Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 15.01.2026 – B 4 K 24.553
Titel:

Ermittlung des Klagebegehrens, Straßenreinigungsgebühr, Gebührenmaßstab, Frontmetermaßstab, Geschlossene Ortslage, Antizipierte Gebührenerhebung, Änderung des Gebührensatzes während des Benutzungszeitraums, Unterbrechung der Reinigungsleistung und Schlechtleistung, Reinigungspflicht, Benutzungszwang, Zumutbarkeit, Rückwirkungsverbot, Gestaltungsspielraum

Normenketten:
VwGO § 88
GG Art. 3
BayStrWG Art. 51 Abs. 1 und 4
KAG Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 S. 1
AO § 38
Schlagworte:
Ermittlung des Klagebegehrens, Straßenreinigungsgebühr, Gebührenmaßstab, Frontmetermaßstab, Geschlossene Ortslage, Antizipierte Gebührenerhebung, Änderung des Gebührensatzes während des Benutzungszeitraums, Unterbrechung der Reinigungsleistung und Schlechtleistung, Reinigungspflicht, Benutzungszwang, Zumutbarkeit, Rückwirkungsverbot, Gestaltungsspielraum

Tenor

1.Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 17. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren von insgesamt mehr als 494,71 EUR festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung …, welches mit Gebäuden, die zum Teil landwirtschaftlich genutzt werden, bebaut ist. Das Grundstück liegt am östlichen Rand des Gemeindeteils … an der Staats straße … (Ortsdurchfahrt).
3
Die Stadt … verfügt über eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 31. Oktober 2016 (SRSVO). Der Beklagte ist ein selbstständiges Unternehmen der Stadt … in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihm wurden nach § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung für das … Kommunalunternehmen vom 18. Juli 2013 in der ab 7. Mai 2017 gültigen Änderungsfassung vom 28. April 2017 (im Folgenden: Unternehmenssatzung) nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) u.a. die Aufgaben und die damit zusammenhängenden Befugnisse zur Wahrnehmung der kommunalen Straßenreinigung im Stadtgebiet als eigenständige Aufgaben übertragen. Der Beklagte hat die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt … durch das … … KU (Straßenreinigungssatzung – SRS) vom 21. Juli 2017 erlassen, die zum 6. August 2017 in Kraft getreten ist. Zudem verfügt der Beklagte über eine Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt … durch das … … KU (Straßenreinigungsgebührensatzung – SRGS) vom 21. Juli 2017.
4
Für das Grundstück des Klägers setzte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 501,57 EUR fest. Aufgrund der Straßenfrontlänge des klägerischen Grundstücks von 61 m und einer Gebühr von 1,40 EUR/m wurden für die Jahre 2019, 2020 und 2021 jährliche Gebühren in Höhe von 84,50 EUR und für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 7. Mai 2022 (127 Tage) Gebühren in Höhe von 29,71 EUR berechnet. Für den Zeitraum 8. Mai 2022 bis 31. Dezember 2022 (238 Tage) ergaben sich bei einer Straßenfrontlänge des klägerischen Grundstücks von 61 m und einer Gebühr von 2,14 EUR/m Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 85,12 EUR. Für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 wurden Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 130,54 EUR (61 m x 2,14 EUR/m für 365 Tage) ermittelt.
5
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2024 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass nur die Wirtschaftlichkeit der städtischen Kehrmaschine durch die Einbeziehung der Reinigung der Straßen der Ortsteile hätte erhöht werden sollen. Die Bemessung der Gebühr nach der Straßenfrontlänge des Grundstücks verursache – im Verhältnis zu Stadtgrundstücken – im ländlichen Bereich unverhältnismäßig hohe Kosten. Das an sein Grundstück anliegende Teilstück der Staats straße … befinde sich in einem schlechten Zustand; es werde nur Erdreich und Schotter aus dem Straßenbankett gekehrt. Hierdurch und aufgrund der aggressiven Arbeitsweise der Kehrmaschine entstünden Schäden an Rinnsteinen und Teerkanten. Sein Grundstück werde überwiegend landwirtschaftlich genutzt; auf ca. 2/3 seiner Länge seien weder Randsteine noch Gerinne zum Reinigen vorhanden. Die häufigen Kehrintervalle würden unnötig Energie verbrauchen, die Umwelt übermäßig belasten und das Schwinden der Artenvielfalt durch das Aufsaugen von Insekten fördern. Jede Dorfgemeinschaft solle selbst bestimmen können, ob sie die kommunale Straßenreinigung in Anspruch nehmen wolle oder nicht. Die Straße werde zudem von den Anwohnern gereinigt.
6
Das Landratsamt … wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Mai 2024 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Art der Grundstücksnutzung spiele für die Benutzungsgebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Rolle. Ausschlaggebend sei das Angrenzen an eine im Straßenverzeichnis aufgeführte Straße. Das klägerische Grundstück liege mit einer Länge von 81,69 m [sic] an der Staats straße … in … Eine sachliche Beziehung zwischen Grundstück und öffentlichem Verkehrsweg sei zu bejahen, wenn eine Verschmutzung der Straße konkret möglich sei. Durch landwirtschaftlich genutzte Anliegergrundstücke bestehe die konkrete Möglichkeit der Straßenverschmutzung mit Staub, Stroh, Erde und Vergleichbarem. Die Reinigung der Straße durch den Beklagten diene der Gewährleistung der Befahrbarkeit und komme der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu Gute. Ein Befreiungstatbestand vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 Abs. 1 SRS liege nicht vor. Das klägerische Grundstück befinde sich innerhalb der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 SRSVO. Der gewählte Frontmetermaßstab sei zulässig. Durch die Gebühr werde der Vorteil, der für den angrenzenden Eigentümer mit der Reinhaltung der Straße einhergehe in Rechnung gestellt. Eigentümer von Grundstücken, die mit einer größeren Länge an öffentlichen Straßen angrenzten, würden einen größeren Vorteil aus der Benutzung der Straßenreinigungsanstalt ziehen. Daher sei es gerecht, dass diese Eigentümer auch verhältnismäßig höhere Gebühren bezahlen müssten; eine Ungleichbehandlung sei somit gerechtfertigt. Die in § 4 SRGS festgelegten Faktoren von 1,40 EUR bzw. 2,14 EUR seien für alle Benutzer gleichermaßen herangezogen worden. Straßengerinne seien keine Voraussetzung für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Sollte der Reinigungszustand nicht ausreichend sein, könnte der Kläger bei dem Beklagten eine gründlichere Reinigung bzw. Nachbesserung verlangen. Der Beklagte habe per Satzung das Anschlussgebiet für die Straßenreinigungsanstalt bestimmt. Eine Selbstbestimmung der Ortsteile über diesen Anschluss scheide daher aus. Eine Verringerung der Gebühren aufgrund von Eigenleistungen sei nicht vorgesehen. Aus Gründen des Gemeinwohls seien der Anschluss an die und die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt dem Kläger zumutbar. Fehler bei der Berechnung der Gebühren seien nicht erfolgt. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. Mai 2024 zugestellt.
