Titel:
Antragsgegner, Sofortige Beschwerde, Einstweilige Verfügung, Irreführende Angaben, Dienstleistungen, Gesamtschuldner, Übertragungsrecht, Übertragungsmöglichkeiten, Richtlinienkonforme Auslegung, Streitwert des Beschwerdeverfahrens, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Ordnungsmittel, Meinungsäußerung, Wettbewerbssachen, Eigene Sachkunde, Unterbeteiligung, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verfügungsantrag, Werbeaussagen
Schlagworte:
Irreführende Werbung, Verbraucherverständnis, Pick-Rechte bei Übertragungen
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 28.01.2025 – 33 O 16134/24
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 24786
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 28.01.2025, Az. 33 O 16134/24, in den dortigen Ziffern 3. und 4. wie folgt abgeändert:
3. Der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) wird bei Meidung der in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung zusätzlich verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen):
„Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga“, wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung vom 05.12.2024, abrufbar gewesen unter https://… und beigefügt als Anlage Ast 1.
4. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.
II. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 12.857,14 festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch um eine Werbeaussage für die Übertragung von Sonntagsspielen der Fußball-Bundesliga.
2
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) sind Anbieterinnen für bezahlpflichtige Sportübertragungen unter anderem der Fußball-Bundesliga. Die Antragsgegnerin zu 2) hält mittelbar die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin zu 1).
3
Auf der unter https://… erreichbaren Webseite, die von einem verbundenen Unternehmen der Antragsgegnerinnen betrieben wird, war in einer Veröffentlichung vom 05.12.2024 (Anlage ASt 1) unter anderem folgende Aussage enthalten:
„Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga.“
4
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die in dieser Werbeaussage enthaltene Formulierung „mit den besten Teams der Bundesliga“ sei irreführend, weil bei nur 79 Sonntagsspielen von insgesamt 306 Bundesligaspielen statistisch gesehen die besten Teams überwiegend am Freitag und Samstag zum Einsatz kämen und die Antragstellerin über Rechtepakete mit Auswahlmöglichkeiten verfüge, durch die sie stärkeren Einfluss darauf habe, an welchem Wochentag die besten Teams der Bundesliga spielten, als die Antragsgegnerinnen.
5
Das Landgericht hat den Antragsgegnerinnen durch Beschluss vom 28.01.2025 (Bl. 63/73 d.e.A.) im Wege der einstweiligen Verfügung insgesamt sechs ebenfalls im Verfügungsantrag enthaltene Werbeaussagen (1. a), b), c), d) und e) sowie 2.) mit Bezug zur Fußball-Bundesliga untersagt. Im Hinblick auf die oben zitierte Aussage hat es den Antrag zurückgewiesen.
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Die Antragstellerin greift den Beschluss mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 11.02.2025 (Bl. 80/85 d.e.A.) an und verfolgt ihr Begehren für die Aussage zu den Sonntagsspielen weiter. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde am 12.02.2025 nicht abgeholfen (Bl. 86/88 d.e.A.).
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Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
über den Beschluss vom 28.01.2025 hinaus wie folgt zu beschließen:
Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) bei Meidung der in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel ergänzend zu dem Beschluss vom 28.01.2025 zusätzlich verboten, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen):
„Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga“,
wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung vom 05.12.2024, abrufbar gewesen unter https://… und beigefügt als Anlage Ast 1;
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Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, bei der angegriffenen Aussage handle es sich um ein reines Werturteil, da der Ausdruck „die besten Teams“ interpretationsoffen und für den Verbraucher erkennbar eine werbeübliche Übertreibung und Bewertung sei.
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Ergänzend wird auf die Beschlüsse des Landgerichts vom 28.01.2025 und 12.02.2025 sowie die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
11
Im Übrigen wird von einem Tatbestand nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
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1. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerinnen ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der hier noch angegriffenen Äußerung betreffend die Sonntagsspiele der Fußball-Bundesliga aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zu.
14
Die angegriffene Aussage ist als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG anzusehen, weil die Antragsgegnerinnen durch die Ergänzung „mit den besten Teams der Bundesliga“ zum Ausdruck bringen, dass im Rahmen der von ihnen übertragenen 79 Spiele am Sonntag mit derselben Gleichmäßigkeit Spitzenmannschaften zu sehen sein werden wie bei Übertragungen an anderen Wochentagen eines Spieltags.
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a) Maßgeblich für das zu berücksichtigende Verständnis der Aussage ist dasjenige der angesprochenen Verkehrskreise, an die sich die Aussagen richten (st. Rspr.; BGH GRUR 1955, 38, 40 – Cupresa-Kunstseide; GRUR 1961, 193, 196 – Medaillenwerbung; GRUR 1987, 171, 172 – Schlussverkaufswerbung I; GRUR 1991, 852, 854 – Aquavit; GRUR 1995, 612, 614 – SauerstoffMehrschritt-Therapie; GRUR 1996, 910, 912 – Der meistverkaufte Europas; GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; GRUR 2015, 1019 Rn. 19 – Mobiler Buchhaltungsservice; GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II).
