Inhalt

Text gilt ab: 08.08.1986
Fassung: 12.05.1986
Artikel 15
Kündigung
(1) 1Jedes Land kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des auf den Ablauf der Zulassung oder Genehmigung folgenden Jahres den Staatsvertrag kündigen. 2Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. 3Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt.
(2) 1Wird in einem Land die Zulassung oder Genehmigung vorzeitig unwirksam, so kann dieses Land den Staatsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen. 2Diese Kündigung läßt die nach diesem Staatsvertrag erteilten Zulassungen oder Genehmigungen in den anderen Ländern unberührt. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Artikel 14 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1990, gekündigt werden. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.