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Der Kläger erhob am 21. Juni 2024 Klage zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth und beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. November 2024:
Der Gebührenbescheid des Beklagten über Straßenreinigung, Bescheid Nr.: … vom 16. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2024 wird aufgehoben.
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Ansicht des Klägers sei dessen Grundstück durch die gereinigte Straße nicht erschlossen, weil es ihm an einer für geschlossene Ortslagen üblichen und sinnvollen Nutzungsmöglichkeit fehle. Für das landwirtschaftlich genutzte Grundstück bestehe kein spezieller Vorteil des Eigentümers durch die Straßenreinigung, der sich gerade auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirke. Die rein landwirtschaftliche Nutzung sei üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen und auf gereinigte Straßen grundsätzlich nicht angewiesen. Unterschiede in der Betroffenheit verschiedener Anlieger, z.B. aufgrund der Struktur der Straße, seien vom Verordnungsgeber nach Art. 51 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) zu berücksichtigen. Grenze der Abwälzbarkeit von Reinigungspflichten sei die Zumutbarkeit der Erbringung dieser Leistungen durch den Anlieger. Die Auferlegung dieser Pflichten dürfe nicht über das hinausgehen, was einem Anlieger persönlich und sachlich – beispielsweise auch aufgrund der Straßenstruktur – billigerweise zugemutet werden könne. Dabei gelte der Grundsatz, dass dem Anlieger ein höheres Maß an Lasten zugemutet werden dürfe, wenn die Gemeinde für die Reinigungspflichten eine Straßenreinigungseinrichtung bereithalte und insoweit den Anschluss- und Benutzungszwang verfüge. Allerdings stehe die Abwälzbarkeit der Pflichten durchgängig unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Bei der Zumutbarkeitsprüfung dürften die von der Gemeinde abgewälzten Pflichten nicht übersehen werden. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayStrWG lege fest, dass die Verpflichtung der Gemeinde nur bestehe, wenn die Reinigungspflicht dringend erforderlich sei. Eine dringende Erforderlichkeit sei nicht gegeben. Die Stadt … habe unter § 6 SRSVO festgelegt, die Reinigungsfläche sei der Teil der öffentlichen Straße, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und bei Straßen der Gruppe A (hierzu gehöre die Staats straße … – Ortsdurchfahrt …) der Fläche außerhalb der Fahrbahn liege, wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche sei. Eine Fahrbahnreinigung sei damit vom Kläger nicht geschuldet. Dem Kläger würden über die SRS Pflichten bzw. Kosten auferlegt, die er nach der SRSVO nicht habe. Dies sei unzulässig. Bei der Staats straße … handele es sich um eine vielbefahrene Straße. Die Abwälzung der Reinigungspflicht sei hier grundsätzlich unzulässig. Die SRS und die SRGS seien jeweils per Satzung vom 9. September 2024 zum 31. Juli 2025 aufgehoben worden. Außerdem werde die Staats straße … in der Regel zweimal im Monat gereinigt, von November bis Mitte März bestehe aber kein Kehrdienst. Die Angemessenheit der Berechnung der Gebühren werde deswegen bestritten. Gem. Art. 16 BayStrWG sei der Verunreiniger einer Straße verpflichtet, Verunreinigungen zu beseitigen. Eine weitere Straßenreinigung sei deswegen nicht notwendig. Die Fahrbahn auf Höhe des klägerischen Grundstücks sei schmäler als die Straße. Die Straße sei in einem schlechten baulichen Zustand, sodass durch das Reinigen mit der Maschine Teer beschädigt bzw. aufgerissen werde. Die Reinigung mache daher keinen Sinn.
9
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. August 2024 ließ der Beklagte beantragen,
die Klage abzuweisen.
10
Es wurde erwidert, dass dem Beklagten satzungsgemäß u.a. das Aufgabenfeld um die Wahrnehmung der kommunalen Straßenreinigung mit Straßenreinigungsanstalt im Stadtgebiet der Stadt … übertragen worden sei. Die von der Stadt … erlassene SRSVO basiere auf Art. 51 Abs. 4 und Abs. 5 BayStrWG. Die SRS und die SRGS würden sich an den Satzungsmustern des Bayerischen Gemeindetages orientieren. Die Straßenreinigungsanstalt, welche eine öffentliche Einrichtung sei, führe im Anschlussgebiet die Reinigung für die nach der SRSVO Reinigungspflichtigen durch, sodass diese nicht (mehr) selbst tätig werden müssten. Dies werde nach ständiger Rechtsprechung gebilligt. Die verfahrensgegenständliche Straße gehöre zu den im Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen und damit zum Reinigungsgebiet. Der Kläger sei als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zum Anschluss und zur Benutzung der kommunalen Reinigungsanstalt nach § 3 SRS, § 4 und § 9 Abs. 2 SRSVO verpflichtet. Das Grundstück befinde sich innerhalb der geschlossenen Ortslage. Es grenze an den öffentlichen Verkehrsgrund an. Eine konkrete Möglichkeit einer Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück des Klägers und damit eine sachliche Beziehung des Grundstücks zu den öffentlichen Verkehrsflächen sei zu bejahen. Für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt sei es möglich, Straßenreinigungsgebühren zu erheben (Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG i.V.m. der SRGS). Der Maßstab der Straßenfrontlänge bei der Gebührenbemessung sei von der Rechtsprechung gebilligt. Die Heranziehung u.a. der Eigentümer als Gebührenschuldner sei verfassungsgemäß.
