Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 19.06.1986
§ 5
Ausnahmen
Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher als Grünland genutzten Flächen in Form der Grünlandnutzung und in rechtstitelmäßiger Ausübung der Alm- und Weiderechte einschließlich der notwendigen Zäunungen und des Schwendens mit mechanischen Mitteln; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 6,
2.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen, und zwar
a)
in der Schutzzone I (§ 2 Abs. 3 Satz 2) nur Maßnahmen der Waldbehandlung mit dem Ziel, einen naturnahen Waldtyp aufzubauen, zu erhalten und zu sichern, z.B. Sanierungs- und dem Schutzzweck entsprechende Pflegemaßnahmen,
b)
in der Schutzzone II (§ 2 Abs. 3 Satz 2) in dem Umfang, in dem die Nutzung der Erhaltung oder Wiederherstellung naturnaher Waldbestände in der Form des langfristigen Femelschlages dient,
c)
in der Schutzzone III (§ 2 Abs. 3 Satz 2) dem Schutzzweck entsprechend mit dem Ziel, den naturnahen Wald langfristig zu erhalten oder wiederherzustellen,
ferner die ordnungsgemäße Ausübung der Forstrechte und die Erstaufforstung in Hochlagen,
3.
der Einsatz von Hubschraubern im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung aus besonderem Grund, z.B. bei Sturmschäden, Hochlagenaufforstungen oder notwendigen waldbaulichen Maßnahmen in Bereichen mit geringer Forstwegedichte,
4.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; bei der Abschußplanung für Schalenwild ist dem Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung, erhöhte Bedeutung beizumessen; Schlagfallen dürfen nur in für Adler unzugänglichen Bereichen aufgestellt werden,
5.
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei,
6.
die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 4, 5, 8 und 9 im zwingend erforderlichen Umfang sowie zur Ver- und Entsorgung allgemein zugänglicher Gaststätten und Berghütten,
7.
das Anlegen von Loipen mit Genehmigung des zuständigen Landratsamts,
8.
Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen, Wegen, Gewässern und Dränanlagen im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht,
9.
der Betrieb, die Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen,
10.
die Pflege der gärtnerischen Anlagen des Schlosses Linderhof,
11.
die bestimmungsgemäße Nutzung des militärischen Übungsgeländes bei Graswang,
12.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Genehmigung des zuständigen Landratsamts erfolgt,
13.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.