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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 21
Klassenstärken und Gruppenbildung
(1) 1Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und für die Versorgung mit Lehrkräften sind die Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Klassen- und Gruppenbildung. 2Unterricht in Wahlfächern kann nur erteilt werden, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mindestens die Hälfte der für die Klassenbildung festgelegten Höchstschülerzahlen erreicht.
(2) Bei der Klassenbildung ist auf die Schülerzahlen abzustellen, die voraussichtlich zum 20. Oktober des Jahres erreicht werden.