Titel:
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, Drusen, drusische Religionszugehörigkeit, Gruppenverfolgung, Asylverfahren, Flüchtlingsschutz, Religionszugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung, individuelle Verfolgung, subsidiärer Schutz
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 3a
AsylG § 3b
Schlagworte:
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, Drusen, drusische Religionszugehörigkeit, Gruppenverfolgung, Asylverfahren, Flüchtlingsschutz, Religionszugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung, individuelle Verfolgung, subsidiärer Schutz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Der Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und drusischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach seinen Angaben verließ er Syrien am 29.06.2023 und reiste im November 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er nach den Angaben im Behördenakt am 21.02.2024 einen Asylantrag stellte.
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Bei der persönlichen Anhörung am 03.04.2024 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Syrien des Krieges wegen verlassen habe. Außerdem würde er seinen Wehrdienst antreten haben müssen.
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Mit Bescheid vom 03.04.2024 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.04.2024, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob der Kläger hiergegen Klage, die zunächst unter dem Az. RN 11 K 24.30868 geführt wurde. Soweit dem Kläger nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, sei der Bescheid rechtswidrig und verletze ihn in eigenen Rechten. Denn aufgrund seines Verfolgungsschicksals in Syrien sei der Kläger Flüchtling im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen. Der Kläger gehöre wie alle seine Familienmitglieder zur Religionsgemeinschaft der Drusen. Er habe bis zur Ausreise bei seiner Familie auf deren landwirtschaftlichen Anwesen gelebt. Die Stadt … und das Heimatdorf … seien Drusengebiet, der überwiegende Teil der Bevölkerung folge diesem Glauben. Über Jahre habe sich der Kläger durch sein Studium der Wirtschaftswissenschaft, welches er 2021 abgeschlossen habe, dem Militärdienst entzogen. Die studienbedingte Zurückstellung habe sechs Monate nach Studienabschluss geendet. Um sich weiterhin dem Militärdienst zu entziehen, habe sich der Kläger um die Einschreibung in einen anderen Studiengang bemüht, um erneut eine Zurückstellung zu erreichen. Er habe, ohne zu arbeiten, bei der Familie gelebt, sein Vater sei für seinen Unterhalt aufgekommen. Sein Bruder – ohne Militärdienst geleistet zu haben – habe Syrien schon vor Jahren verlassen, er lebe mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und werde nicht nach Syrien zurückkehren. Ständig habe es gegeben und gebe es zwischen den in …rund um … stationierten Soldaten/Militärangehörigen und der drusischen Bevölkerung Streit und Aggression. Der Kläger habe versucht, nicht aufzufallen, daher habe er auch nicht gearbeitet und sich versteckt gehalten. Er lehne es aus Gewissensgründen ab, für das alawitische Assad-Regime Militärdienst zu leisten, was im Klartext heißen würde, dass er für unabsehbare Zeit (10 Jahre und länger) gegen Landsleute und Glaubensgenossen in Syrien eingesetzt werden würde und im Ernstfall auf diese schießen müssen würde. Er sei – immer könne man sich nicht verstecken – mehrfach „angesprochen“ worden, warum er nicht endlich zum Militär gehe, dass man schon auf ihn warte und dergleichen. So habe er sich zur Ausreise entschlossen, wobei er sich die Papiere durch Schmiergeldzahlung (vom Vater gestellt) erkauft habe, nämlich in Form einer gefälschten Ausreiseerlaubnis der Wehrdienstbehörde. Sein Bruder habe auch keinen Militärdienst geleistet, er halte sich auf Dauer in Deutschland auf. Für den Kläger würde das bei Rückkehr im Klartext heißen, dass er sofort/zeitnah nach Ankunft zunächst verhaftet und bestraft und dann zum Militärdienst zwangsverpflichtet werden und mindestens 10-12 Jahre dienstverpflichtet sein würde, einerseits aufgrund der Umstände (gefälschte Papiere), mit denen ihm die Ausreise gelungen sei, andererseits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft und seiner Glaubensüberzeugung, die es ausschließe, gegen Landsleute die Waffe erheben zu müssen. Daher lägen Gründe für die Anerkennung als Flüchtling gem. §§ 3 ff. AsylG vor.