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Die angesprochenen Verkehrskreise sind alle Verbraucher, die sich für bezahlpflichtige Übertragungen der Fußball-Bundesliga interessieren. Abzustellen ist insoweit auf den durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher, der den maßgeblichen Aussagen eine der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2000, 619, 621 – Orient-Teppichmuster; GRUR 2004, 162, 163 – Mindestverzinsung; GRUR 2004, 605, 606 – Dauertiefpreise; WRP 2015, 1098 Rn. 22 – TIP der Woche; WRP 2018, 413 Rn. 27 – Tiegelgröße).
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Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Aussagen verstehen, da er ständig mit Wettbewerbssachen befasst ist (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 – Nordjob-Messe).
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b) Nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG darf ein Unternehmen keine irreführenden Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen machen.
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aa) Als irreführende Angaben kommen dabei nach § 5 Abs. 2 Alt. 1 UWG zunächst solche nachprüfbaren Behauptungen in Betracht, die sich bei einer Überprüfung als eindeutig richtig oder falsch erweisen können. Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 2 UWG zählen aber nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen. Das ergibt sich aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 2 Alt. 2 UWG, die der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) dient. Danach kann die zweite Alternative des § 5 Abs. 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die – wie Meinungsäußerungen – zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 25-29 – Prämiensparverträge; GRUR 2020, 886 Rn. 41 – Preisänderungsregelung).
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Insofern kommt es darauf an, ob die Werbeäußerung vom angesprochenen Verkehr als eine auf die Richtigkeit ihres Inhalts hin nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden, insbesondere über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder über die Güte oder den Preis einer Ware oder Dienstleistung aufgefasst wird (BGH GRUR 1965, 366 – Lavamat II; GRUR 1973, 594, 595 – Ski-Sicherheitsbindung; GRUR 1975, 141, 142 – Unschlagbar; GRUR 2016, 710 Rn. 23 ff. – Im Immobiliensumpf; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 28 – Dr. E.). Ein solcher Tatsachenkern einer Meinungsäußerung kann sich in dreifacher Hinsicht ergeben: Einer Meinungsäußerung können erstens Aussagen, deren tatsächliche Richtigkeit sich nachprüfen lässt, zur Begründung hinzugefügt sein. Zweitens kann der Verkehr eine in Form einer subjektiven Wertung gefasste Meinungsäußerung, der eine nachprüfbare Aussage nicht hinzugefügt ist, unter Umständen als eine objektiv nachprüfbare Aussage eines bestimmten Inhalts verstehen. Schließlich kann drittens ein Unternehmen einem Dritten Äußerungen in den Mund legen, die der Verkehr dem werbenden Unternehmen zurechnet (vgl. Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5, Rn. 1.25, 1.26).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Aussage der Antragsgegnerinnen zu den Sonntagsspielen gemäß Anlage ASt 1 („Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga“) als irreführend anzusehen.
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(1) In der Bezugnahme auf die besten Teams der Bundesliga liegt zwar – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – eine Meinungsäußerung, da die Frage, bei welchen Teams es sich um die besten Teams der Bundesliga handelt, nicht vollkommen objektiv beantwortet werden kann und sich die Zuordnung eines Teams zu den besten Teams der Bundesliga bei einer Überprüfung nicht als eindeutig richtig oder eindeutig falsch erweisen kann.
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Im Gesamtkontext der angegriffenen Aussage enthält die Äußerung indes im Sinne der oben dargestellten zweiten Fallgruppe den Charakter einer in Form einer subjektiven Wertung gefassten Meinungsäußerung, der zwar eine nachprüfbare Aussage nicht hinzugefügt ist, die jedoch vom Verkehr als eine objektiv nachprüfbare Aussage eines bestimmten Inhalts verstanden wird. Zwar lässt sich aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine vollkommen trennscharfe und erschöpfende Zuordnung oder Nichtzuordnung sämtlicher in der Bundesliga vertretener Mannschaften zu „den besten Teams der Bundesliga“ nicht mit letzter Sicherheit vornehmen, weil subjektive Kriterien oder die jeweiligen Saisonleistungen in die Betrachtung mit hineinspielen, der Verkehr identifiziert jedoch einzelne Teams, die aufgrund jahre- oder jahrzehntelanger Leistungen, der öffentlichkeitswirksamen Verpflichtung herausragender Spieler oder dem Abschneiden in europäischen oder internationalen Wettbewerben der Spitzengruppe zuzuordnen sind. Umgekehrt fasst er solche Teams nicht ins Auge, die beispielsweise aufgrund nur gelegentlichen Aufstiegs in die Bundesliga ohne lange Verweildauer, aufgrund überschaubarer Ausstattung mit talentierten Spielern und Finanzmitteln oder einem nicht allein auf messbarem Erfolg beruhenden Vereinsimage der Spitzengruppe sicher nicht angehören. Naturgemäß verbleibt aus Verkehrssicht eine dritte Gruppe von Teams, die sich einer derart klaren Einordnung entziehen.
