Inhalt

VGH München, Urteil v. 24.04.2026 – 3 B 24.2037
Titel:

Lehrerin an einer Mittelschule (Besoldungsgruppe A 12), Lesen eines Zeitungsberichts und Social-Media-Kommentare über dienstliches Verhalten als Dienstunfall, äußere Einwirkung, schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis in Ausübung des Dienstes, Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden (verneint), Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache, Sachverständigengutachten

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 46
LDO § 4 Abs. 1, § 9b
Schlagworte:
Lehrerin an einer Mittelschule (Besoldungsgruppe A 12), Lesen eines Zeitungsberichts und Social-Media-Kommentare über dienstliches Verhalten als Dienstunfall, äußere Einwirkung, schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis in Ausübung des Dienstes, Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden (verneint), Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache, Sachverständigengutachten
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 07.08.2023 – 5 K 20.443

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. August 2023 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht de Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2019 Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) an einer Mittelschule und begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls mit einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie einer Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) als Dienstunfallfolgen.
2
Vom 21. bis zum 24. Februar 2017 (Dienstag bis Freitag) befand sie sich zusammen mit Schülern/-innen einer 5. und 6. Klasse in einem Schullandheim. Im Anschluss an eine abendliche Disco-Veranstaltung am 23. Februar 2017 (Donnerstag) soll die Klägerin mehrere Schüler/-innen wegen fortgesetzter nächtlicher Ruhestörung aufgefordert haben, die Nacht im Speisesaal des Schullandheims zu verbringen. Die Schüler/-innen schliefen daraufhin auf dem Boden bzw. im Sitzen auf Stühlen des Speisesaals. Eine Schülerin klagte am nächsten Morgen über Schmerzen im Nackenbereich; eine andere Schülerin behauptete, einen Schnupfen und Schulterschmerzen erlitten zu haben.
3
In der Folge kam es zu Beschwerden der Eltern gegenüber der Schulleitung und des staatlichen Schulamtes. Ein Vater rief bei der Klägerin zu Hause an und beschwerte sich bei deren (volljähriger) Tochter, die als Begleitperson an der Veranstaltung teilgenommen hatte und ihre Mutter darüber informierte. Am 26. Februar 2017 (Sonntag) erstattete die Schülerin mit ihrem Vater Strafanzeige. Zur Aufarbeitung der Geschehnisse führten in den darauffolgenden Tagen Vertreter des staatlichen Schulamtes und die Schulleitung mehrere Telefonate mit den betroffenen Eltern, der Klägerin und den weiteren den Schullandheimaufenthalt begleitenden Lehrkräften. Zudem wurde die zuständige Bezirksregierung über das „besondere Vorkommnis“ per E-Mail in Kenntnis gesetzt. In der Besprechung am 2. März 2017 (Donnerstag) im staatlichen Schulamt wurde die Klägerin über die Strafanzeige, einen möglichen Zeitungsbericht sowie ein am 6. März 2017 (Montag) geplantes Gespräch mit den Eltern (sog. „Roundtable“) informiert und ihr nahegelegt, sich bei diesen zu entschuldigen.
4
In einer regionalen Zeitung erschien sodann am 3. März 2017 (Freitag) ein mit „Einsame Nacht im Speisesaal“ überschriebener Bericht über die Vorfälle im Schullandheim und über die Anzeigeerstattung gegen die in dem Artikel nicht namentlich genannte Klägerin. In dem Artikel kam der Rechtsanwalt der anzeigeerstattenden Schülerin ausführlich zu Wort und stellte den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Raum.
5
Am 6. März 2017 (Montag) nahm die Klägerin an dem „Roundtable“-Gespräch mit den Eltern betroffener Schüler, der Schulleitung, einem Vertreter des staatlichen Schulamtes und den weiteren Lehrkräften, die den Schullandheimaufenthalt begleitet hatten, teil.
6
Ab dem 7. März 2017 war die Klägerin immer wieder tage- bzw. wochenweise krankgemeldet. Im weiteren Verlauf wurde eine betroffene Schülerin in eine andere Klasse umgesetzt. Zudem erschienen weitere Zeitungsartikel, Radioberichte und ein Beitrag im Regionalfernsehen.
7
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach Zeugenbefragungen mit Verfügung vom 27. Juni 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
8
Mit Wirkung vom 1. August 2017 wurde die Klägerin mit ihrem Einverständnis aus dienstlichen Gründen an eine andere Mittelschule versetzt.
