Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 24.02.2026 – Au 8 K 23.1109
Titel:

Versammlungsfreiheit, Fortsetzungsfeststellungsklage, Bestimmtheitsgebot, Gefahrenprognose, Kinder- und Jugendschutz, praktische Konkordanz, psychische Gesundheit

Schlagworte:
Versammlungsfreiheit, Fortsetzungsfeststellungsklage, Bestimmtheitsgebot, Gefahrenprognose, Kinder- und Jugendschutz, praktische Konkordanz, psychische Gesundheit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.04.2026 – 10 ZB 26.544

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der ihm erteilte Bescheid vom 11. Juli 2023 hinsichtlich der in Ziffer 2.1 angeordneten Beschränkung des als Kundgebungsmittel verwendeten Bildmaterials auf Bilder in DIN A4-Größe rechtswidrig war.
2
Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein eingetragener Verein, der sich für das ungeborene Leben und insbesondere gegen die Abtreibung von ungeborenen Kindern und für Familien, Mütter, Schwangere und Kinder einsetzt.
3
Der Vorstand des Klägers zeigte am 30. Mai 2023 eine Versammlung unter freiem Himmel zum Thema „…“ für Samstag, den 15. Juli 2023, von 14:00 bis 16:00 Uhr bei der Beklagten an. Die Teilnehmerzahl wurde mit 5 bis 10 Personen angegeben und als Kundgebungsort zuletzt der A*-Platz im Stadtgebiet der Beklagten benannt. Als Kundgebungsmittel wurden zwei großformatige Messewände mit Bildmaterial (zu Abtreibungen), Flyer, Beachflag und Hinweisaufsteller im Umkreis angegeben. Zur Versammlungsanzeige teilte der Vorstand des Klägers mit, dass die Bilderinstallation in der Vergangenheit bereits zweimal am B*platz problemlos durchgeführt worden sei. Es sei geplant, nach dem Aufbau zwei Stunden lang mit den Passanten ins Gespräch zu kommen und sie zu fragen, was sie davon hielten, was auf den Bildern zu sehen sei. Passanten würden durch Hinweisschilder auf die Aktion vorbereitet. Hierzu wurden der Beklagten Lichtbilder des in der Vergangenheit auf Messewänden verwendeten Bildmaterials übersandt. Auf die Anzeige der geplanten Versammlung wird im Einzelnen Bezug genommen (vgl. Bl. 1 ff. der Behördenakte).
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Mit Bescheid vom 11. Juli 2023 bestätigte die Beklagte nach vorherigen Kooperationsgesprächen die angezeigte Versammlung und traf diverse Auflagen für die Durchführung der Veranstaltung. In Ziffer 2.1 des Bescheids wurde angeordnet: „Alle Äußerungen in Wort- und Redebeiträgen, Schrift, Liedgut oder künstlerischen Darstellungen sowie Kundgebungsmittel dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigen sowie nicht bewusst eine verängstigende, einschüchternde oder verstörende Wirkung auf Dritte, insbesondere Kinder, in Kauf nehmen. In diesem Zusammenhang wird die Verwendung von Bildmaterial abgetriebener Föten, welches über das Format DIN A4 hinausgeht, insbesondere die Verwendung des angezeigten und beigefügten Bildmaterials untersagt. Die beigefügten Fotos sind Bestandteil des Bescheids“. Dem Bescheid wurden als Anlage u.a. drei Fotos des Bildmaterials beigefügt (vgl. Bl. 22 ff. der Behördenakte).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kundgebung stelle im Hinblick auf die Thematik, den Versammlungsort und die Kundgebungsmittel eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des (Fußgänger-)Verkehrs sowie für die Rechtspositionen der Anwohnenden, Gewerbetreibenden und unbeteiligten Dritten dar. Die Anordnung in Ziffer 2.1 dieses Bescheids stütze sich auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Das Bildmaterial, das verwendet werden solle, zeige einen acht, zehn bzw. elf Wochen alten abgetriebenen Fötus. Es werde eine sehr blutige und realistische Darstellung gewählt, keine Karikaturen oder Zeichnungen. Die einzelnen, teilweise abgetrennten Gliedmaßen und Organe ließen sich sehr genau erkennen. Eine Zurückführung auf ein menschliches Wesen sei für Dritte, auch