- 1.
-
Der Bescheid der Beklagten vom, Az.: … wird in Ziffer 2. aufgehoben.
- 2.
-
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG i.V.m. dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (BGBl. 1953 II S. 559, 560) zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
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Mit Beschluss vom 12.02.2025 ordnete das Gericht infolge übereinstimmender Erklärungen der Parteien das Ruhen des Verfahrens an. Nach statistischer Erledigung des Verfahrens wurde der Ruhensbeschluss mit weiterem Beschluss vom 27.08.2025 aufgehoben und das Verfahren unter dem aktuellen Aktenzeichen fortgeführt.
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Auf gerichtliche Nachfrage teilte die Klägerseite mit Schreiben vom 15.09.2025 mit, dass sich der Kläger auf sein besonderes Verfolgungsschicksal als Mitglied der drusischen Volks- und Religionsgemeinschaft berufe. Durch den Sturz des Assad-Regimes habe sich die Situation für Drusen erheblich verschlechtert, sie würden systematisch verfolgt und bedroht. Auf die aktuelle Berichterstattung hierzu werde verwiesen. Es sei kein Lagebericht der Bundesregierung/des Auswärtigen Amtes bekannt, der das in Frage stellen würde.
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Im Übrigen wird auf den Inhalts des Gerichtsakts, des Behördenakts und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Die Gerichts- und Behördenakten in dem Verfahren Az. RN 11 K 24.30868 wurden zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte verhandelt und entscheiden werden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid ist in Nr. 2 hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da er sich zur Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Syriens befindet, § 3 Abs. 1 AsylG. Er hat Syrien nicht wegen Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift verlassen (I.) und es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm in Syrien Verfolgung droht (II.).
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Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist.
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Es steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat er weder beim Bundesamt, noch im Klageverfahren substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose (drohender) politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Dem Schutzsuchenden selbst obliegt es, die Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, B. v. 21.07.1989 – 9 B 239/89).
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1. Die zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Syrien vorherrschende Kriegssituation, die unsicheren Lebensbedingungen und die schlechte Wirtschaftslage können nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Erforderlich ist nämlich eine gezielte Rechtsverletzung, d. h. ein gezielter Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07). Nicht den Einzelnen gezielt treffende Folgen von Handlungen oder allgemeine Ereignisse wie Kriege oder Katastrophen genügen für die Annahme einer Verfolgung nicht. Der Bedrohung durch den bei der Ausreise des Klägers noch virulenten Bürgerkrieg wurde bereits durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Genüge getan.
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2. Auch eine unmittelbar bevorstehende Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee hätte ebenfalls keine relevante Verfolgung nach sich gezogen. Die Einziehung zum Wehrdienst für sich führt nämlich nicht zu einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 22.03.2021 – 14 A 3439/18.A).
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3. Dem Kläger drohte vor seiner Ausreise auch nicht wegen seiner drusischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung. Der Kläger hat insoweit beim Bundesamt nichts Derartiges vorgetragen. Vielmehr gab er beim Bundesamt an, des Krieges wegen und wegen des bevorstehenden Wehrdienstes ausgereist zu sein.
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Darüber hinaus weist das Gericht auf die folgenden Ausführungen in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 19.06.2019 (Az. 5 LB 22/19) hin und schließt sich ihnen an:
„Die Zugehörigkeit zur Religion der Drusen allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihm deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde.
Zwar kann nach Berichten des UNHCR die Zugehörigkeit zur Religion der Drusen ein gefahrerhöhendes Moment sein (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Fassung, November 2015, S. 26). Abgeschwächt wird dieser Bericht des UNHCR bereits dadurch, dass neben den Drusen insbesondere auch Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Christen und Jesiden und damit ein Großteil der Bevölkerung Syriens benannt wird. In seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) sieht der UNHCR die Zugehörigkeit zum drusischen Glauben nicht als per se risikoerhöhenden Faktor an und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden. Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei.