9
Unter dem 8. Oktober 2018 zeigte die Klägerin, die sich ab dem Frühjahr 2018 dauerhaft im Krankenstand befand, an, sie habe am 3. März 2017 einen Dienstunfall erlitten. An diesem Tag sei sie zuhause um 7.15 Uhr beim Studium der aktuellen Zeitungsausgabe unvermittelt auf den vorgenannten Artikel gestoßen, bei dessen Lesen sie schockiert habe wahrnehmen müssen, dass sie im Zusammenhang mit dem von ihr durchgeführten Schullandheimaufenthalt des Missbrauchs von Schutzbefohlenen bezichtigt werde. Gegen 7.45 Uhr habe sie dann auf ihrem iPad den Facebook-Account der regionalen Tageszeitung geöffnet und festgestellt, dass es dort bereits zahlreiche Kommentare im Zusammenhang mit dem erschienenen Zeitungsartikel gegeben habe. Fast minütlich habe sie entgeistert registrieren müssen, dass eine regelrechte Medienhetze in Form von Beleidigungen, Beschimpfungen, Diffamierungen und Vorverurteilungen eingesetzt habe. Durch dieses Ereignis sei bei ihr ein Körperschaden in Form einer psychischen Erkrankung verursacht worden. Insbesondere die Kriminalisierung ihrer Person in aller Öffentlichkeit und die sofort einsetzende „Drohkulisse“ in den sozialen Medien habe sie unmittelbar als extrem existenzbedrohend empfunden.
10
Aufgrund des Gesundheitszeugnisses der Medizinischen Untersuchungsstelle der zuständigen Bezirksregierung (MUS) vom 23. Januar 2019, die bei der Klägerin nach einer extremen beruflichen Belastungssituation, die sich über einen langen Zeitraum hingezogen habe, eine Gesundheitsstörung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet feststellt hatte, wurde die Klägerin mit Bescheid vom 20. März 2019 wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2019 in den Ruhestand versetzt. Die Frage nach einer möglichen Reaktivierbarkeit der Klägerin verneinte die MUS mit Gesundheitszeugnis vom 5. Februar 2020.
11
Mit Bescheid vom 29. März 2019 lehnte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) die Anerkennung des Ereignisses vom 3. März 2017 als Dienstunfall ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2020 zurück.
12
Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2020 verpflichtet, den am 3. März 2017 erlittenen Unfall der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen und als Dienstunfallfolge eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) festzustellen.
13
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte insbesondere geltend, dass das Lesen des Zeitungsartikels und der diesbezüglichen Facebook-Kommentare kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis sei, das Lesen zuhause während der Faschingsferien nicht „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erfolgt sei und auch keine hinreichend kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden bestehe. Die bloße einseitige Informationsaufnahme durch Zeitungslesen stelle keine äußere Einwirkung dar. Der Inhalt des Artikels überschreite nicht die Schwelle einer seelischen Schädigungsfähigkeit. Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgestellte Behauptung eines dienstlichen Zeitungslesens sei weder glaubhaft noch überzeugend. Der fehlende Kausalzusammenhang ergebe sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten nervenärztlichen Fachgutachten des Sachverständigen Dr. N. vom 7. August 2022, der eine wesentliche Mitverursachung der Körperschäden durch das Ereignis vom 3. März 2017 verneint habe, wenn er dieses Ereignis allen übrigen Stressoren in Summe gegenüberstelle.
14
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Verfahrens verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe

19
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
20
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Landesamtes vom 29. März 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 9. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 3. März 2017 als Dienstunfall, noch auf Anerkennung der behaupteten Dienstunfallfolgen [mittelgradige depressive Episode (F32.1) und Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) ].
21
Gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG in der im Zeitpunkt des (behaupteten) Unfallereignisses geltenden und damit maßgeblichen sowie unverändert aktuellen Fassung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes (1.), plötzliches Ereignis (2.), das in Ausübung oder infolge des Dienstes (3.) eingetreten ist. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es jedoch jedenfalls an dem dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhang (4.) zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der bei der Klägerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und der Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9).
22
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1963 (U.v. 24.10.1963 – II C 10.62 – BVerwGE 17, 59 – juris Rn. 20) ausgeführt, dass die Legaldefinition des Dienstunfalls im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts formuliert worden ist und danach das Merkmal „äußere Einwirkung“ lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers dient. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache gewesen ist. Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. April 1970 (2 C 49.68 – BVerwGE 35, 133 – juris Rn. 12) festgehalten. Danach können auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung sein, weil sie „von außen her“ die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen können. In einer weiteren Entscheidung (B.v. 11.10.2018 – 2 B 3.18 – juris Rn. 13 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, in seiner Rechtsprechung sei geklärt, dass einerseits auch nichtkörperliche Einwirkungen – und damit auch dienstliche Gespräche – äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts sein können und andererseits ein im Rahmen des Üblichen bleibender, sozialadäquater Verlauf eines Dienstgesprächs keine äußere Einwirkung in diesem Sinn ist. Nur dann, wenn während des Dienstgespräches durch dessen Verlauf, durch die Art der Äußerungen (z.B. aggressives Anbrüllen) oder durch deren Inhalt (z.B. Beleidigungen, Beschimpfungen) der Rahmen der Sozialadäquanz überschritten werde, sei ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen.
