Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 2
Ausschreibung des Kanals
(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) schreiben die Vergabe des Kanals in ihrem Hoheitsgebiet in dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Mitteilungsblatt gleichzeitig aus. 2Die Ausschreibungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) 1Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Anträge werden von jeder Landesstelle darauf überprüft, ob nach ihrem Landesrecht die persönlichen Voraussetzungen als Anbieter erfüllt werden. 2Anträge, welche nach einem Landesrecht diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den Landesstellen zurückgewiesen.