11
Die Beteiligten erklärten mit den Schriftsätzen vom 27. November 2025 und vom 8. Dezember 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
12
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte – auch im Verfahren B 4 K 24.550 – und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
13
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
14
Das Gericht legt den Antrag der Klägerseite, den Bescheid vom 16. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2024 aufzuheben, dahingehend aus, dass sich der Kläger gegen den Ausgangsbescheid vom 11. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2024 wendet. Nach § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 21 m.w.N.). Gemessen hieran war das mit der hiesigen Klage verfolgte Rechtsschutzziel des Klägers von Anfang an auf die Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 11. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtet. Zwar wurde bereits bei Klageerhebung zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Rechtsantragsstelle des Gerichts die Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids beantragt, der Kläger legte der Rechtsantragsstelle hierbei jedoch sowohl den Bescheid vom 16. Mai 2023 als auch den Bescheid vom 11. Dezember 2023 vor. Der ebenfalls beigebrachte Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2024 hat die Widersprüche gegen beide Ausgangsbescheide zum Gegenstand. Daraufhin wurde gegen den Bescheid vom 16. Mai 2023 ein eigenständiges Klageverfahren unter dem Aktenzeichen B 4 K 24.550 angelegt. Hierdurch wird deutlich, dass sich das hiesige Verfahren nur gegen den Ausgangsbescheid vom 11. Dezember 2023 richten konnte und die falsche Nennung des Datums in der Niederschrift der Urkundsbeamtin des Gerichts ein Versehen war. Dass die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 28. November 2024 ebenfalls die Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2023 unter Nennung dessen Aktenzeichens in Gestalt des Widerspruchsbescheids beantragte, bindet das Gericht ebenfalls nicht. In den tatbestandlichen Ausführungen dieses Schriftsatzes wurden der Bescheid vom 11. Dezember 2023, das Datum des Widerspruchs hiergegen und die Gebührenforderung über 501,57 EUR genau angegeben. Hieraus wird klar ersichtlich, dass die Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids gewollt war und die Nennung der falschen Daten im Klageantrag wohl ebenfalls auf einem Versehen beruhen, welches dem parallel geführten Verfahren B 4 K 24.550 geschuldet sein dürfte.
III.
15
Die so verstandene Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2024 ist rechtswidrig, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 494,71 EUR festgesetzt werden und verletzt den Kläger auch nur insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr ist Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. §§ 1 ff. SRGS i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BayStrWG, § 4 Abs. 1 Satz 1 SRSVO und § 3 SRS.
17
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen Rechtsverordnungen erlassen und darin die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, und die zur Nutzung dinglich Berechtigten auch zu Leistungen auf eigene Kosten verpflichten. Diese Möglichkeit hat die Stadt … mit Erlass der SRSVO wahrgenommen und Anlieger bestimmter Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SRSVO dazu verpflichtet, die in § 6 SRSVO bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen.
18
Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden aufgrund einer besonderen Abgabensatzung für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Die Stadt … hat dem Beklagten mit § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Spiegelstrich der Unternehmenssatzung die Wahrnehmung der kommunalen Straßenreinigung im Stadtgebiet als eigenständige Aufgabe übertragen und ihm nach § 2 Abs. 3 Buchst. a und b der Unternehmenssatzung ermächtigt, Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die übertragenen Aufgaben und über die Erhebung von Abgaben und Entgelte für die Benutzung dieser Einrichtungen einschließlich der Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dem KAG zu erlassen. Der Beklagte hat hiervon mit dem Erlass der SRS und der SRGS Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SRS wird die Straßenreinigungsanstalt vom Beklagten als öffentliche Einrichtung betrieben. §§ 1 ff. SRGS regeln die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt. Die SRS und die SRGS sind nach dem Klägervortrag erst mit Wirkung zum 31. Juli 2025 aufgehoben worden und gelten daher für die verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeiträume.
19
Die von der Klägerseite geltend gemachten Bedenken an der Rechtmäßigkeit der SRSVO, der SRS und der SRGS verfangen nicht.
20
a. Der Einwand, die Übertragung der Reinigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SRSVO auf die darin benannten Straßenanlieger sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 BayStrWG nicht vorlägen, greift nicht.
21
Die Pflicht, öffentliche Straßen zu reinigen, ist in Art. 51 Abs. 1 BayStrWG so ausgestaltet, dass es sich dabei im Ausgangspunkt um eine gemeindliche Aufgabe handelt. Diese den Gemeinden obliegende Verpflichtung steht nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayStrWG unter dem Vorbehalt, dass sie erstens dringlich erforderlich ist und zweitens nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften hierzu verpflichtet sind. Sie ist mithin subsidiär. Zu der Verpflichtung anderer aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften gehören namentlich die Fälle der Abwälzung der Reinigungspflicht nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG durch gemeindliche Verordnung auf die Anlieger der Straße. Die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflicht durch Rechtsverordnung nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG auf die Anlieger ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich verfassungsmäßig (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.3.1977 – Vf. 3-VII-76 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, U.v. 18.8.2016 – 8 B 15.2552 – juris Rn. 33 f.; jeweils m.w.N.).
22
Dass die Abwälzung der Reinigungspflicht auf die Straßenanlieger bei vielbefahrenen Straßen grundsätzlich nicht zulässig wäre, wie die Klägerbevollmächtigte meint, ist nicht ersichtlich. Art. 51 Abs. 4 BayStrWG enthält eine solche Einschränkung gerade nicht. Vielmehr stellt der Gesetzgeber in Art. 51 Abs. 6 BayStrWG klar, dass Straßen im Sinne des Art. 51 BayStrWG auch die typischerweise vielbefahrenen Bundesstraßen sind und daher auch bei diesen eine Abwälzung der Reinigungspflicht, soweit diese für eine Gemeinde besteht, möglich ist. Dem Gesetzeswortlaut des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG ist zudem zu entnehmen, dass eine Abwälzung der Reinigungspflichten auf die Straßenanlieger im Ermessen der Gemeinde und gerade nicht – wie der Kläger meint – in dem der Bewohner eines Gemeindeteils steht.