23
Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt (vgl. auch B.v. 26.6.2020 – 3 ZB 19.1551 – n.v.; B.v. 20.6.2016 – 3 ZB 14.1450 – juris Rn. 10), können auch nichtkörperliche Einwirkungen in Form von dienstlichen Gesprächen, herabsetzenden Reden, Beleidigungen oder Beschimpfungen äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen, wenn sie beim Betroffenen psychische Reaktionen, etwa einen seelischen Schock, auslösen, und diese ihrerseits einen Körper- oder Gesundheitsschaden zur Folge haben. Wesentlich für das Vorliegen eines Dienstunfalls infolge psychischer Einwirkungen ist, dass der geltend gemachte schädigende Vorgang seiner Art und Intensität nach den Rahmen des Üblichen und der sozialen Adäquanz überschritten hat. Hieran und damit an einer „äußeren Einwirkung“ im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG fehlt es in Fällen, denen sozialadäquate bzw. diensttypische Vorgänge zugrunde liegen, denn für ein Eingreifen der Unfallfürsorge besteht kein Anlass bei Vorgängen, die für das konkrete Dienstverhältnis ihrer Art nach üblich und selbstverständlich sind. Vorkommnisse, die sich in den Grenzen sozialer Adäquanz halten bzw. als diensttypisch einzuordnen sind, vermögen daher den Dienstunfallbegriff nicht zu erfüllen (vgl. Günther, ZBR 2015, S. 404).
24
Die „Überschreitung eines Schwellenwertes“ oder eine „tiefgreifende Belastung, die in das Persönlichkeitsgefüge“ eingreift, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwingend erforderlich. Diese Maßstäbe, die der Senat (BayVGH, B.v. 26.9.2007 – 3 ZB 05.2345 – juris Rn. 9 in Bezugnahme auf BSG, U.v. 18.10.1995 – 9/9a RVg 4/92 – juris Rn. 18) im Hinblick auf eine gutachterliche Stellungnahme zu einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgegriffen hat, sind auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar.
25
Daran gemessen stellt das Lesen des Zeitungsberichts und der Social-Media-Kommentare am Morgen des 3. März 2017 ein äußeres Ereignis dar. Der Artikel und manche Kommentare (u.a. „Dieser verbitterte Drachen gehört sich aus dem Verkehr gezogen“ vom „Freitag um 08:42 Uhr“, der auch nach Ansicht des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung am Tag des Ereignisses gepostet worden sein dürfte) lagen außerhalb des für eine Mittelschullehrerin üblichen bzw. sozialadäquaten Rahmens. Insbesondere der im Zeitungsartikel thematisierte massive Strafvorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) unter Wiedergabe seines Wortlauts „quält oder roh misshandelt“ in Zusammenhang mit der ausdrücklichen Hervorhebung der in Betracht kommenden Strafdrohung (Zitat aus Presseartikel vom 03.03.2017: „Darauf steht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren.“), der von einem Juristen, dem Rechtsanwalt einer Schülerin, als Organ der Rechtspflege erhoben wurde und damit den Eindruck vermittelt, die Erfüllung des Straftatbestands käme ernstlich in Betracht („Rechtsanwalt … ist der Auffassung, dass das, was [der Schülerin] nach eigener Aussage wiederfahren ist, zwar nicht als Quälerei, aber doch als rohe Misshandlung zu werten ist“), sind für eine Lehrkraft ihrer Art nach weder diensttypisch noch üblich, sondern gehen hinsichtlich ihrer Intensität und Breitenwirkung weit über gewöhnliche Elternbeschwerden hinaus. Denn Zeitungsbericht und Social-Media-Kommentare beinhalten den Vorwurf eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die dienstlichen Kernpflichten einer Lehrerin mit für sie existentiellen Folgen. Im Gegensatz zu „normalen“ zur Aufarbeitung entsprechender Vorwürfe notwendigen dienstlichen Vorgängen, wie die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- oder eines Disziplinarverfahrens, vermittelt die konkrete Art und Weise der hier erfolgten öffentlichen Berichterstattung zusammen mit den Facebook-Kommentaren eine verstärkte und diskriminierende Prangerwirkung. Der Artikel geht über eine bloß „kritische Berichterstattung“ hinaus. Zwar enthält er in Teilen durchaus sachliche Kritik auf Basis zutreffender Tatsachen sowie Relativierungen dahingehend, dass von der Justiz erst noch geprüft werde, ob ein strafbares Verhalten vorliege oder nicht („soll … Strafen verhängt haben“, „soll … sich zugetragen haben“, „könnte die Justiz zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorwürfe gegen die Lehrerin nicht strafrechtlich relevant sind“, „Das alles unter der Voraussetzung, dass sich die Vorwürfe gegen die Lehrerin als wahr erweisen.“, „Staatsanwaltschaft, die dann ihrerseits prüft, ob der Vorfall strafrechtlich relevant ist“). Diese Formulierungen entsprechen jedoch allenfalls journalistischen Mindeststandards, um keine Tatsachen zu behaupten, die noch nicht bewiesen sind, und dienen in erster Linie der rechtlichen Absicherung, um rechtswidrige Persönlichkeitsverletzungen, Verstöße gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips) und damit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche oder ggf. Strafanzeigen wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu vermeiden.
