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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 23
Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
§ 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 BSO gelten entsprechend; der Förderunterricht ergibt sich aus der Stundentafel in der Anlage.