Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 11
Aufzeichnungspflicht, Kennzeichnung
(1) 1Der Anbieter hat das Programm in Bild und Ton vollständig aufzuzeichnen und mindestens zwei Monate lang aufzubewahren. 2Danach kann der Anbieter die Aufzeichnung löschen, wenn ihm nicht zuvor eine Beanstandung oder Beschwerde mitgeteilt worden ist.
(2) 1Jeder Programmbeitrag muß den Namen des Anbieters erkennen lassen. 2Seine Anschrift sowie die Namen der für die Programmbeiträge zu bestellenden verantwortlichen Personen sind am Ende der täglichen Sendezeit anzugeben.