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Die Berichterstattung und Wortwahl „es ist kühl, es ist dunkel, es ist einsam“, „drakonische Strafen“, „mehrere Schüler sollen dabei Opfer einer zweifelhaften Disziplinarmaßnahme der Lehrerin geworden sein“ in Zusammenhang mit dem abgedruckten Foto, auf dem das Schullandheim hinter einem Metallzaun zu sehen ist, das den Eindruck von Gitterstäben vermitteln könnte, wirkt unangemessen und tendenziös. Indem sie die Klägerin öffentlich „zur Täterin macht“, überschreitet sie die Grenze einer „kritischen Berichterstattung“ über ein dienstliches (Fehl) Verhalten (selbst bei „inadäquaten Erziehungsmethoden“ vgl. staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte S. 68), mit dem ein Beamter im Sinne üblicher Gepflogenheiten im Rahmen des sozial und dienstlich Üblichen und von der Allgemeinheit Gebilligten grundsätzlich rechnen müsste. Dass das Verhalten der Klägerin „nicht grundlos“ zum Gegenstand der Presseberichterstattung geworden ist, führt nicht etwa dazu, dass die Berichterstattung sozialadäquat oder diensttypisch wäre. Denn hierfür kommt es maßgeblich auf die Art und den Inhalt der „äußeren Einwirkung“ an, unabhängig davon, ob der Beamte für das Ereignis einen entsprechenden Anlass gesetzt hat. Ansprüche der Unfallfürsorge sind grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet und setzen in der Regel – außer im Fall des Art. 46 Abs. 4 BayBeamtVG – kein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder eine rechtmäßige Dienstausübung voraus (Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand April 2026, § 31 Rn. 54).
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Auch der Umstand, dass der Klarname der Klägerin in dem Zeitungsbericht nicht genannt wurde, lässt die Berichterstattung über das dienstliche Verhalten der Klägerin nicht als sozialadäquat oder berufstypisch erscheinen. Zum einen beruht die Anonymisierung auf der Verpflichtung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu schützen, zum anderen war die Klägerin aufgrund der weiteren Angaben in dem Bericht (Jahrgangsstufe, vollständiger Name der Schule, des Schullandheims und der Wochentage des Aufenthalts) in Zusammenschau mit der Veröffentlichung der Klassenlehrer auf der Homepage der Schule, sogar für Außenstehende leicht identifizierbar.
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Die Auffassung des Beklagten, dass die bloße, einseitige Informationsaufnahme keine „äußere Einwirkung“ sei, da es an einem aktiven Gegenpart fehle, der durch den Inhalt oder die Art und Weise seiner Kommunikation unmittelbar auf den Beamten einwirke, teilt der Senat nicht. Nach allgemeiner Ansicht reicht als „äußere Einwirkung“ eine Einwirkung auf die Psyche eines Menschen „durch einen äußeren Umstand oder Vorgang“ (BVerwG, U.v. 9.4.1970 – II C 49.68 – BVerwGE 35, 133 – juris Rn. 13). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die gravierenden, von außen einwirkenden Vorwürfe, denen sich der Beamte ausgesetzt sieht und die, um sie der Sphäre des Dienstherrn zurechnen zu können, auch nicht zwingend von Kollegen oder Vorgesetzten herrühren müssen, mündlich oder schriftlich erfolgen. Dass das Merkmal „äußere Einwirkung“ keinen aktiven Gegenpart voraussetzt, folgt bereits daraus, dass auch eine solche auch von dem Beamten selbst ausgehen kann (Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand April 2026, § 31 Rn. 41 f. m.w.N. z.B. das Heben schwerer Lasten).
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2. Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen. Es kommen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Die Abgrenzung von der Dauersituation bedarf einer wertenden Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 14 m.w.N.). Begebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden, wie z.B. ein Unwetter, können plötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage hinziehende Ereignisse hingegen nicht (Plog/Wiedow a.a.O. § 31 Rn. 36 f. m.w.N.; Nr. 46.1.4 BayVV-Versorgung: „längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit“). Psychische Erkrankungen beruhen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG (BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1.19 – juris Rn. 23; B.v. 19.2.2007 – 2 B 19.07 – juris Rn. 8).
