Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 19.06.1986
§ 4
Verbote
(1) 1Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Es ist deshalb vor allem verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinn der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern oder zu anderen als den bestehenden oder nach § 5 Nrn. 1 bis 5 zulässigen Zwecken zu verwenden,
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze, Skiabfahrten, Badeeinrichtungen oder Loipen anzulegen oder bestehende zu verändern,
4.
oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
5.
Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
6.
zu entwässern, zu roden, erstaufzuforsten, nicht standortheimische Gehölze zu pflanzen oder Grünland umzubrechen,
7.
Bäume mit Horsten oder mit Höhlen zu fällen,
8.
die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
9.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
10.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder ihre Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen, ausgenommen die Aneignung von Pilzen, Beeren und Nüssen zum Eigenverzehr,
11.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- und Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
12.
Sachen im Gelände zu lagern,
13.
Feuer zu machen, mit Ausnahme traditioneller Johannis- und König-Ludwig-Geburtstagsfeuer,
14.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
15.
andere als die nach § 5 zugelassenen wirtschaftlichen Nutzungen auszuüben.
(2) Es ist ferner verboten,
1.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Kraftfahrzeugen oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten,
2.
in den von der unteren Naturschutzbehörde markierten Flächen die Wege zu verlassen oder Ski zu fahren; dies gilt nicht für die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
3.
außerhalb der genehmigten und markierten Loipen langzulaufen,
4.
Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare Veranstaltungen durchzuführen,
5.
zu zelten oder in Wohnwagen, Kraftfahrzeugen oder im Freien zu übernachten,
6.
a)
mit Hubschraubern oder Ultraleichtflugzeugen zu starten oder zu landen,
b)
mit Hängegleitern zu starten,
c)
Flugmodelle zu betreiben,
7.
Bäume oder Felswände mit Horsten oder mit Höhlen zu besteigen,
8.
Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz in rechtmäßiger Ausübung der Jagd, nicht angeleint laufen zu lassen,
9.
Vögel an ihren Nist- oder Brutstätten durch Aufsuchen, Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
10.
zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.