für Kinder, eindeutig ersichtlich. Die Versammlung finde an einem Samstagnachmittag von 14:00 bis 16:00 Uhr auf einem Platz unmittelbar vor einem belebten und sehr gut besuchten Einkaufszentrum und einem Kino statt. Der Platz werde von vielen Familien frequentiert. In unmittelbarer Nähe befänden sich (Indoor-)Spielplätze. Vor dem Einkaufszentrum würden sich nach polizeilichen Erkenntnissen regelmäßig Jugendgruppen (Minderjährige von 12 bis 17 Jahren) aufhalten. Die etwa 2 x 3 Meter großen Messewände mit den darin gespannten Fotos würden aus weiter Entfernung sehr gut ersichtlich sein und sofort ins Auge springen. Selbst Kinder und Personen, die den Platz nur überqueren wollten, ohne an der Versammlung teilzunehmen, würde es nicht gelingen, die Messewände zu passieren, ohne Notiz von ihnen zu erlangen. Erfahrungsgemäß führten besonders blutige und drastisch gewählte Aufnahmen wie hier dazu, dass diese genauer und länger betrachtet würden als andere Fotos. Dieser menschliche Automatismus gelte auch für Kinder. Neben Kindern und Jugendlichen könnten sich auch Personen, die eine Abtreibung vollzogen hätten oder schwanger seien und über diesen Schritt nachdächten, auf dem Platz der Versammlung aufhalten und negativ von dem Bildmaterial tangiert werden. Auf der Homepage des Klägers befänden sich weitere drastische und äußerst verstörende Bilder. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Untersagung der eingereichten und beigefügten Bilder andere Fotos bei einer Durchführung verwendet würden, die dieselben Schäden der o.g. besonders gefährdeten Personengruppen bewirken würden. Filme oder Videospiele hätten oftmals eine bestimmte Altersfreigabe. Dies beruhe auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu z.B. gewalttätigen Darstellungen in den Medien und deren Auswirkungen auf die psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Blutige und gewaltvolle Bilder könnten einen hohen psychischen Schaden bei Heranwachsenden auslösen, u.a. Schlafstörungen oder Panikattacken seien die Folge. Personen, die bereits einen Schwangerschaftsabbruch vollzogen hätten oder dies in Erwägung zögen, bekämen ernsthafte psychische Auswirkungen zu spüren. Der Platz der Versammlung sei weitläufig und Bebauung bzw. Bepflanzung sei kaum vorhanden. Das Bildmaterial sei daher aufgrund seiner Größe und der baulichen Gestaltung des Platzes sehr schnell und aus weiter Entfernung erkennbar. Eine Ausweichmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Die Anordnung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Hinweisschilder oder ein Abhängen des Bildmaterials seien keine geeigneten milderen Mittel. Überdies sei die Verfügung angemessen. Dies ergebe eine Abwägung zwischen Art. 8 GG und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Beschränkung räume konkrete Gefahren für die Gesundheit unbeteiligter Dritter aus. Vor allem der Umstand, dass psychische Langzeitfolgen bewirkt und nicht nur kurzfristige negative gesundheitliche Folgen ausgelöst werden könnten, rechtfertige die Anordnung. Ein Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und der breiten Öffentlichkeit werde durch das mögliche Zeigen des Bildmaterials in der maximalen Größe DIN A4 an einem Samstagnachmittag auf dem Platz der Versammlung gewährleistet. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Ein am 12. Juli 2023 erhobener Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beschränkung in Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids blieb erfolglos (VG Augsburg, B.v. 13.7.2023 – Au 8 S 23.1090).
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Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2023 (Az. 10 CS 23.1236) zurückgewiesen. Bei einem als offen anzusehenden Ausgang des Hauptsachverfahrens falle die Interessenentscheidung zu Lasten des Klägers aus. Auf die Entscheidung wird im Einzelnen verwiesen.