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Danach liegt ein plötzliches Ereignis vor, wenn man auf die gemachten Angaben zum Unfallereignis „03.03.2017 Uhr 7.15 bis 9.00 Zuhause“ (Dienstunfallanzeige v. 8.10.2018 unter B.1.) abstellt. Die „Gesamtbetrachtung“ aller belastender Ereignisse (im Zeitraum Ende Februar bis August 2017) hingegen, die der Sachverständige Dr. N. in seinem Gutachten vom 7. August 2022 (S. 23) als Stressoren bezeichnet und als ursächlich für die Erkrankung der Klägerin ansieht, ist hingegen als dienstliche Belastungssituation über mehrere Monate kein plötzliches Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 1.19 – juris Rn. 23; vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 – 14 ZB 15.2160 – juris Rn. 7 zum Mobbing als Dienstunfall).
31
3. Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2025 – 2 A 10.24 – juris Rn. 12 m.w.N.).
32
Bei Beamten ohne feste Dienstzeit sind die ansonsten für den Begriff des Dienstunfalls maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale des Zusammenhangs mit Dienstort und Dienstzeit nicht ohne weiteres anwendbar; vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beamten in den Bann des Dienstes einbezogen erscheinen lassen. Hierfür ist ein enger natürlicher Zusammenhang der zu beurteilenden Tätigkeit mit den eigentlichen Dienstaufgaben, den sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder den typischen Erfordernissen des Dienstes erforderlich (BVerwG, U.v. 12.2.1971 – VI C 36.66 – BVerwGE 37, 203 – juris Rn. 15 ff.; U.v. 31.1.2008 – 2 C 23.06 – juris Ls; Plog/Wiedow, Band 2 BeamtVG, Stand April 2026, § 31 Rn. 52a). Ob ein Verhalten außerhalb des räumlich und zeitlich als Dienst einbezogenen Bereichs Ausübung von Dienst ist, bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Intentionen des Beamten, sondern nach objektiver Betrachtungsweise (BVerwG, U.v. 12.2.1971 a.a.O. Rn. 19). Allerdings ist die Handlungsintention des Beamten, wie sie nach Außen in Erscheinung getreten ist, zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 27.5.2004 – 2 C 29.03 – DVBl 2004,1377 – juris Rn. 11). Demzufolge ist bei einem außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs grundsätzlich von dem privaten Lebensbereich des Beamten auszugehen. Für einen Dienstbezug müssen neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstherrn zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (BVerwG, B.v. 22.6.2005 – 2 B 107.04 – juris Rn. 10). Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen, d. h. der infrage kommende Geschehensablauf muss durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend geprägt sein (OVG NW, U.v. 11.4.2007 – 21 A 3006/05 – IÖD 2007,141 – juris Ls. und Rn. 32; Plog/Wiedow a.a.O. Rn. 52b).
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Zu den Beamten, deren Dienstausübung sich regelmäßig nicht im zeitlichen und räumlichen Bezug Dienstzeit und Dienstort erschöpft, gehören auch die Lehrer. Sie haben nicht nur während der festgelegten Stunden Unterricht zu erteilen, diesen vor- und nachzubereiten, sondern zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule auch darüber hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. Die außerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule (z. B. Ganztagsangebote, Inklusion); dazu zählen aber neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 LDO, d.h. der Vorbereitung und Teilnahme an Schülerfahrten (u.a. Schullandheimaufenthalten, Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen, Schülerwanderungen und Schulskikursen) oder an sonstigen schulischen Veranstaltungen auch die Erledigung von Verwaltungsgeschäften und die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen (§ 9b LDO).
