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BSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 26.10.2009
§ 31
Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulpflicht
(1) An der Berufsschule findet vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 2 BSO keine Abschlussprüfung statt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 besuchen, gilt § 47 Abs. 4 BSO entsprechend.
(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres gilt § 44 Abs. 2 BSO entsprechend.
(4) 1Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt § 45 Abs. 2 und 4 BSO entsprechend. 2Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2 VSO-F eine beschreibende Bewertung der Leistungen erhalten, können einen erfolgreichen Abschluss auf der Grundlage ihres individuellen Lernfortschritts erhalten; im Abschlusszeugnis ist folgender Vermerk einzutragen: „Die Schülerin/der Schüler hat auf der Grundlage ihres/seines individuellen Lernfortschritts das Arbeitsqualifizierungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Schulordnung für die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung) erfolgreich abgeschlossen.“.
(5) Die Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit wird mit Erfolg besucht, wenn in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird; § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 BSO gelten entsprechend.
(6) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule nach Abs. 2 endet die Berufsschulpflicht. 2Schülerinnen und Schüler, die noch nicht das 12. Schulbesuchsjahr bzw. 13. Schulbesuchsjahr im Fall des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG vollendet haben, sind mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule nach Abs. 3, 4 oder 5 von der Berufsschulpflicht befreit.