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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 19.06.1986
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 15 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.