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Die dienstlichen Aufgaben der Klägerin in der Faschingswoche, in der der Zeitungsartikel vom 3. März 2017 erschienen ist, war geprägt durch dienstliche Telefonate und die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen zur Nachbereitung der Geschehnisse während des Schullandheimaufenthalts sowie der Mitwirkung der Klägerin an der Aufarbeitung von Beschwerden aus dem Elternkreis. In dem Gespräch am 2. März 2017 (mit einem Vertreter des Staatlichen Schulamtes und der Schulleitung) wurde die Klägerin über die Strafanzeige und einen möglichen Zeitungsbericht informiert. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die Kenntnisnahme der einschlägigen Zeitungsberichte und Kommentare am nächsten Tag (Freitag, den 3.3.2017) zur Vorbereitung des am 6. März 2017 (Montag) stattfindenden sog. Roundtable-Gesprächs mit den Eltern (objektiv) dienstlich veranlasst gewesen sein könnte. Denn die Klägerin war gehalten, zu den öffentlich erhobenen Vorwürfen gegenüber der Schulleitung, der Schulaufsicht und ggf. der Disziplinarbehörde zeitnah dienstlich Stellung zu nehmen und an der Aufklärung der Geschehnisse beizutragen. Die Lektüre diente damit objektiv der sachgerechten Wahrnehmung ihrer beamtenrechtlichen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten. Ohne Kenntnis der konkreten Vorwürfe und Tragweite einer möglichen Ansehensschädigung, die sich auch in den Reaktionen aus der Öffentlichkeit in Gestalt von Leserbriefen oder Kommentaren wiederspiegeln können, ist eine substantielle Mitwirkung, insbesondere auch hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit der betroffenen Schulbehörden, nicht möglich. Gerade bei öffentlich erhobenen Vorwürfen besteht ein erhebliches dienstliches Interesse an schneller Aufklärung und (gegebenenfalls öffentlichkeitswirksamer) Reaktion, um Vertrauen in Schule und Dienstherrn zu sichern. Ein rein privates Gepräge könnte demgegenüber hinter der dienstlichen Aufgabenerfüllung zurücktreten. Vor diesem Hintergrund könnte die Kenntnisnahme der Zeitungsberichte und Kommentare zum dienstlichen Verhalten der Klägerin während des Schullandheimaufenthalts ihre wesentliche Ursache in dienstlichen Erfordernissen haben, in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt und zu dienstlichen Zwecken ausgeübt worden sein (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2008 – 2 C 23.06 – juris Rn. 10 bis 14; BayVGH, B.v. 11.5.1992 – 3 B 91.1026 – BeckRS 1992, 10721).
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Dementgegen spricht die Handlungstendenz der Klägerin, wie sie nach Außen in Erscheinung getreten ist, gegen eine Verrichtung in Ausübung des Dienstes. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zielgerichtet die Zeitung und Kommentare zur Wahrnehmung ihrer beamtenrechtlichen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten zur Aufarbeitung der Geschehnisse während des Schullandheimaufenthalts gelesen hat, ergeben sich weder aus der Dienstunfallmeldung vom 8. Oktober 2018 noch aus ihrem weiteren Sachvortrag. Zwar hatte die Klägerin die regionale Tageszeitung damals nicht abonniert (vgl. Gutachten S. 8), so dass ein gezielter Kauf der Ausgabe vom 3. März 2017 zur Vorbereitung des „Roundtable“-Gesprächs nicht ausgeschlossen erscheint. Jedoch heißt es demgegenüber in der Dienstunfallmeldung lediglich, die Klägerin sei an diesem Tag zuhause um 7.15 Uhr „unvermittelt“ auf den besagten Artikel in der regionalen Zeitung gestoßen und habe zwischen 7.45 Uhr und 9.00 Uhr die diesbezüglichen Kommentare im Facebook-Account der regionalen Zeitung gelesen. Auch ihre weitere Einlassung (Gutachten S. 7), ihr Mann sei mit der Zeitung wohl vom Einkauf gekommen, ob er die Zeitung aufgeschlagen hätte und es zuerst gesehen hätte, oder ob man gemeinsam reingeguckt hätte, sei ihr nicht mehr erinnerlich, erweckt nicht den Eindruck, dass die Klägerin am Morgen des 3. März 2017 zuhause dienstlich tätig gewesen wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der Facebook-Kommentare, die ihr ihre Tochter gezeigt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung v. 29.3.2022 S. 2 – VG-Akte S. 194 Rückseite; Gutachten S. 7).
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Die erst in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2022 erhobene Behauptung der Klägerin, sie habe die Presse zur Unterrichtsvorbereitung und für ihre Projektbetreuung („u.a. Projekt Zeitung“) ausgewertet, erscheint vor dem Hintergrund der nur stichwortartigen Beschreibung, der im späten Verfahrensstadium erst spät nachgeschobenen Erklärung und der oben beschriebenen eigenen Einlassungen konstruiert und unglaubhaft. Aber selbst bei Wahrunterstellung würde es an dem erforderlichen engeren natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben der Klägerin fehlen. Denn hierfür müsste die Vorbereitungstätigkeit nicht nur einer möglicherweise künftig abzuhaltenden Unterrichtsstunde dienen, sondern der Unterricht, der vorbereitet werden soll, in naher Zukunft konkret bevorstehen, was vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Nur dann kann von einem engeren natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben gesprochen werden, der es rechtfertigt, eine Tätigkeit des Beamten der dienstlich geprägten Sphäre zuzurechnen (BayVGH, B.v. 11.5.1992 – 3 B 91.1026 – BeckRS 1992, 10721).
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Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da es am dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der bei der Klägerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und der Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) fehlt.
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4. Das Merkmal „einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ setzt einen mehrfachen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache maßgeblich. Diese Auffassung dient in erster Linie der Differenzierung zwischen mehreren Ursachen, die zu einem Unfall adäquat kausal geführt haben. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. Mitursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Liegen mehrere Ursachen vor, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat. Danach ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände i n s g e s a m t (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 6.18 – juris Rn. 17 f. m.w.N.).