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Mit seiner am 14. Juli 2023 durch seinen Vorstand erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt zuletzt,
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Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2023 rechtswidrig ist.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt: Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere liege eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger beabsichtige, auch in Zukunft entsprechende Versammlungen zu veranstalten und hierbei von realitätsabbildenden und ungeschönten großformatigen Bildern Gebrauch zu machen. Es sei unzutreffend, dass durch die vom Kläger verwendeten Bilder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet wäre. Verstöße gegen jugendschutzrechtliche oder sonstige Vorschriften habe die Beklagte bislang nicht geltend gemacht. Das vom Kläger verfolgte Ziel – der Schutz ungeborenen Lebens – sei rechts- und verfassungstreu. Vor dem Hintergrund der auf Seiten des Klägers betroffenen Grundrechte könne eine Versammlung nicht unter Verweis auf die öffentliche Ordnung beschränkt werden. In der heutigen Gesellschaft seien Konfrontationen sozial üblich geworden; so seien Kinder hochgradig verstörenden Bildern an jeder Supermarktkasse (Zigarettenpackungen) bzw. im Geschichtsunterricht ausgesetzt. Die vereinzelte und zeitliche begrenzte Präsenz großformatiger Bilder von abgetriebenen Föten wiege erkennbar deutlich weniger schwer. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits wiederholt friedliche Versammlungen mit entsprechend großformatigen Bildern abgehalten habe, die zu keinerlei bekannten Beschwerden Dritter geführt hätten. Bei der gewählten Form und den Bildern selbst würden sich keine Bedenken ergeben. Es handele sich nicht um animierte Bilder und nicht um Bilder von Spätabtreibungen. Durch die Begrenzung auf die ersten drei Monate handele es sich um sachlich orientierte Bilder. Der schwarze Hintergrund betone die Ernsthaftigkeit der Thematik. Abtreibung lasse sich nun mal nicht schönreden. Aufsteller würden ausreichen, um vor der Dramatik der Bilder zu warnen. Jedem Vorübergehenden stehe es frei, sich dem Blick auf die Plakatwände durch einfaches Wegschauen zu entziehen. Dies gelte auch und insbesondere für Kinder, die nur in Begleitung ihrer Eltern auftauchen würden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Bilder zu Panikattacken oder Schlafstörungen bei Kindern oder Jugendlichen führen könnten. Ziffer 2.1 des Bescheids sei auch nicht hinreichend konkretisiert. Darüber hinaus sei die Regelung jedenfalls unverhältnismäßig. Aus dem Bescheid ergebe sich die Vermutung, dass die Beklagte politisch werte und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit aufgrund Unerwünschtheit der Äußerungen zu beeinträchtigen versuche. Die Begrenzung auf kleinformatige Bilder sei nicht geeignet, die von der Beklagten behaupteten Gesundheitsgefahren zu verhindern. Es komme auf den Inhalt und nur sekundär auf die Form an; die verwendeten Bilder blieben unabhängig von deren Größe abstoßend. Es sei das erklärte Ziel des Klägers, mittels großformatiger Bilder Emotionen hervorzurufen und etwaige Passanten anzusprechen. Keine blutigen Embryonen zu nehmen oder die Größe der Bilder auf DIN A4 zu beschränken, konterkariere dies. Ein Verdecken der Bilder stelle keine Lösung dar. Die beabsichtigen Hinweisschilder seien geeignete mildere Mittel. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei das grundrechtlich geschützte Recht des Nasciturus auf Leben und körperliche Unversehrtheit bislang völlig unberücksichtigt geblieben. Die Rechtsordnung gewähre keinen Konfrontationsschutz vor nicht gewünschten Ansichten. Das eigentliche Verbrechen sei die Abtreibung. Es bedürfe einer intensiven gesellschaftlichen Diskussion und Meinungsbildung. Zu berücksichtigen sei, dass Kinder bis zu einem gewissen Alter überhaupt nicht in der Lage seien, die Darstellung auf den Bildern zu erfassen und entsprechend zu verwerten. Im Alter von 7 bis 12 Jahren seien sie bereits willensgesteuert und könnten sich durch Anweisung der Eltern oder aufgrund eigenen Willens der Darstellung entziehen. Von 12 bis 17 Jahren verkenne die Beklagte das Aufklärungsinteresse und die Notwendigkeit der Meinungsbildung bei schulisch bereits vorgebildeten Heranwachsenden. Die Annahme von Gesundheitsgefahren aufgrund der Verwendung der streitgegenständlichen Bilder sei realitätsfern und nicht nachvollziehbar. Zwar sei zuzugeben, dass es sich um drastisches und auch abstoßendes Bildmaterial handele; ein innerer Ekeleffekt bedinge jedoch noch keine konkreten Gesundheitsgefahren. Die im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts zitierten Urteile würden nicht ansatzweise vergleichbare Sachverhalte betreffen. Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im streitgegenständlichen Bescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend wird vorgebracht: Klarstellend sei Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids dahingehend zu verstehen, dass die dem Bescheid als Anlage beigefügten Bilder nicht auf den Messewänden, jedoch in Größe DIN A4 gezeigt werden dürften. Eine vollständige Untersagung des Bildmaterials abgetriebener Föten enthalte der Bescheid nicht, dem Kläger werde lediglich die Verwendung des Bildmaterials hinsichtlich der Größe beschränkt. Durch die beabsichtigte Größe der Kundgebungsmittel würden die schutzwürdigen Belange von Kindern beeinträchtigt. Der sich bei besonders blutigen und drastischen Aufnahmen einstellende „Gaffereffekt“ greife insbesondere auch bei Kindern, die sich nur schwer entsprechend großen Darstellungen entziehen könnten. Demgegenüber seien Bilder auf Zigarettenschachteln deutlich kleiner. Die Beklagte habe eine Stellungnahme des fachlich für die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zuständigen Amts für Kinder, Jugend und Familie eingeholt; diese sei mit dem ordnungsrechtlichen Jugendschutz abgestimmt worden und gebe die fachliche Einschätzung sowohl der Abteilung Familie als auch des Fachbereichs präventive Kinder- und Jugendhilfe wieder. In der Stellungnahme werde bestätigt, dass sich Kinder und Jugendliche der Wahrnehmung der großformatigen Fotos nicht entziehen könnten, die bloße Ansicht für sie extrem erschreckend sei und besonders intensive Gefühle auslösen könnten, die von den Kindern und Jugendlichen nicht eingeordnet oder verstanden werden könnten. Zudem könnten auch die schutzwürdigen Belange von Frauen, die sich mit einer Abtreibung auseinandersetzen, betroffen sein. Da sich der Gesetzgeber bereits mit dem Lebensrecht der ungeborenen Kinder und der Zulässigkeit von Abtreibungen befasst habe, habe die Beklagte nicht prüfen müssen, ob die Abtreibung selbst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Kläger habe zudem die Möglichkeit gehabt, andere Bilder zu verwenden oder die dem streitgegenständlichen Bescheid in der Anlage beigefügten Bildern in kleinerem Format zu verwenden. Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen Bezug genommen.
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Die Beklagte legte im gerichtlichen Verfahren eine psychologische Stellungnahme ihrer Fachstellen zu Wirkung von großformatigem Bildmaterial mit abgetriebenen Föten auf Kinder und Jugendliche vom 18. August 2023 vor. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen (vgl. Bl. 77 f. der Gerichtsakte). Hierzu nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 dahingehend Stellung, dass das vorgelegte Gutachten lediglich eine parteiische Stellungnahme ohne jeden wissenschaftlichen Anspruch sei. Es erschließe sich nicht, weshalb sich diese auch auf den Internetauftritt des Klägers stützte; dieser spiele für das Versammlungsgeschehen keine Rolle. Es werde nicht nach dem Alter der Kinder differenziert. Dass ein großformatiges Bild schlimmer sei als ein kleinformatiges Bild, werde als bloße Behauptung in den Raum gestellt; nachvollziehbare wissenschaftliche Erkenntnisse hierzu fehlten. Weiter würden psychologische Annahmen in den Raum gestellt, für die keinerlei Gutachten bekannt seien. Schlussendlich werde verkannt, dass Auslöser für mögliche psychische Schäden insbesondere bei Frauen der Akt der Abtreibung selbst sei. Aus der beigefügten Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages aus dem Jahr 2017 werde deutlich, dass auch kleinformatige Bilder einen erheblichen Einfluss auf die Psyche der Betrachter haben könnten. Die Größenbegrenzung sei vor diesem Hintergrund rein willkürlich.
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Mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2024 sowie vom 15. Juli 2024 wurde seitens der Beteiligten jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 S 23.1090, und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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Die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die in Ziffer 2.1 des Bescheids vom 11. Juli 2023 angeordnete Beschränkung der Versammlung war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
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1. Die Klage ist zulässig.
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a) Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die vom Kläger angegriffene Regelung in Ziffer 2.1 des Bescheids vom 11. Juli 2023 hat sich mit Abschluss der für den 15. Juli 2023 geplanten Versammlung durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 Var. 4 BayVwVfG). Die am 14. Juli 2023 – und damit noch vor Eintritt der Erledigung – erhobene Anfechtungsklage wurde mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. September 2023 zulässigerweise in die nunmehr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt (siehe etwa Decker in BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1.1.2026, § 113 Rn. 81). Dabei beschränkt sich das klägerische Begehren – wie sich den sich ausschließlich gegen die Beschränkung der Kundgebungsmittel richtenden Ausführungen in der Klagebegründung entnehmen lässt – auf eine nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle der Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids.
21
b) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse.
22
Für eine auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsakts (s. auch Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) gerichtete Klage ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich. Ein solches Interesse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch sowie der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die betroffene Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. etwa BVerwG, B.v. 29.11.2023 – 6 C 2/22 – juris Rn. 6 f.; U.v. 29.3.2017 – 6 C 1.16 – juris Rn. 29 m.w.N.).
