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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 8
Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
Jugendliche mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten werden in die Schule aufgenommen, die ihren sonderpädagogischen Förderbedarf am besten erfüllen kann; bei der Entscheidung soll auch die konkrete Situation der Jugendlichen in ihrem Umfeld berücksichtigt werden.