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Nicht Ursachen im Rechtssinne sind dagegen sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (zuletzt BVerwG, U.v. 6.5.2021 – 2 C 10.20 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 3.8.2021 – 3 B 21.1614 – juris Rn. 25).
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Bei drei oder mehr Ursachen müssen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung, ob es sich um gleichwertige Ursachen handelt, zwei Ursachengruppen, eine dienstbedingte und eine nicht dienstbedingte, gebildet werden. Nur wenn diese beiden Ursachengruppen zumindest annähernd gleichwertig sind, kann die dienstbedingte Ursachengruppe als alleinige Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinn gelten (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Dezember 2025, § 31 BeamtVG Rn. 16).
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Die materielle Beweislast für den Nachweis des dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchsstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ (BVerwG, U.v. 6.5.2021 a.a.O. Rn. 16).
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Gemessen hieran liegt der dienstunfallrechtliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2017 und der bei der Klägerin diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und der Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9), nicht vor.
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Das gerichtliche Gutachten vom 7. August 2022 kommt plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin geltend gemachten Körperschäden nicht wesentlich durch das Ereignis vom 3. März 2017 verursacht wurden (S. 24 und S. 25 unter VII. Beantwortung der Beweisfragen). Hinsichtlich der Frage einer wesentlichen Verursachung der Gesundheitsstörung durch Lesen des Zeitungsartikels und der Kommentare in den sozialen Medien vom 3. März 2022 sei dieser Stressor in Bezug auf die negativen Presseberichte für sich wohl der stärkste Stressor, aber eben nicht der einzige. Von überragender Bedeutung hinsichtlich der Entwicklung der Symptome der seelischen Erkrankung sei vielmehr das Verhalten der Schulleitung mit Aussageverbot, Versetzung, fehlender Kommunikation wie auch Unterstützung, welche die Klägerin auch bei ihren Kollegen habe erleben müssen. Es seien zudem staatsanwaltschaftliche Ermittlungen erfolgt.
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Auf Seite 23 identifiziert der Gutachter folgende, für die Klägerin belastenden Ereignisse bzw. Umstände (im Zeitraum Ende Februar bis August 2017): Als unberechtigt empfundene Vorwürfe des Vaters einer Schülerin am 24. Februar 2017 und Kenntniserlangung von der beabsichtigten Strafanzeige des Vaters der Schülerin am 25. Februar 2017, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, das schulinterne Gespräch am 2. März 2017 mit Information über mögliche Einschaltung der Presse, das Lesen des Zeitungsartikels und der Facebook-Kommentare am 3. März 2017, der sog. „Roundtable“-Termin mit Eltern und Schulleitung am 6. März 2017 und der dabei und danach als mangelhaft erlebte Rückhalt durch die Schulleitung, die weiteren Veröffentlichungen in Zeitungen, Radio und Fernsehen (insbesondere Zeitungsberichte am 9.3.2017, 11.3.2017 und 4.8.2017), die Umsetzung einer betroffenen Schülerin in eine andere Klasse sowie den Erhalt der brieflichen Ankündigung ihrer Versetzung an eine andere Schule im August 2017.
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In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2023 hat der Gutachter von insgesamt acht Stressoren gesprochen (Protokoll der Zeugenvernehmung S. 6 – elektronische VG-Akte S. 267). Für die Ausbildung der psychischen Erkrankung der Klägerin habe aber das Ereignis vom 3. März 2017 weniger Bedeutung gehabt als die restlichen Stressoren in S u m m e (Protokoll der Zeugenvernehmung S. 6 – elektronische VG-Akte S. 267: „weniger als der Rest in der Summe“).
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Dies wird durch den Sachverständigen in seinem Gutachten (S. 7, 23) und der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert: Das konkrete Ereignis vom 3. März 2017 habe bei der Klägerin nicht zu einer so starken Betroffenheit geführt, dass sie sich habe ärztlich vorstellen müssen, oder dass sie ihre Tagesstruktur nicht habe aufrechterhalten können. Zudem sei sie auch in der Lage gewesen, an den folgenden Schultagen (jedenfalls am 6.3.2017) ihrer Verpflichtung als Lehrkraft nachzukommen. Eine fachärztliche Behandlung sei erst ab 26. April 2018 notwendig gewesen, eine darüber hinaus gehende spezifische ambulante Behandlung in Form einer psychopharmakologischen Medikation oder einer Psychotherapie sei nie erfolgt. Fachärztlich sei dokumentiert, dass eine Medikation von der Klägerin aus Gewissensgründen abgelehnt worden sei. Diese Aussage sei fachlich nicht nachvollziehbar.
