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Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 19.06.1986
§ 6
Befreiungen
(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann gemäß Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
1.
überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
2.
die Befolgung des Verbots zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn des Bayerischen Naturschutzgesetzes vereinbar ist oder
3.
die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Zuständig zur Erteilung der Befreiung ist die Regierung, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.