Nach weiteren Berichten seien die Ethnizität und Religion keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom 19. Januar 2016, S. 7). Zu beachten ist weiterhin, dass es eine staatliche Verfolgung von Drusen in Syrien weder in der Amtszeit von Hafez al Assad noch seit dem Amtsantritt von Bashar al Assad gegeben hat (vgl. auch Tagesspiegel, Die Drusen: Israels Syrer, 5. März 2017; Spiegel Online, Israels riskanter Treueschwur, 9. November 2017, wonach die Drusen dem syrischen Regime loyal gegenüberstehen). Insbesondere sind Drusen seitens des Regimes grundsätzlich keinen beachtlichen Repressalien ausgesetzt. Der getötete Brigadegeneral Issam Zahreddine, der als besonders loyal und regimetreu geltenden Syrischen Republikanischen Garde, entstammte etwa der religiösen Minderheit der Drusen und ist in höhere Ämter aufgestiegen. Von den Drusen wird das Regime oftmals – auch noch nach Ausbruch des Konflikts – als Protektor gegen islamistische Strömungen angesehen (vgl. USDOS, 2017 Syria, International Religious Freedom Report, Mai 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 25. Januar 2018, S. 54 f.), weil sie seitens islamistischer Terrorgruppen Angriffen ausgesetzt sind.“
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Daneben kamen auch weitere Gerichte zu der Einschätzung, dass Drusen vor dem Regimewechsel – alleine – wegen ihrer Religionszugehörigkeit keine (Gruppen-)Verfolgung in Syrien drohte (vgl. z. B. VG Cottbus, U. v. 25.04.2019 – 1 K 1064/16.A; VG Hannover, U. v. 28.06.2018 – 15 A 2670/17; VG Düsseldorf, U. v. 06.03.2018 – 17 K 10564/16.A; OVG Saarl, U. v. 18.01.2018 – 2 A 287/17).
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Der Verweis auf die drusische Religionszugehörigkeit reicht für sich mangels Asylerheblichkeit nicht aus, eine Verfolgungshandlung zu begründen. Konkrete Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise ihm gegenüber wegen seiner drusischen Religionszugehörigkeit schilderte der Kläger nicht, sodass schon keine individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG angenommen werden kann.
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Das Gericht ist nicht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
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1. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch das Assad-Regime droht dem Kläger bereits deshalb nicht, weil dieses gestürzt wurde und dieses daher als Verfolgungsakteur nicht mehr in Betracht kommt. Es fehlt auch an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass das bisherige Assad-Regime eine gesicherte Herrschaft wiedererlangen wird.
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2. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die nach dem Verlassen Syriens eingetreten sind (§ 28 Abs. 1a AsylG), insbesondere aus dem Sturz des Assad-Regimes.
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a) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat. Ihm droht auch nicht die Einziehung zum Wehrdienst, die für sich genommen sowieso keine Verfolgung darstellen würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.05.2025, S. 13). Ende des Jahres 2024 bestätigte Syriens Übergangspräsident al-Scharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis. Die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 08.05.2025, S. 141).
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b) Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich für den Kläger auch nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aus seiner drusischen Religionszugehörigkeit.
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aa) Der Verweis hierauf reicht für sich mangels Asylerheblichkeit nicht aus, um eine individuelle Verfolgungshandlung zu begründen. Die Einlassung des Klägers, die Drusen würden verfolgt und bedroht, ist in ihrer Allgemeinheit zu unsubstantiiert, um eine beachtliche Verfolgungshandlung annehmen zu können. Drohende oder schon konkrete Verfolgungshandlungen ihm gegenüber berichtete er nicht, sodass schon keine individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG angenommen werden kann.
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bb) Ungeachtet der mangelnden Individualverfolgung bestehen hinsichtlich der allgemeinen Situation der Drusen in Syrien keine beachtlichen Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung wegen ihrer Glaubensüberzeugung.
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(1) Eine solche alle Gruppenmitglieder erfassende Gruppenverfolgung kann zunächst angenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will (Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 16a GG, Rn. 134).
