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AG Nürnberg, Endurteil v. 30.10.2024 – 21 C 2490/24
Titel:

Bloß als „nervig“ empfundene Werbeanzeigen begründen keinen ersatzfähigen Schaden

Normenkette:
DSGVO Art. 82 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO genügt nicht, um einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. (Rn. 26 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die abstrakte Befürchtung einer missbräuchlichen Nutzung personenbezogener Daten durch Dritte stellt nur dann einen immateriellen Schaden dar, wenn diese Sorge unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als begründet angesehen werden kann. (Rn. 26 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein als bloß „nervig“ empfundener Erhalt personalisierter Werbung begründet keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden, wenn keine spürbare Beeinträchtigung persönlicher Belange dargelegt wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit, Verbraucherklage, Immaterieller Schadenersatz, Datenschutzverletzung, Schadensnachweis, Löschungsanspruch, Kostenentscheidung
Fundstelle:
GRUR-RS 2024, 39998

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvo die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadenersatz und Löschung wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzverordnung (DSGVO) geltend. Die Beklagte ist die Betreiberin der Website www.f. .com und der Dienste auf dieser Seite für Nutzer in der Europäischen Union. Die Klagepartei nutzt die Dienste der Beklagten seit 2012 und ist auf F. registrierter Nutzer. Des Weiteren ist der Kläger in der von der Beklagten geführten Plattform I. als registrierter Nutzer seit 2016/2017 registriert.
2
Die Dienste der Beklagten ermöglichen es den Nutzern, persönliche Profile für sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Klagepartei nutzt F. und I. insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren und sich auszutauschen. Hierbei finanziert sich die Beklagte u. a. mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.
3
Im Rahmen einer Registrierung bei F. gibt der angehende Nutzer Vorname und Nachname, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zusätzlich hat der Kläger Telefonnummer und E-Mailadresse angegeben. Auf der Registrierungsseite findet sich außerdem folgender Passus: „Indem Du auf registrieren klickst, stimmst Du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erfährst Du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“.
4
Derselbe Inhalt der Registrierungsseite findet sich auf I. .
5
Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der jeweiligen Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (Bl. 22 und Bl. 20 der Klageerwiderung).
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Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von F. und I. darüber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen können, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepräferenzen einzustellen, ihre F. daten bzw. I. daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu löschen (vgl. Bl. 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61 d. A.). Der Kläger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu. Die Beklagte teilte ihren Nutzern im Zuge des Inkrafttretens der DSGVO zunächst mit, die personenbezogenen Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DSGVO, da sie zu Vertragserfüllung erforderlich sei (B11). Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DSGVO und bot den Nutzern eine Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung an (Anlage B14, B15).
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Die Beklagte begann ab dem 03.11.2023 mit Einführung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden über produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder in die Verwendung ihrer Daten für Werbeanzeigen auf F. /I. durch die Beklagte einzuwilligen oder die werbefreie F. /I. version zu abonnieren. Im 2. Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht für Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich für keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen F. oder I. zu verlassen. Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B16). Die Klagepartei hat diese Einwilligung dahingehend erteilt, dass die Beklagte weiterhin Informationen der Klagepartei zu Werbezwecken verwenden darf.
8
Mit Schreiben vom 11.02.2024 (Anlage KGR4) forderte die Klagepartei die unrechtmäßig erhobenen Daten zu löschen, Schadenersatz und Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
9
Die Klagepartei meint, die Beklagte habe durch die Nutzung der klägerischen personenbezogenen Daten gegen die Vorgaben der DSGVO verstoßen. So habe die Beklagte die klägerischen personenbezogenen Daten ohne Rechtfertigungsgrund zur Schaltung personalisierter Werbung genutzt. Insbesondere sei die Personalisierung von Werbung nicht zur Vertragserfüllung erforderlich oder zur Wahrung von berechtigten Interessen der Beklagten oder Dritten geboten. Auch habe die Klagepartei nicht in die entsprechende Datenverarbeitung eingewilligt.
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Vor diesem Hintergrund stehe der Klagepartei ein Schadenersatzanspruch in Höhe von mindestens 1.500,00 € zu. Dieser ergebe sich aus den aufgrund der rechtswidrigen Datenverarbeitung erlittenen Nachteilen im Zusammenschau mit der verspäteten und unzureichenden Auskunftserteilung über die Datenverarbeitung durch die Beklagte. Insoweit habe die Klagepartei ein Unwohlsein, dass bei ihm das Gefühl ausgelöst werden kann, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird. Bereits die unerlaubte Verarbeitung von Daten für den Zweck zielgerichteter Werbung durch die Beklagte stellt eindeutig einen Schaden dar. Der Schaden läge darin, in dem unguten Gefühl, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind.
11
Die Klagepartei habe weiterhin einen Löschungsanspruch für die Daten, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 06.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Klägerseite erfasst worden sind bzw. diese auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
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Der Kläger beantragt daher:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 02.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten
a. zu löschen, soweit die Daten ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden,
b. auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zur Plattformnutzung notwendig sind.
13
Des Weiteren beantragt der Kläger:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite freizustellen.
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Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Antrag zu Ziff. II nicht den Bestimmtheitsanforderungen genügt und unzulässig sei. Es sei kein tatsächlicher ersatzfähiger Schaden dargelegt worden. Der Löschungsanspruch sei unbegründet, zumal der Kläger in die streitgegenständliche Verarbeitung eingewilligt habe.
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Es wurde Beweis erhoben durch die formlose Anhörung des Klägers in der Sitzung vom 11.10.2024. Auf das Sitzungsprotokoll wird diesbezüglich vollumfänglich Bezug genommen. Auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage war zulässig, aber unbegründet.
18
