BSO entsprechend.
(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres gilt § 44 Abs. 2 BSO entsprechend.
(4) 1Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt § 45 Abs. 2 und 4 BSO entsprechend. 2Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 VSO-F eine beschreibende Bewertung der Leistungen erhalten, können einen erfolgreichen Abschluss auf der Grundlage ihres individuellen Lernfortschritts erhalten; im Abschlusszeugnis ist folgender Vermerk einzutragen: „Die Schülerin/der Schüler hat auf der Grundlage ihres/seines individuellen Lernfortschritts das Arbeitsqualifizierungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Schulordnung für die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung) erfolgreich abgeschlossen.“.
(5) Die Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit wird mit Erfolg besucht, wenn in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird; § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 BSO gelten entsprechend.
(6) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule nach Abs. 2 endet die Berufsschulpflicht. 2Schülerinnen und Schüler, die noch nicht das 12. Schulbesuchsjahr bzw. 13. Schulbesuchsjahr im Fall des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG vollendet haben, sind mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule nach Abs. 3, 4 oder 5 von der Berufsschulpflicht befreit.
§ 32
Erfolgreicher Hauptschulabschluss
(1) 1Schülerinnen und Schülern, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung nach § 31 Abs. 2 bis 5 erfolgreich abgeschlossen haben, wird auf Antrag vorbehaltlich der nachfolgenden Anforderungen folgender Vermerk im Abschlusszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Hauptschulabschlusses ein.“. 2Der Vermerk wird auch eingetragen, wenn das Berufsgrundschuljahr nur wegen unzureichender Leistungen im fachpraktischen Bereich nicht erfolgreich besucht wurde.
(2) 1Schülerinnen und Schüler eines Berufsvorbereitungsjahres im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 müssen das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht und in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt haben; Notenausgleich kann entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 2 BSO gewährt werden. 2Schülerinnen und Schülern eines Berufsvorbereitungsjahres im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Arbeitsqualifizierungsjahr) kann der Vermerk nach Abs. 1 nicht erteilt werden.
(3) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit müssen regelmäßig, spätestens ab 1. Dezember des jeweiligen Schuljahres, mindestens 15 Stunden Unterricht in der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung je Woche, davon insgesamt mindestens 10 Stunden mit berufsfeldübergreifendem Inhalt, besucht haben und in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt haben; das Anforderungsniveau der erzielten Leistungen muss dem des Hauptschulabschlusses der Hauptschule entsprechen. 2Für den Notenausgleich gilt Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.
§ 33
Mittlerer Schulabschluss
1Schülerinnen und Schüler ohne mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG), die nach dem Lehrplan der Berufsschule unterrichtet wurden, erhalten nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BSO folgende Eintragung in das Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren den mittleren Schulabschluss.“ 2Die nach § 66 BBiG und § 42m der Handwerksordnung geordneten Berufe sind keine Ausbildungsberufe im Sinn dieser Bestimmung. 3Der Nachweis der geforderten Englischkenntnisse kann auch durch Zeugnisse der entsprechenden Schule zur sonderpädagogischen Förderung erbracht werden. 4Die geforderten Englischkenntnisse können durch den entsprechenden Nachweis von Kenntnissen im Fach Deutsche Gebärdensprache ersetzt werden.
§ 34
Beanstandung von Beschlüssen
§ 49 BSO gilt entsprechend.
§ 35
Begriffsbestimmung
Für den Begriff der „zuständigen Stellen“ gilt § 50 BSO entsprechend.
§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 1 am 1. August 2010 in Kraft; die mit Wirkung bis spätestens 31. Juli 2010 erfolgten Stellenbesetzungen bleiben unberührt.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2009 tritt die Schulordnung für die Berufsschulen für Behinderte vom 10. August 1989 (GVBl. S. 421, BayRS 2233-2-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1998 (GVBl. S. 656), außer Kraft.
München, den 26. Oktober 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
Anlage
Stundentafeln für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
1.
Fachklassen für anerkannte Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG
Es gelten die Nrn. 1 und 2 der Stundentafeln für die Berufsschulen. Förderunterricht kann sich sowohl auf berufsfeldübergreifenden als auch auf fachlichen Unterricht erstrecken.
2.
Fachklassen für Berufe nach § 66 BBiG, § 42m der Handwerksordnung
Die genaue Anzahl der Stunden ist in den aktuellen Lehrplänen für die einzelnen Fachklassen festgelegt. Sofern noch kein amtlicher Lehrplan vorliegt, gilt:

Wochenstunden
dreijährige Ausbildung
Zweijährige Ausbildung

10.
11.
12.
10.
11.
Religionslehre
1
1
1
2
1
Deutsch
1
1
1
1
2
Sozialkunde
1
1
1
2
1
Sport
1
1
1
1
1
Fachlicher
8
8
8
9
7
Unterricht





Förderunterricht
2
2
2
2
2

14
14
14
17
14
3.
Berufsvorbereitungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BSO-F)
Die genaue Anzahl der Stunden ist in den aktuellen Lehrplänen für die einzelnen Fachklassen festgelegt. Sofern noch kein amtlicher Lehrplan vorliegt, gilt:

Wochenstunden 3)
Religionslehre
2
Deutsch
3
Sozialkunde
3
Sport
2
Fachlicher Unterricht1) (Fachrechnen, Fachtheorie, Fachzeichnen2), Fachpraxis)
25
Förderunterricht
2

37

(Mindestwochenstundenzahl: 31)4)

1) [Amtl. Anm.:] Förderschwerpunkt motorische und körperliche Entwicklung:
Der fachliche Unterricht beträgt 18 Wochenstunden; ein zusätzliches musisch-praktisches Fach wird mit 2 Wochenstunden angeboten.
2) [Amtl. Anm.:] Förderschwerpunkt Sehen:
Bei Blinden tritt an die Stelle von Fachzeichnen:
Maschinenschreiben
1
Blindenpunktschrift
(bei hochgradig Sehbehinderten: Sehtraining)
2
Im Rahmen des Förderunterrichts können bis zu 2 Stunden Mobilitätstraining vorgesehen weiden.
3) [Amtl. Anm.:] Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung:
Die tatsächlich erteilten Stunden sowie die Gestaltung des Unterrichts richten sich nach der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Neun Stunden Unterricht je Schulwoche in der sich aus der Stundentafel für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz ergebenden Verteilung sollten nicht unterschritten werden.
4) [Amtl. Anm.:] Mindestwochenstundenzahl:
Kürzungen sind im fachlichen Unterricht möglich.
4.
Berufsschulunterricht für Teilnehmer an BvB-Maßnahmen (§ 10 BSO-F)

Wochenstunden
Religionslehre
1
2
Deutsch
1
3
Sozialkunde
1
3
Sport

1
Fachlicher Unterricht
(ohne Fachpraxis)
4
4
Förderunterricht
2
2

9
15
Fachpraxis wird im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch den Maßnahmeträger gegeben.
5.
Teilzeitunterricht für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz
Es gilt Nr. 1 der Stundentafeln für die Berufsschulen zuzüglich einer Unterrichtseinheit Förderunterricht.