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Abseits der Fälle eines staatlichen Verfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung hingegen die Feststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13; U. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 7; B. v. 05.04.2011 – 10 B 11.11 – juris Rn. 3). Dabei ist es häufig nicht möglich, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (vgl. BayVGH, U. v. 19.04.2021 – 11 B 19.30575 – juris Rn. 50; VG Berlin, U. v. 12.11.2025 – 8 K 314/23 – juris Rn. 27).
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Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung, bei der staatliche Ziele durch staatliche oder staatlich autorisierte Organe durchgesetzt werden, und einer zwar von privater Seite ausgehenden, dem Staat jedoch nach allgemeinen Grundsätzen zurechenbaren und deshalb mittelbaren staatlichen Verfolgung. Die Annahme einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, auch wenn sie regional begrenzt ist, setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verfolgungsdichte in Form flächendeckender Massenausschreitungen voraus (BVerwG, U. v. 24.07.1990 – 9 C 78/89). Derartige flächendeckende Massenausschreitungen können regelmäßig erst bei Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen angenommen werden, weil nur dann die notwendige aktuelle Gefahr für alle Gruppenmitglieder besteht. Eine vergleichbare quantitative und qualitative Verfolgungsdichte muss auch dann bestehen, wenn es sich im Randgebiet eines Staates nicht um eruptive Ereignisse, sondern um lang andauernde „stille“ Differenzen, gegenseitige Animositäten und Streitigkeiten zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen von Menschen handelt. Ein in einer solchen Gegend bestehendes „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten begründet dagegen allein noch keine politische Gruppenverfolgung (BVerwG a. a. O.; vgl. insgesamt Hailbronner a. a. O., Rn. 133).
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(2) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung vorliegend nicht erfüllt.
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Zunächst liegen dem Gericht nach der aktuellen Erkenntnislage keine sicheren Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm gegen Drusinnen und Drusen vor, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Aussagekräftige Berichte darüber, dass die Übergangsregierung gezielt und durch diese angeordnet systematisch gegen Drusinnen und Drusen vorgeht, gibt es bislang nicht (vgl. auch BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 30). In der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al-Sharaa eingesetzten Übergangsregierung befindet sich mit Amgad Badr als Leitung des Landwirtschaftsministeriums ferner zumindest ein Vertreter der drusischen Glaubensgemeinschaft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025, S. 7). Eine internationale Organisation stellte ferner fest, dass Drusen jedenfalls dem Grunde nach wie alle anderen syrischen Bürger bei den Behörden Schutz vor Gewalt beantragen können (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 30). Die neue syrische Führung hat außerdem zugesichert, die Rechte von Minderheiten würden gewahrt, niemand solle wegen seines religiösen Hintergrundes bestraft werden (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, S. 193).
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(3) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass es seit dem Regierungswechsel Anfang Dezember 2024 vermehrt zu Zusammenstößen zwischen regierungsnahen Kräften, sunnitischen Beduinen-Gruppen und drusischen Kämpfern kam.
Dabei ist von folgender Erkenntnislage auszugehen:
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Ende Februar 2025 kam es Berichten zufolge zu Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Regierungstruppen in Jaramana in der Nähe von Damaskus, nachdem ein Sicherheitsbeamter an einem Kontrollpunkt getötet worden war. Die Regierung entsandte zusätzliche Truppen und kündigte an, die Verantwortlichen festzunehmen und nicht genehmigte Kontrollpunkte zu entfernen (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 26).
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Am 29.04.2025 kam es in Jaramana und Sahnaya am Stadtrand von Damaskus erneut zu Zusammenstößen zwischen drusischen Kämpfern, Regierungstruppen und islamistischen bewaffneten Gruppen, die Berichten zufolge durch eine Aufnahme in den sozialen Medien ausgelöst wurden, in der angeblich ein drusischer Geistlicher den Propheten Mohammed beleidigte – eine Behauptung, die später sowohl vom Geistlichen als auch vom Innenministerium zurückgewiesen wurde (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 27). Der Berichterstattung zufolge soll die Übergangsregierung mindestens vereinzelt Schritte unternommen haben, um die drusische Bevölkerung zu schützen und eine Ausweitung der Gewalt zu verhindern, darunter zum Beispiel die Begleitung drusischer Studierender aus Latakia, Tartous und Homs nach Jaramana und Suweida. Dennoch warfen Teile der drusischen Gemeinschaft der Übergangsregierung vor, keine ausreichenden Schutzmaßnahmen für sie getroffen zu haben (BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 05.05.2025).