23
Die Abwälzung der Reinigungspflicht steht hingegen – wie die Klägerbevollmächtigte richtigerweise ausführt – unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayStrWG legt fest, dass die Verpflichtung der Gemeinde nur besteht, wenn die Reinigungspflicht „dringend erforderlich“ ist. Abgewälzt werden kann nur, wozu die Gemeinde im Ausgangspunkt selbst verpflichtet ist. Deshalb ist auch der Anlieger nach Art. 51 Abs. 4 BayStrWG lediglich verpflichtet, wenn die Erfüllung „dringend erforderlich“ ist. Damit ist es von vornherein unvereinbar, pauschal vorbeugende, zeitlich wiederkehrende Reinigungspflichten aufzuerlegen. Dementsprechend sind zwar die pauschalen Teilregelungen des § 5 Satz 2 Buchst. a SRSVO, wonach zur Straßenreinigung „regelmäßig, aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag“ und zur Reinigung im Laubfall „regelmäßig, aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag“ verpflichtet wird, nicht von der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG gedeckt. Diese Wirksamkeitsmängel führen jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der SRSVO. Vorliegend sind die Regelungen der Reinigung der Reinigungsflächen auch dann sinnvolle Regelungen, wenn die nach obigen Ausführungen unwirksamen Teilregelungen entfallen. Denn es verbleibt die Verpflichtung der Anlieger zur Reinigung der Reinigungsflächen gem. § 5 Satz 2 Buchst. a SRSVO nach Bedarf. Dies entspricht, entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten, der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BayStrWG (vgl. ausführlich: BayVGH, U.v. 18.8.2016 – 8 B 15.2552 – juris Rn. 36 ff.). Im Übrigen wird die Zumutbarkeit der Abwälzung der Reinigungspflicht auf die Straßenanlieger nach § 12 Abs. 3 SRSVO im Einzelfall dadurch gewahrt, dass im Falle einer erheblichen unbilligen Härte eine Befreiung von den Reinigungspflichten der SRSVO möglich ist.
24
Auch die Reinigungspflicht nach Art. 16 Halbs. 1 BayStrWG schließt die Abwälzung der gemeindlichen Reinigungspflichten auf die Straßenanlieger nicht aus. Nach Art. 16 Halbs. 1 BayStrWG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung geht aufgrund der Subsidiarität der des Art. 51 Abs. 1 BayStrWG vor (vgl. Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Januar 2025, Art. 51 Rn. 25). Der Wortlaut der Norm erfasst dabei aber nur die über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung der Straße. Dementsprechend können über Art. 51 Abs. 4 BayStrWG die nach Art. 51 Abs. 1 BayStrWG bestehenden Reinigungspflichten der Gemeinde für die dringend erforderliche Reinigung von Verschmutzungen, die das übliche Maß betreffen, auf die Straßenanlieger übertragen werden.
25
b. Dass der unter § 3 SRS normierte Anschluss- und Benutzungszwang zur Straßenreinigungsanstalt des Beklagten, an welche die Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 1 SRGS anknüpft, rechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat bei der Schaffung und Ausgestaltung der kommunalen Einrichtung einen weiten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2008 – 4 N 05.1854 – juris Rn. 18). Entgegen der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung, spricht der Umstand, möglichst viele Anlieger in geschlossenen Ortslagen (sowohl im Stadtgebiet als auch in ländlich gelegenen Gemeindeteilen) vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erfassen, um eine Auslastung der Kapazitäten der öffentlichen Straßenreinigungsanstalt zu gewährleisten und diese wirtschaftlich zu betreiben, gerade gegen eine unzulässige Überschreitung des Gestaltungsspielraums. Darüber hinaus enthält § 4 SRS Regelungen zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, sodass eine Angemessenheit der Verfügung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Einzelfall hierdurch gewährleistet werden kann.
26
c. Rechtliche Bedenken gegen die SRGS bestehen ebenfalls nicht. Diesbezüglich monierte der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich, dass der Gebührenmaßstab des § 3 Abs. 1 SRGS i.F.d. Frontmetermaßstabs gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verstoße, da er Gebührenpflichtige im ländlichen Raum mit größeren Grundstückszuschnitten gegenüber Stadtbewohnern mit typischerweise kleineren Grundstücksfronten benachteilige. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist hierin nicht zu erkennen.
27
Der in § 3 Abs. 1 SRGS gewählte Frontmetermaßstab ist mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbot und dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Nach der einfachgesetzlichen Regelung des Art. 8 Abs. 4 KAG sind Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem der Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung (hier: Städtische Reinigungsanstalt) benutzt (Äquivalenzprinzip). Die Gebühren für die Straßenreinigung können nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab berechnet werden, weil die Bemessung nach dem tatsächlichen Reinigungsaufwand kaum durchführbar, jedenfalls aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Nach gefestigter Rechtsprechung steht dem Ortsgesetzgeber bei der Auswahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ein weiter Ermessensspielraum zu. Er muss sich nach herrschender Ansicht nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten oder wirklichkeitsnächsten Maßstab entscheiden. Bei der Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist zu beachten, dass er einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulässt, d.h. er muss einen sachlichen Bezug zum Reinigungsaufwand aufweisen. Nicht entscheidungserheblich ist, ob und in welchem Umfang das jeweilige Grundstück Vorteile aus der Sauberkeit des angrenzenden Straßenabschnitts zieht (BayVGH, U.v. 14.8.2008 – 4 B 08.916 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dem kommunalen Satzungsgeber wird durch Art. 3 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der erst dann überschritten ist, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt ist. Von daher gesehen kann er je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2002 – 9 B 16.02 – juris Rn. 5).
28
Gemessen hieran hat sich der Beklagte beanstandungsfrei für den Frontmetermaßstab entschieden. Trotz gewisser Unzulänglichkeiten im Einzelfall handelt es sich hierbei um einen in der Rechtsprechung anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der an den objektiven Bezug zwischen Grundstück und Straße anknüpft. Auf diesen Bezug stellt § 3 Abs. 2 Satz 1 SRGS ab, indem er als Straßenfrontlänge die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück definiert. Die gemeinsame Grenze zwischen privatem Grundstück und Straßengrundstück ist ein geeignetes Kriterium, das Aufschluss über die Höhe des Vorteils geben kann, den das jeweilige Grundstück aus der Sauberhaltung der angrenzenden Straße zieht (BVerwG, B.v. 15.3.2002 – 9 B 16.02 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 14.8.2008 – 4 B 08.916 – juris Rn. 14; jeweils m.w.N.). Die Leistung der Straßenreinigungseinrichtung, die durch die Gebühr abzugelten ist, besteht in der Übernahme der Reinigungspflicht der Straßenanlieger aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SRSVO. Deren Umfang ist nach § 6 Abs. 1 SRSVO wesentlich von der Frontlänge ihrer Grundstücke an der Straße abhängig (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2007 – 4 ZB 06.1029 – juris Rn. 8).
