Inhalt

BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 2
Aufgabe der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
(vgl. Art. 11 und 19 BayEUG)
(1) Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, erzieht und fördert nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die
1.
in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie nach § 25 der Handwerksordnung ausgebildet werden,
2.
in Berufen nach § 42m der Handwerksordnung oder § 66 BBiG ausgebildet werden,
3.
berufliche Grundbildung in vollzeitschulischer Form als Berufsgrundschuljahr erhalten,
4.
ein Berufsvorbereitungsjahr in vollzeitschulischer Form zur Vorbereitung auf eine angestrebte Berufsausbildung im Sinn der Nrn. 1 und 2 oder zur Arbeitsvorbereitung besuchen,
5.
eine berufsvorbereitende Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit besuchen oder
6.
ohne Ausbildungsverhältnis sind und
a)
in einem geregelten Beschäftigungsverhältnis stehen oder
b)
keine Förderung nach den Nrn. 3 bis 5 erhalten.
(2) Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung arbeitet mit den Ausbildungsbetrieben, Berufsausbildungswerken, Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken und sonstigen Rehabilitationsträgern, den Berufsschulen sowie mit Innungen, Kammern, der Bundesagentur für Arbeit und Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe einschließlich der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit sowie der Sozialhilfe zusammen; § 21 BSO gilt entsprechend.