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Die Gewalt griff auf die umliegenden Gebiete über, darunter auch auf die Provinz Suweida (vgl. hierzu und im Folgenden: The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 27 ff.). Die Spannungen eskalierten im Juli 2025 und gipfelten in tödlichen religiösen Kämpfen und bewaffneten Zusammenstößen, nachdem ein drusischer Kaufmann auf der Autobahn nach Damaskus entführt worden war. Das Verteidigungsministerium schickte zahlreiche Militärkonvois und Soldaten zur Deeskalation der Lage in die Region (BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 14.07.2025). Am 16.07.2025 sollen sich die Regierungstruppen jedoch aus Teilen von Suweida zurückgezogen haben, nachdem israelische Luftangriffe Berichten zufolge ihre Stellungen ins Visier genommen hatten. Israel begründete seinen Angriff mit dem Schutz drusischer Zivilisten. Die Parteien vereinbarten am 18.07.2025 einen Waffenstillstand, der bis November 2025 weitgehend eingehalten wurde. Die Belagerung durch die Regierungstruppen blieb jedoch bestehen.
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In diesem Zusammenhang sagte Übergangspräsident al-Scharaa in einer Fernsehansprache, die Sicherheit der drusischen Bevölkerung sei „oberste Priorität“. Die Verantwortung dafür habe er an örtliche Vertreter übergeben. Ferner sollten diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, die das Volk der Drusen misshandelt hätten, das unter dem Schutz des Staates stehe (https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-07/syrien-drusenpraesident-schutz, abgerufen am 20.01.2026). Die syrische Übergangsregierung verkündete am 31.07.2025 die Einrichtung einer Untersuchungskommission, die die Geschehnisse in Suweida untersuchen und aufarbeiten sollte. Das siebenköpfige Komitee besteht aus Anwälten, Richtern und militärischen Amtsträgern. Im Nachgang sollen all jene Personen, die sich als schuldig an Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung erwiesen haben, an die Justiz übergeben werden. Hierfür solle die Kommission regelmäßig Ergebnisse übermitteln sowie einen Abschlussbericht in drei Monaten erstellen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025). Dieser Bericht liegt jedoch – trotz der Ankündigung, einen solchen bis Ende des Jahres 2025 zu veröffentlichen – nach den Erkenntnissen des Gerichts (noch) nicht vor.
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Die Zusammenstöße führten zur Vertreibung und zum Tod vieler Menschen, wobei die Anzahl der Betroffenen unterschiedlich wiedergegeben wird. So ist zum einen von 93.000 bis 128.000 (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 28.07.2025), zum anderen von 192.000 Vertriebenen (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 28) die Rede. Die Zahl der Todesopfer variiert von 814 (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 28.07.2025) bis 2.052 (vgl. insgesamt The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 28). Human Rights Watch dokumentierte von regierungsnahen Kräften in Suweida durchgeführte summarische Hinrichtungen aus religiösen Gründen, darunter auch von Frauen und Kindern. Videoaufnahmen und Berichte vor Ort deuteten darauf hin, dass mit der Übergangsregierung verbündete Kräfte zivile Häuser niederbrannten und plünderten und drusischen Männern öffentlich die Schnurrbärte rasierten, um sie zu demütigen. Syrische Streitkräfte, drusische Milizen und Angehörige der Beduinenstämme beschuldigen sich gegenseitig, für die Opfer verantwortlich zu sein. Dabei verdichteten sich verschiedenen Berichten zufolge die Hinweise darauf, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der syrischen Armee bzw. regierungsnaher Milizen und mehrheitlich drusische Opfer handeln soll. Vermehrt ist in diesem Zusammenhang von einem Massaker an der drusischen Minderheit die Rede (BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 28.07.2025).