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2. Gemäß § 1 SRGS erhebt der Beklagte für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt Gebühren. Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungsanstalt benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet ist (§ 2 Abs. 1 SRGS). Benutzungspflichtig sind gemäß § 3 SRS die Personen, denen nach § 4 SRSVO für die im Anschlussgebiet liegenden Straßen die Reinigungspflicht obliegt. Das sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SRSVO die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen.
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a. Der Kläger ist benutzungspflichtig i.S.d. § 3 SRS i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SRSVO.
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aa. Die Staats straße … durch … (Ortsdurchfahrt …) ist in Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1 zur SRSVO) als öffentliche Straße gelistet. Das Grundstück des Klägers liegt auch an dieser Straße an.
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bb. Das streitgegenständliche Grundstück liegt zudem innerhalb der geschlossenen Ortslage i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 SRSVO.
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Der Begriff der „geschlossenen Ortslage“ ist in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG definiert und in § 2 Abs. 3 SRSVO wortgleich übernommen worden. Danach ist eine „geschlossene“ Ortslage der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Es handelt sich insoweit um eigenständige straßenrechtliche Begriffe. Die Reinigungspflicht des Straßenanliegers setzt voraus, dass sich nicht nur sein Grundstück, sondern auch die streitbefangene Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und nicht nur an ihr vorbeiführt. Grundstücke im Sinne des Art. 51 Abs. 4 BayStrWG grenzen nur innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen an, wenn die Straße „durch“ eine geschlossene Ortslage führt. Die Straße darf also nicht bloß an einer geschlossenen Ortslage vorbei führen, selbst aber im straßenrechtlichen Außenbereich („freie Strecke“) verlaufen (vgl. BayVGH, U.v.18.8.2016 – 8 B 15.2552 – juris Rn. 47 ff.). Für die geschlossene Ortslage ist es ausreichend, dass eine freie Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird. Entscheidend ist im Einzelfall, ob am fraglichen Standort der Eindruck vorherrscht, sich im freien Gelände zu befinden. Es ist zudem vorstellbar, die eine Straßenseite als innerhalb, die andere dagegen als außerhalb der geschlossenen Ortslage anzusehen (vgl. Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Januar 2025, Art. 51 Rn. 92 m.w.N.).
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Danach liegen sowohl das streitgegenständliche Grundstück als auch die öffentliche Straße, an der es anliegt, innerhalb der geschlossen Ortslage. Wie sich aus dem Luftbild (vgl. BayernAtlas) ergibt, verläuft die Staats straße … durch … Nördlich bzw. nordwestlich der Straße befindet sich – mit Ausnahme einer kleinen Lücke am östlichen Ortsausgang – durchgängig eine geschlossene Bebauung mit an der Straße anliegenden Wohnanwesen samt Nebengebäuden bzw. landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Auch südlich bzw. südöstlich der Ortsdurchfahrt grenzt an die Straße, insbesondere im Ortskern, eine überwiegend durchgängige Bebauung mit Wohn- bzw. landwirtschaftlich genutzten Anwesen. Dass die an die Straße anliegenden Grundstücke mit den Fl.-Nrn. …, … und … der Gemarkung … teils unbebaut bzw. lediglich mit Nebengebäuden bebaut sind bzw. als Ablageort oder Parkplatz genutzt werden, ist unerheblich, da diese Grundstücke im Übrigen von einem dichten Bauzusammenhang umschlossen werden und typische Baulücken darstellen. Das am östlichen Ende der Ortsdurchfahrt liegende Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … grenzt mit einer Länge von ca. 116 m an die Straße. Es ist nur mit einer Scheune und einem hölzernen Unterstand bebaut. Im Übrigen wird es als unbebautes Wiesengrundstück genutzt. Das Grundstück unterbricht den südlichen bzw. südöstlichen Bauzusammenhang der entlang der Staats straße … vorhandenen Bebauung nicht. So befindet sich nördlich dieses Grundstücks, sprich auf der gegenüberliegenden Straßenseite, eine dichte Bebauung mit Wohngebäuden und landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Das westlich an das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … grenzende Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … ist mit Gebäuden bebaut. Auf dem östlich des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … liegenden Grundstück Fl.-Nr. … liegt der Friedhof. Das Grundstück stellt daher eine Baulücke dar, die typischerweise in Dörfern auch etwas größer ausfallen kann. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt offensichtlich innerhalb der geschlossen Ortslage, da alle westlich davon liegenden Grundstücke dicht bebaut sind. Das klägerische Grundstück selbst ist ebenfalls mit diversen Gebäuden bebaut. Dass an dessen nordöstliche Grenze ein unbebautes Grundstück grenzt, dass eine Breite von ca. 55 m hat, und erst das daran anschließende Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … mit einem Gebäude bebaut ist, ist unschädlich, da das klägerische Grundstück selbst dicht bebaut ist und – wie ausgeführt – Baulücken in Dörfern durchaus typisch sind, den Bauzusammenhang jedoch nicht unterbrechen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass sowohl die Straße als auch das verfahrensgegenständliche Grundstück im oben genannten Sinne innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen und das klägerische Grundstück damit in den Anwendungsbereich der Reinigungspflicht des Straßenanliegers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SRSVO fällt, sodass der Kläger in Bezug auf die Straßenreinigungsanstalt des Beklagten insoweit benutzungspflichtig i.S.d. § 3 SRS ist.
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cc. Dass die Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum Teil landwirtschaftlich genutzt werden, ist unerheblich, da die landwirtschaftliche Nutzung nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Dorfgebiet typisch ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung – BauNVO). Zudem besteht eine Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück (vgl. Google Street View), die eine Nutzungsausübung zulässt, die aus dem Vorhandensein der Straße einen Vorteil zieht (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2007 – 8 B 05.3195 – juris Rn. 61).
