Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 14
Hörfunk, Videotext
(1) 1Wer eine Zulassung oder Genehmigung nach Artikel 6 hat, ist berechtigt, auf dem Kanal auch Videotext und außerhalb der Fernsehzeiten Hörfunk zu verbreiten. 2 Artikel 7, 8, 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 bis 4, Artikel 10, 11 und 12 gelten entsprechend.
(2) 1Der Bayerische Rundfunk, der Süddeutsche Rundfunk und der Südwestfunk werden ermächtigt und verpflichtet, ein gemeinsames Hörfunkprogramm kultureller Zielsetzung über Rundfunksatelliten zu veranstalten. 2Hierzu wird einer der auf das Land Baden-Württemberg entfallenden Hörfunkkanäle zur digitalen Übertragung in Stereoqualität genutzt. 3Die Federführung für das Programm hat der Südwestfunk.