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Das Gutachten rekurriert auf das Beiblatt zum Untersuchungsbefund der Amtsärztin vom 13. Dezember 2018, das dem Gesundheitszeugnis der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberfranken (MUS) vom 23. Januar 2019 zugrunde lag (Medizinische Aktenheftung VII S. 41), wonach die Klägerin „besonders …getroffen [habe], dass sie von Seiten der Schulleitung und von Kollegen (außer der sie begleitenden Kollegin) keinerlei Rückhalt und Unterstützung erfahren habe“.
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Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass dieser fehlende Rückhalt von überragender Bedeutung hinsichtlich der Entwicklung der Symptome der seelischen Erkrankung der Klägerin gewesen sei, wird auch durch die Feststellungen im Untersuchungsbefund vom 13. Dezember 2018 (Medizinische Aktenheftung VII S. 41) bestätigt, dass bei der Klägerin „immer der Gedanke dagewesen [sei], ´wer schützt mich, wenn etwas passiert´ und sich „die Kollegen … weggeduckt“ hätten. „Was ihr letztendlich das Genick gebrochen habe, sei die völlig fehlende Unterstützung von Seiten der Schulleitung und der nicht betroffenen Kollegen gewesen“ (Beiblatt zum Untersuchungsbefund vom 22.1.2020 S. 1 – Medizinische Aktenheftung VII S. 53). Vielleicht hätte sie es geschafft, in die Schule zurückzukehren, wenn sie in irgendeiner Weise noch Anteilnahme oder Mitgefühl erfahren hätte, aber die Kollegen hätten sich weggeduckt (Beiblatt zum Untersuchungsbefund vom 13.12.2018 S. 3 – Medizinische Aktenheftung VII S. 42).
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Von diesem Ergebnis ist der Gutachter weder in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2022 (elektronische VG-Akte S. 131 f.), in der er sich überzeugend mit den überwiegend formalen und das Ergebnis des Gutachtens nicht erschütternden Einwänden des Bevollmächtigten der Klägerin vom 26. Oktober 2022 auseinandersetzt, noch in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung abgerückt. Die Klägerin habe nach dem Ereignis vom 3. März 2017 bis zum 6. März 2017 (Montag) „relativ kontrolliert … gehandelt“; es sei „ja keine Krisenintervention notwendig“ gewesen. „Wenn wirklich jemand eine sehr schwere Belastung hat, dann geht er ins Krankenhaus, lässt sich Beruhigungstabletten geben, sowas ist ja alles nicht notwendig gewesen“ (Protokoll der Zeugenvernehmung S. 7 – elektronische VG-Akte S. 268).
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Auch die Ausführungen der Klägerin unter dem Punkt „Entwicklung Beschwerdeverlauf“ des Beiblatts zu ihrer Dienstunfallanzeige vom 8. Oktober 2018 deuten darauf hin, dass sich Beschwerden mit Krankheitswert bei der Klägerin nicht schon nach dem Lesen des Zeitungsartikels und der Facebook-Kommentare am 3. März 2017 eingestellt haben. Sie selbst gab darin an, dass sich erst später „aufgrund der weiteren Berichterstattung in den regionalen und überregionalen Medien, des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, der öffentlichen Diskussion sowie Vorkommnissen in der Schule mit Anspielungen auf [ihre] Person“ bei ihr eine starke innere Unruhe verbunden mit Angstgefühlen „entwickelte“. Durch verschiedene Begebenheiten ausgelöst, sei dann ein ständiges Wiederdurchleben der Medienhetze erfolgt. Da ihre „psychischen Probleme ständig zunahmen“, habe sie sich Anfang 2018 zur Beantragung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Fachklinik entschlossen.
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Da somit das Unfallereignis vom 3. März 2017 bei natürlicher Betrachtungsweise weder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat noch zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt, ist der Dienstunfall nicht als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die restlichen Stressoren Dienstbezug hatten. Denn Bezugspunkt der Kausalitätsbetrachtung muss ein plötzliches Ereignis sein, hingegen keine „berufliche Belastungssituation, die sich über einen langen Zeitraum hinzog“ (vgl. Beiblatt zum Untersuchungsbefund der Amtsärztin vom 13.12.2018 – Medizinische Aktenheftung VII S. 43). Wie unter 2. dargelegt ist die „Gesamtbetrachtung“ aller belastender Ereignisse mit Dienstbezug (im Zeitraum Ende Februar bis August 2017) eine schädliche Dauereinwirkung und damit kein plötzliches Ereignis im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG.
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Eine Anerkennung als Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG scheitert daran, dass die geltend gemachte mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (F43.9) als psychische Erkrankungen nicht in der insoweit abschließenden Verordnung nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG enthalten sind (vgl. Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt des Unfallereignisses geltenden und damit maßgeblichen Fassung vom 31.10.1997 – BGBl. I S. 2623, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2014 – BGBl I S. 2397).
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
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6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 127 BRRG nicht vorliegen.