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dd. Dass eine Reinigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SRSVO und damit eine Benutzungspflicht i.S.d. § 3 SRS sowie eine Gebührenpflicht nach § 2 Satz 1 und 2 SRGS nach Ansicht der Klägerbevollmächtigten nicht besteht, da es keine Reinigungsfläche i.S.d. § 6 Abs. 1 Buchst. a SRSVO zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks gibt, ist nicht erkennbar.
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Unabhängig davon, dass der Anschluss- und Benutzungszwang des § 3 SRS an die Reinigungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SRSVO und nicht an den Reinigungsumfang des § 6 SRSVO anknüpft, verkennt die Klägerseite, dass entlang des klägerischen Grundstücks eine zu reinigende Fläche besteht. Nach § 6 Abs. 1 Buchst. a SRSVO ist die Reinigungsfläche der Teil der öffentlichen Straße, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und bei Straßen der Gruppe A des Straßenverzeichnisses – wie hier der Staats straße … – der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist) liegt; Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück werden jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linie bestimmt. Zwar nimmt die Fahrbahn im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks teilweise die gesamte Straßenfläche ein. Entlang des klägerischen Grundstücks, insbesondere auf Höhe des an der Straße angrenzenden Gebäudes und der Zufahrt zum streitgegenständlichen Grundstück, befindet sich jedoch zum Teil – wie bei Google Street View klar zu erkennen ist – eine Pflasterung mit Rinn- und Bordsteinen. Zudem sind in einigem Abstand zueinander zwischen diesen Steinen Entwässerungsschächte, die mit einem Gitterrost versehen sind. An diesen Stellen ist daher die Fahrbahn weniger breit als die Straßenfläche und es besteht eine Reinigungsfläche, die der Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, § 6 Abs. 1 Buchst. a SRSVO zu reinigen hätte.
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ee. Der Kläger ist ferner nicht nach § 4 Abs. 3 SRSVO von seiner Reinigungspflicht befreit. Danach brauchen die Vorderlieger eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. Über Google Street View ist unzweifelhaft erkennbar, dass es eine Zufahrt des klägerischen Grundstücks zur verfahrensgegenständlichen Straße gibt. Aufgrund der teils landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks ist zudem eine nicht nur unerhebliche Verschmutzung der Straße durch das Ein- und Ausfahren zu erwarten.
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Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten liegt hier zudem keine Unzumutbarkeit i.S.d. § 12 SRSVO oder § 4 Abs. 1 SRS vor. Inwieweit die Reinigungspflichten bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang für den Kläger zu einer erheblichen unbilligen Härte führt, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hat der Kläger diesbezüglich nie einen entsprechenden Antrag beim Beklagten auf Befreiung von der Reinigungspflicht bzw. vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt.
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b. Gegen die festgesetzte Gebührenhöhe von insgesamt 501,57 EUR bestehen rechtliche Bedenken. Der beklagte Bescheid ist rechtswidrig, soweit darin Gebühren von mehr als 494,71 EUR festgesetzt werden und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten.
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aa. Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe ist nach § 3 Abs. 1 SRGS die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks, für das eine Verpflichtung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht. Insoweit hat der Beklagte für das klägerische Grundstück zu Recht 61 m angesetzt, da dieses in dieser Länge (abgerundet auf volle Meter) an der durch … führenden Straße innerhalb geschlossener Ortslage anliegt. Dass die vollständige an der Straße anliegende Frontlänge des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zur Berechnung der Gebühr herangezogen wird, obwohl der Reinigungsumfang nach § 6 Abs. 1 Buchst. a SRSVO wohl geringer wäre, ist unerheblich. Entsprechend obiger Ausführungen ist der gewählte Frontmetermaßstab rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt es sich beim Frontmetermaßstab gerade um einen Wahrscheinlichkeits- und keinen Wirklichkeitsmaßstab, der an den objektiven Bezug zwischen Grundstück und Straße anknüpft.
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bb. Dass der Beklagte für die Jahre 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 jeweils für das gesamte Kalenderjahr Straßenreinigungsgebühren erhob, stößt auf keine Bedenken. Die Klägerseite moniert hiergegen, dass jährlich in den Monaten November bis Mitte März keine Reinigung der Straße stattgefunden habe und daher für zu viele Tage im Jahr Straßenreinigungsgebühren erhoben worden seien.
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Zwar ist der Beklagte grundsätzlich dazu gehalten, die Erbringung der „vollen“ gebührenpflichtigen Leistung (auch im Winter) im Falle des Bestreitens darzulegen, da er es in der Hand hat, Art und Umfang der erbrachten Leistungen durch Dienstpläne und Arbeitsberichte zu dokumentieren (vgl. OVG SH, U.v. 17.6.1998 – 2 L 88/97 – juris Rn. 30; VG München, U.v. 18.11.2010 – M 10 K 09.3264 – juris Rn. 33). Dies erfolgte vorliegend nicht, da der Beklagtenbevollmächtigte in der Klageerwiderung vom 27. Januar 2025 in keiner Weise auf dieses Argument der Klägerseite einging. Legt man jedoch den Vortrag der Klägerbevollmächtigten zugrunde, ist trotz einer fehlenden Reinigungsleistung der Straße jährlich von Januar bis Mitte März und im November und Dezember die Gebührenschuld für das erste und letzte Quartal eines jeden Kalenderjahres entstanden.
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Gebührenschulden entstehen als Abgabenschulden nach dem Grundsatz des Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 38 der Abgabenordnung (AO) mit der Benutzung. Die Benutzung braucht dabei noch nicht abgeschlossen zu sein; es genügt begrifflich vielmehr, wenn sie wenigstens begonnen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2013 – 4 ZB 11.1549 – juris Rn. 7). Die SRGS macht von dieser Möglichkeit zur antizipierten Gebührenerhebung Gebrauch, da die Gebühr nach § 5 Satz 1 Halbs. 2 SRGS zu Beginn eines Kalendervierteljahres entsteht. Zudem gelten angefangene Kalendervierteljahre als volle Kalendervierteljahre (§ 5 Satz 2 SRGS). Demnach handelt es sich bei der Straßenreinigungsgebühr nicht um eine Jahresgebühr, vielmehr lässt allein die Erbringung der Reinigungsleistung einmal in jedem Kalendervierteljahr nach § 5 Satz 2 SRGS die Gebührenschuld für dieses Quartal entstehen. Eine Unterbrechung der Straßenreinigung, die nicht das vollständige Kalendervierteljahr umfasst, hat somit zur Folge, dass trotzdem die volle Straßenreinigungsgebühr für das Kalendervierteljahr entsteht (vgl. zu einer Reinigungsunterbrechung von weniger als 90 Tagen bei einer in der Satzung geregelten Gebührenermäßigung: BayVGH, U.v. 12.12.1995 – 4 B 93.3336 – BeckRS 1995, 4091). Da entsprechend des Vorbringens der Klägerbevollmächtigten im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres zumindest ab Mitte März und im letzten Quartal des Kalenderjahres im Oktober Reinigungsleistungen durch die Straßenreinigungsanstalt des Beklagten erbracht wurden, sind die Gebühren für diese Kalendervierteljahre jeweils vollständig entstanden.