1. Die internationale Zuständigkeit deutsche Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alternative EuGVVO (Brüssel Ia VO). Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar in Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alternative EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat seinen Wohnsitz in Nürnberg, also im zuständigen Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Nürnberg.
19
Des Weiteren ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutsche Gerichte aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO.
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2. Der Klageantrag ist bestimmt genug. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags sowie des Klagegrundes ist von Amts wegen zu beachten. Wie der Klageschrift samt Anlagen zu entnehmen ist, dass der Zahlungsantrag sich auf ein zusammenhängenden, wenn gleich, über einen längeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt stützt, der im Tatbestand zeitlich beschrieben ist.
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Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Schäden im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grundsätzlich keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf, ist es auch ausreichend, dass die Klagepartei ihre Vorstellung des auszusprechenden Entschädigungsbetrages einheitlich auf einen Mindestbetrag veranschlagt.
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3. Die Klage ist unbegründet.
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a) Der Klagepartei steht gegen die Beklagte keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.500,00 € aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie aus §§ 823 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 GG, § 1004 BGB, Art. 13f) DSGVO zu.
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Unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO fehlt es jedenfalls an einem auf einem solchen Verstoß beruhenden Eintritt eines immateriellen Schadens.
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Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
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Die Frage, ob bereits der Datenschutzverstoß als solche für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten Schadensbedarfs, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten bis der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az.: C-300/21, Juris) entschieden hat, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Zum einen gehe aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines Schadens eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstelle, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese 3 Voraussetzungen kumulativ sein. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Personen im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung eröffnet. Eine solche Auslegung liefe dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zuwider. Zum anderen sei hervorzuheben, dass die gesonderte Erwähnung eines Schadens und eines Verstoßes in Art. 82 Abs. 1 DSGVO überflüssig wäre, wenn der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Der bloße Verstoß gegen Art. 82 1 DSGVO reicht nach der Rechtsprechung der EuGH somit nicht aus, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. Daran ändert auch die Entscheidung des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21 – Juris) nichts, da der EuGH zwar darlegt, dass ein Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 der DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass dieser Umstand, dass eine betroffene Person infolge des Verstoßes gegen diese Verordnung befürchte, dass ihre personenbezogene Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen immateriellen Schaden im Sinne dieser Verordnung darstellen kann. Er hat weiter ausgeführt, dass eine Person, die von einem solchen Verstoß betroffen sei, nachweisen müsse, dass dies Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen. Das angerufene Gericht müsse prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden können. Auch ist dieser Nachweis zu führen, wenn der Verstoß nachweislich negative Folgen für die Person hatte, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 der DSGVO darstellen.
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Insoweit müsse ein spürbarer Schaden objektiv nachvollziehbar und von gewissen Gewicht sein, um bloße Unannehmlichkeiten auszuschließen.
28
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze, denen das Gericht folgt, hat die Klagepartei schon keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihr von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung – dargelegt.
29
Die schriftsätzlich vorgetragenen Beeinträchtigungen sind nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs geeignet bzw. haben sie sich im Rahmen der mündlichen Anhörung des Klägers nicht bestätigt.
30
Die von der Klagepartei vorgetragene befürchtete Weitergabe seiner Daten an Werbetreibende ist nicht tatsächlich erwiesen. Die Vorstellung einer Datenweitergabe ist nicht geeignet, um ein vorwerfbares Verhalten der Beklagten zu begründen.
31
Der Kläger hat in der Sitzung dargelegt, dass er die Accounts F. und I. weiter benutze. Ihn störe nicht, dass die Werbung personalisiert sei. Ihn störe lediglich die Werbung an sich. Der Kläger hat für das Gericht plausibel dargelegt, dass ihn lediglich die Werbung nerve, aber nicht, dass diese personalisiert sei. Dem Kläger hat offensichtlich lediglich gestört, dass seine Daten im Darknet veröffentlicht sind und dies auf ein Datenleck der Beklagten zurückführt. Dies ist allerdings nicht Bestandteil der hiesigen Klage gewesen. Dem Kläger habe lediglich genervt, dass die Beklagte von ihm nicht autorisiert seine Daten verwendet habe. Dies stellt allerdings keinen Schaden seitens des Klägers dar. Ihm kam es nicht darauf an, die personalisierte Werbung nicht zu erhalten. Er will eigentlich generell keine Werbung erhalten.
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Da es an einem Schaden fehlt, ist es unerheblich, ob auch nationales Recht neben der DSGVO anwendbar ist. Der Klageantrag 1) scheitert an der Darlegung eines Schadens.
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b) Der Antrag hinsichtlich des Löschungs- und Nutzungseinschränkungsanspruchs war unbegründet. Der Kläger hat, wie er dem Gericht gegenüber glaubhaft und glaubwürdig erklärt hat, in die personalisierte Werbung eingewilligt, da er weiterhin personalisierte Werbung erhält. Er hat sein Abo-Modell in beiden Accounts nicht geändert. Weiterhin erhält er Werbung. Es kommt ihm nicht auf die personalisierte Werbung an, sondern nur auf den generellen Erhalt der Werbung an. Die Klagepartei hat nach dem eigenen unbestrittenen Vortrag für den Account I. am 10.11.2023 und für den F. -Account am 12.11.2023 ausdrücklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden dürfe. Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1b) der DSGVO sind da jedenfalls wegen des Vorliegens einer Einwilligung nicht mehr gegeben. Der Antrag ist aufgrund der erteilten Einwilligung des Klägers unbegründet und war abzuweisen.
34
4. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten konnte keine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt werden, da der Hauptsacheanspruch nicht besteht.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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7. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf folgenden Erwägungen:
Antrag zu 1) 1.500,00 €
Antrag zu 2) 3.500,00 €.