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Im Zusammenhang mit der Übertragung von 79 Sonntagsspielen pro Saison, die die Antragsgegnerinnen bewerben, entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die angegriffene Aussage nun das Bild, dass jedenfalls die so identifizierte Spitzengruppe bei den Übertragungen im Sinne einer spielplanartigen Gleichmäßigkeit Berücksichtigung findet, er also bei käuflichem Erwerb der von den Antragsgegnerinnen angebotenen Übertragungsleistungen für die Spielsonntage eine ebenso gleichmäßige Chance wie an anderen Wochentagen eines Spieltags erwarten darf, Partien unter Beteiligung von Teams der Spitzengruppe, im besten Fall sogar Begegnungen von zwei Teams mit dieser Zuordnung, erleben zu dürfen. Zwar wird er hinter der Hervorhebung der besten Teams der Bundesliga keine selektive oder ausschließliche Leistung dergestalt vermuten, dass die 79 Übertragungen der Antragsgegnerinnen Paarungen hochklassigerer Teams zu bieten haben, als das einer spielplanartigen Gleichmäßigkeit entspricht, er erwartet indes eine mit Freitags- oder Samstagszuschauern ebenbürtige Chance, am Sonntag auch Spiele mit den hervorgehobenen Teams sehen zu können.
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(2) Dieses seitens der Antragsgegnerinnen hervorgerufene Verständnis des angesprochenen Verkehrs ist unzutreffend, weil bei den von den Antragsgegnerinnen erworbenen Übertragungsrechten für die 79 Sonntagsspiele nicht gewährleistet ist, dass im Sinne einer spielplanartigen Gleichmäßigkeit eine mit Partien an anderen Wochentagen eines Spieltages gleichwertige Chance besteht, dass darunter auch Spiele von Teams der Spitzengruppe sind. Das von der Antragsgegnerseite gehaltene Rechtepaket D mit den Sonntagsspielen ist – unstreitig – im Hinblick auf die sog. Pick-Rechte, also die Zugriffsmöglichkeit des Rechteinhabers auf eine Begegnung und damit die Möglichkeit, sie auf einen ihm günstigen Wochentag legen zu lassen, nachrangig („2nd Pick“) gegenüber dem von der Antragstellerin gehaltenen Rechtepaket C, das einen vorrangigen Zugriff („1st Pick“) ermöglicht. Damit unterliegen die Übertragungsmöglichkeiten der Antragsgegnerinnen am Sonntag einer vorrangigen Einflussmöglichkeit der Antragstellerin, die Spiele mit Mannschaften der Spitzengruppe zwar nicht unbeschränkt, aber mit der Begrenzung durch Ansetzungskriterien wie Pausenregeln bei europäischen und internationalen Spielen, an sich und damit auf die von ihr gehaltenen Wochentage des Rechtepakets C ziehen kann. Das widerspricht dem durch die angegriffene Aussage erweckten Eindruck, bei den Sonntagsspielen der Antragsgegnerinnen eine jedenfalls gleichmäßige spielplanartige Chance auf Begegnungen mit Teams aus der Spitzengruppe zu haben. Eine irgendwie geartete Relativierung, die auf die Möglichkeit der Einflussnahme der Antragstellerin durch ihr vorrangiges Pick-Recht aus dem Rechtepaket C verweist, enthält die angegriffene Werbeaussage nicht. Über die Möglichkeit einer Konkurrentin, die Auswahl des Wochentages – jedenfalls in begrenztem Umfang – nach teambedingtem Zuschauerinteresse zu steuern, wird der angesprochene Verkehr im Unklaren gelassen.
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2. Es besteht der Verfügungsgrund der Dringlichkeit, da die Antragstellerin die Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch den am 30.12.2014 bei Gericht eingegangenen Verfügungsantrag gegen die vom 05.12.2024 stammenden Äußerungen nicht widerlegt hat.
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Kostentragung der Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner nach § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO scheidet aus, da sie nicht als Gesamtschuldner auf Unterlassung haften. Jeder Schuldner hat nach § 8 UWG unabhängig von anderen persönlich für die Unterlassung künftiger Zuwiderhandlungen einzustehen (vgl. MüKoUWG/Fritzsche, UWG, 3. Aufl., § 8, Rn. 351).
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4. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Zulassung der Rechtsbeschwerde unterbleibt wegen § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH GRUR 2003, 548 – Rechtsbeschwerde).