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cc. Hieran anknüpfend ergibt sich jedoch, dass die für das zweite Quartal des Kalenderjahres 2022 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren und damit die insgesamt im beklagten Bescheid festgesetzten Gebühren um einen Betrag in Höhe von 6,86 EUR zu hoch angesetzt wurden. Soweit der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 11. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2024 daher Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 494,71 EUR festsetzt, ist er rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und unterliegt der gerichtlichen Aufhebung.
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(1) Für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 errechnen sich bei der grundsätzlich nicht bestrittenen Straßenfrontlänge von 61 m für das klägerische Grundstück und einem Gebührensatz von 0,35 EUR im Kalendervierteljahr und damit 1,40 EUR jährlich je Meter Straßenfrontlänge nach § 4 SRGS Straßenreinigungsgebühren von vierteljährlich 21,35 EUR und jährlich 85,40 EUR. Dies wurde so auch im streitgegenständlichen Bescheid veranschlagt.
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(2) Für das Kalenderjahr 2022 hat der Beklagte jedoch entgegen der Satzungsregelung des § 5 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 SRGS eine taggenaue Bestimmung der Straßenreinigungsgebühr vorgenommen. Hierbei wurde die Änderung des Gebührensatzes von vierteljährlich 0,35 EUR auf 0,535 EUR, die während des zweiten Quartals 2022 erfolgte, rechtlich unzutreffend berücksichtigt.
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(a) Für das erste Kalendervierteljahr 2022 ergeben sich bei einer Straßenfrontlänge von 61 m und einem Gebührensatz von 0,35 EUR vierteljährlich Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 21,35 EUR.
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(b) Diese 21,35 EUR wären auch für das zweite Kalendervierteljahr 2022 anzusetzen gewesen, anstatt der Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 28,21 EUR, die sich aus einer taggenauen Berechnung der Straßenreinigungsgebühren mit dem alten Gebührensatz in Höhe von 0,35 EUR für alle Tage des zweiten Quartals bis zum 7. Mai 2022 und dem neuen Gebührensatz in Höhe von 0,535 EUR für die übrigen Tage des zweiten Kalendervierteljahres ergeben.
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Durch § 1 der Satzung zur Änderung der SRGS vom 12. April 2022 wurde § 4 SRGS dahingehend geändert, dass die Straßenreinigungsgebühr je Meter Straßenfrontlänge vierteljährlich nunmehr 0,535 EUR anstatt 0,35 EUR und jährlich 2,14 EUR anstatt 1,40 EUR beträgt. Diese Satzungsänderung trat nach ihrem § 2 am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung, die im Amtsblatt der Stadt … vom 7. Mai 2022 erfolgte, in Kraft. Die während des bereits begonnen zweiten Quartals 2022 in Kraft getretene Änderung der SRGS ändert weder etwas an dem grundsätzlichen Charakter der Straßenreinigungsgebühr als kalendervierteljährlich entstehende Gebühr (vgl. § 5 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 SRGS) noch erweitert sie die satzungsrechtlichen Regelungen um einen abweichenden Beginn der Gebührenpflicht. Demnach konnte die Erhöhung des Gebührensatzes, trotz des Inkrafttretens der Satzungsänderung zum 8. Mai 2022, erst zum nächsten und damit zum dritten Kalendervierteljahr 2022 erfolgen (vgl. zur unterjährigen Erhöhung einer Jahreshundesteuer: OVG NW, B.v. 28.5.2010 – 14 A 1559/06 – juris Rn. 17). Sie berührte die Höhe der bereits zum 1. April 2022 entstanden Straßenreinigungsgebühren von 21,35 EUR für das zweite Kalendervierteljahr 2022 hingegen nicht.
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Im Übrigen würde, unterstellt, die Änderungssatzung würde eine Heranziehung zu einer erhöhten Straßenreinigungsgebühr ab dem 8. Mai 2022 ermöglichen, diese Regelung eine unzulässige Rückwirkung beinhalten. Wenn für einen bestimmten Leistungszeitraum, wie hier für ein Kalendervierteljahr, eine Abgabe nach Grund und Höhe bei Beginn des Leistungszeitraums entsteht, stellt eine Erhöhung im Verlauf und mit Wirkung für einen Teil des Leistungszeitraums eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar. Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit an engere Voraussetzungen geknüpft als eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Vom Grundsatz her können allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht oder ein nicht mehr vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers rechtfertigen (vgl. zur unterjährigen Erhöhung einer Jahreshundesteuer: OVG NW, B.v. 28.5.2010 – 14 A 1559/06 – juris Rn. 18 f. m.w.N.). Anhaltspunkte, dass zwingende Gründe des gemeinen Wohls vorliegen, welche die auf die Satzungsänderung vom 12. April 2022 zurückgehende und am 8. Mai 2022 in Kraft getretene Änderung des Gebührensatzes rückwirkend – für weniger als zwei Monate – erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich. Ein fehlendes Vertrauen des Klägers in die (weitere) Gültigkeit des niedrigeren Gebührensatzes für das gesamte zweite Kalendervierteljahr 2022 ist nicht erkennbar, insbesondere da die Satzungsänderung erst nach Entstehung der Gebühren für dieses Quartal beschlossen wurde.
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(c) Für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2022 muss der Kläger die Satzungsänderung und damit den höheren Gebührensatz gegen sich gelten lassen. Daher ergeben sich hierfür Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 65,27 EUR.