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Im Oktober 2025 tauschten die Parteien Gefangene aus, und die Regierung ließ Dutzende drusische Häftlinge frei. Obwohl der Waffenstillstand weitgehend eingehalten wurde, kam es weiterhin zu sporadischen Gewalttaten, Entführungen und Morden an drusischen Zivilisten in der Provinz Suweida und anderen Gebieten Syriens (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 29; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.12.2025).
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Mit Blick auf die neue syrische Regierung ist die drusische Gemeinschaft gespalten. Während einflussreiche spirituelle Anführer wie Scheich Hikmat al-Hijri eine Zusammenarbeit aufgrund von unzureichenden verfassungsrechtlichen Garantien für religiöse Minderheiten ablehnen, haben andere, wie Hammoud al-Hinnawi und Yusuf al-Jurbu, ihre Unterstützung erklärt. Insgesamt überwiegen auch bei den Drusen Zurückhaltung und Skepsis gegenüber Damaskus (vgl. AA, Lagebericht, S. 14 f.). Die Zusammenstöße in Suweida – zusammen mit der Beteiligung und Unterstützung Israels für die Drusen – haben zu tiefem Misstrauen zwischen der drusischen Gemeinschaft und der syrischen Regierung und in gewissem Maße auch zwischen den Drusen und der konservativen sunnitischen Gemeinschaft geführt. Das Misstrauen gegenüber den Drusen hat zugenommen, da die Gemeinschaft als Unterstützer oder Kollaborateure Israels dargestellt wird, die gegen die nationalen Interessen Syriens handele. Gleichzeitig fürchten viele innerhalb der drusischen Gemeinschaft weiterhin um ihre Sicherheit und fühlen sich politisch marginalisiert (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 30).
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(4) Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse ist das Gericht derzeit nicht davon überzeugt, dass jeder Angehörige der Drusen in Syrien ständig und aktuell einer Gefahr von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist.
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Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist nach Auffassung des Gerichts nicht erreicht. Dabei ist zugrunde zu legen, dass Drusen etwa 3% der syrischen Bevölkerung ausmachen, also etwa 700.000 Menschen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, S. 202). Dem stehen die zuvor genannten Vorfälle, insbesondere jene im Juli 2025, gegenüber. Aus den Erkenntnisquellen ist erkennbar, dass die eskalierende Gewalt überwiegend auf singulären Einzelereignissen beruhte. Es lässt sich den Erkenntnisquellen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die gewaltsamen Auseinandersetzungen und damit einhergehend etwaige Verfolgungshandlungen auf Veranlassung der syrischen Übergangsregierung erfolgten. Auch der im Juli 2025 vereinbarte, wenn auch brüchige, Waffenstillstand spricht dagegen, dass derzeit ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von Verfolgungsmaßnahmen für den Kläger bestehen würde, weil er der drusischen Glaubensgemeinschaft angehören würde. Eine latente oder potentielle Gefahr ist nicht ausreichend (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 16a GG, Rn. 132). Auch der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass seine Mutter nach einer zeitweisen Flucht aus … mittlerweile wieder dorthin zurückkehren konnte. Die Eltern es Klägers leben nach seinen Angaben auch noch in …
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Bei Gesamtbetrachtung der genannten Vorfälle kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese – insbesondere jene im Juli 2025, die sich in der Herkunftsregion des Klägers ereigneten – unter den Gesichtspunkt der willkürlichen Gewalt zu fassen sind und danach bereits unter den dem Kläger gewährten subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG fallen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Situation für Drusinnen und Drusen in Syrien volatil und von Unsicherheiten geprägt ist. Insgesamt belegen die dokumentierten Geschehnisse trotz der immer wieder aufflammenden Konflikte zwischen Drusen und der syrischen Übergangsregierung und auch unter Berücksichtigung des grauenvollen Angriffs auf die drusische Gemeinschaft im Juli 2025 derzeit (noch) nicht hinreichend eine bestimmte Ausrichtung des neuen syrischen Staates gegen Drusen. Die dokumentierte Gewalteskalation lässt nicht auf eine systematische Verfolgung von Drusen schließen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).