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(d) Insgesamt sind somit für das Kalenderjahr 2022 Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 107,97 EUR anstatt der vom Beklagten angesetzten 114,83 EUR entstanden.
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(3) Für das Kalenderjahr 2023 wurden unter Anwendung des Gebührensatzes von 0,535 EUR vierteljährlich und bei einer Straßenfrontlänge von 61 m zu Recht jährliche Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 130,54 EUR ermittelt. Da die verfahrensgegenständliche Straßenreinigungsgebühr – wie dargestellt – satzungsmäßig als antizipierte Gebührenerhebung ausgestaltet ist, ist die Gebühr für das vierte Quartal 2023 bereits mit dessen Beginn für das volle Kalendervierteljahr entstanden (§ 5 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 SRGS). Es ist daher unschädlich, dass bereits mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 und damit vor Ablauf des vierten Quartals 2023 Straßenreinigungsgebühren für das gesamte Kalenderjahr 2023 festgesetzt wurden.
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(4) Für die Kalenderjahre 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 ergeben sich somit Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 494,71 EUR anstatt der festgesetzten 501,57 EUR.
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dd. Die Rüge der Klägerseite, der von Mitte März bis Ende Oktober angewandte Reinigungsturnus von zwei Wochen sei im Hinblick auf den Klimaschutz überzogen und gefährde den Arten- und Naturschutz, sodass die erhobenen Gebühren nicht angemessen seien, verfängt nicht.
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Der Beklagte hat bei der Schaffung und Ausgestaltung von kommunalen Einrichtungen einen weiten – und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Gestaltungsspielraum. Hierzu bedarf es nicht nur einer Abwägung der Bedürfnisse des öffentlichen Wohls mit den Interessen der einzelnen Bürger unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zielsetzungen der kommunalen Einrichtung, sondern darüber hinaus einer Prüfung der finanziellen Leistungskraft des Beklagten und der vertretbaren Kapazität derartiger öffentlicher Einrichtungen. Bei der Bestimmung des Reinigungsgebietes und u.a. der Festlegung der Reinigungshäufigkeit und des Leistungsumfangs handelt es sich um Entscheidungen, die der Beklagte innerhalb dieses weiten Gestaltungsspielraums trifft. Er hat sich bei diesen Entscheidungen u.a. an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren. Gerade in größeren Städten mit einem umfangreichen Straßennetz ist es ihm nicht verwehrt, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Das aber bedeutet, dass er den Leistungsumfang und die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem individuellen Verschmutzungsgrad jeder einzelnen Straße festzulegen braucht, sondern auf deren Zugehörigkeit zu einem Gebiet abstellen darf, für das von einem bestimmten „typischen“ Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist. Ein solches Vorgehen erleichtert die tatsächliche Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung, bei der dann zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus gereinigt werden können (vgl. zur satzungsmäßigen Festlegung von Reinigungsgruppen/-klassen: BayVGH, U.v. 31.1.2008 – 4 N 05.1854 – juris Rn. 18).
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Aus den Ausführungen der Klägerseite wird nicht erkennbar, dass das vom Beklagten angewandte zweiwöchige Reinigungsintervall von Mitte März bis Ende Oktober den dem Beklagten bei dieser Entscheidung zukommenden weiten Gestaltungsspielraum überschreitet. Es handelt sich nach den Ausführungen der Klägerbevollmächtigten bei der Staats straße … um eine vielbefahrene Straße, weshalb eine zweiwöchige Reinigung nicht überzogen wirkt. Dass ein geringerer Reinigungsturnus aufgrund des Natur-, Arten- und Klimaschutzes zwingend erforderlich wäre, wurde lediglich pauschal vom Kläger im Widerspruchsverfahren behauptet und ist nicht ersichtlich. Insbesondere die Ansiedlung schutzwürdiger Arten im unmittelbaren Bereich einer vielbefahrenen Fahrbahn erscheint dem Gericht wenig wahrscheinlich.
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ee. Die Höhe der Gebühren ist auch nicht deshalb unangemessen, weil die Straßenreinigung auf Höhe des verfahrensgegenständlichen Grundstücks aufgrund der schlechten Straßenverhältnisse zu einer Zerstörung der Straße führen könnte.
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Nach dem in Art. 8 Abs. 4 Halbs. 1 KAG enthaltenen Äquivalenzprinzip, das der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen. Das Äquivalenzprinzip ist nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt. Da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs – hier nach Frontmetern – lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfindet, kann bei Benutzungsgebühren nicht jede Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich ziehen. Vielmehr muss, um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein, eine Leistungsstörung von (nach Art, Dauer und/oder Umfang) gewissem Gewicht vorliegen. Bei der Beurteilung, ob eine solche Leistungsstörung vorliegt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die durch die Straßenreinigungsgebühr abgegoltene Leistung auf die Straße als Ganzes, also nicht auf alle einzelnen Teilbereiche der Straße bezieht. Denn mit der Straßenreinigungsgebühr wird nicht die auf ein bestimmtes Straßengrundstück bezogene Reinigungsleistung abgegolten, sondern der Vorteil, der mit der Sauberhaltung der Straße insgesamt verbunden ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 23.3.2021 – B 4 K 19.436 – juris Rn. 27 f. m.w.N.).
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Die von der Klägerseite geltend gemachten Mängel in der Reinigungsleistung betreffen nur einen Teil der verfahrensgegenständlichen Straße, nämlich das östliche Ende der Ortsdurchfahrt. Wie vom Kläger selbst im Widerspruchsverfahren ausgeführt wurde, wurde die Straße im Übrigen saniert und befindet sich in einem – wie auch über Google Street View (Stand der Aufnahme Mai 2022) erkennbar – guten Zustand. Dass die Straßenreinigung daher an vereinzelten Stellen den Straßenbelag schädigen und im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine schlechte bzw. kontraproduktive Reinigung erfolgen könnte, führt nicht zu einem das Äquivalenzprinzip verletzenden Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und der erbrachten Straßenreinigungsleistung. Eine Leistungsstörung von für die Gebührenhöhe erheblichem Gewicht ist bei der Schlechtleistung auf einem geringen Teilstück der Straßenlänge gerade nicht ersichtlich.
IV.
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Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil (1,37 v.H. der insgesamt festgesetzten Straßenreinigungsgebühren) unterliegt, werden die Kosten dem Kläger nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).