23
In versammlungsrechtlichen Verfahren besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein solches Interesse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (vgl. etwa BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 36; ausführlich auch BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 26 ff.).
24
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers folgt hier aus dem Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt (vgl. zusammenfassend Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 112 m.w.N.). Konkret bezogen auf versammlungsrechtliche Streitigkeiten setzt das Erfordernis einer Wiederholungsgefahr angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, nicht voraus, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden. Ausreichend ist insofern bereits der erkennbare Wille des Klägers, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Weiter ist zu fordern, dass die betroffene Behörde die Beschränkung weiterer Versammlungen voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 42 f.). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil einerseits die Klägerseite künftig weitere vergleichbare Versammlungen unter Verwendung großformatigen Bildmaterials (insbesondere abgetriebener Föten) abhalten möchte und andererseits nicht zu ersehen ist, dass die Beklagtenseite für diesen Fall von der beanstandeten Beschränkung der Größe der Kundgebungsmittel absehen wird.
25
Ob darüber hinaus dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs oder eines Rehabilitationsinteresses ein Feststellungsinteresse zuzubilligen ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.
26
c) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. Der durch seinen Vorstand vertretene (§§ 61 Nr. 1, 62 Abs. 3 VwGO) Kläger ist als inländische juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und als solcher klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da eine Verletzung dieses subjektiven Rechts durch die beanstandete Beschränkung zumindest möglich erscheint.
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2. Die Klage ist nicht begründet. Die auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) in Ziffer 2.1 des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2023 verfügte Beschränkung des als Kundgebungsmittel verwendeten Bildmaterials auf Bilder in DIN A4-Größe war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, insbesondere nicht in seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
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a) Die streitgegenständliche Anordnung genügte den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
29
Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst – wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen – die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar wird. Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 17; B.v. 10.3.2017 – 10 ZB 17.136 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Anordnung gerecht; insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH, B.v. 14.7.2023 – 10 CS 23.1236 – juris Rn. 26) verwiesen. Zudem hat die Beklagte auch im Rahmen des Klageverfahrens nochmals klargestellt, dass durch die Anordnung in Ziffer 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids die Verwendung des vom Kläger vorgelegten Bildmaterials nur insoweit untersagt wurde, als es die Größe des DIN A4-Formats überschreitet (zur Nachbesserungsmöglichkeit im gerichtlichen Verfahren siehe etwa Schröder in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, VwVG, § 37 Rn. 44, 47 m.w.N.).
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b) Die streitgegenständliche Anordnung war eine Beschränkung der aus Art. 8 Abs. 1 GG folgenden Versammlungsfreiheit des Klägers.
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Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (hierzu zuletzt BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr., vgl. BVerfG, B.v. 12.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 17). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 30.8.2020 -1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.). Soweit sich das Verbot oder eine Beschränkung der Versammlung auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist es auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu messen (siehe hierzu etwa BayVGH, B.v. 26.6.2024 – 10 CS 24.1062 – juris Rn. 24). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Beschränkungen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 54, 63).
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c) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschränkung war Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
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d) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG lagen vor, insbesondere begegnet die Gefahrenprognose der Beklagten, die der Größenbeschränkung des als Kundgebungsmittel verwendeten Bildmaterials zugrunde lag, auch nach weiterer Sachaufklärung in der Hauptsache (zum diesbezüglichen Erfordernis vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2023 – 10 CS 23.12236 – juris Rn. 35, 39) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
34
aa) Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit Rechten Dritter, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Dabei sind die kollidierenden Positionen so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09 – juris Rn. 32). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 14.5.2024 – 10 CS 24.798 – juris Rn. 14 m.w.N.). Versammlungsrechtliche Beschränkungen wie hier sind dabei ein Mittel, um unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine praktische Konkordanz zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen herzustellen. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, müssen hingenommen werden. Andererseits gibt die Versammlungsfreiheit dem Einzelnen kein Recht zum Übergriff in den geschützten Rechtskreis Dritter (siehe zum Ganzen BayVGH, B.v. 14.7.2023 – 10 CS 23.1236 – juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 23.5.2023 – 6 B 33.22 – juris Rn. 16 f.).
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Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein hierzu nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.9.2025 – 10 CS 25.1672 – juris 6; B.v. 9.8.2024 – 10 C 24.1382 – juris 7, jeweils m.w.N.).
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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen war die Gefahrenprognose der Beklagten, dass eine Konfrontation mit den hier streitgegenständlichen großformatigen, detailgenauen und sehr drastischen Darstellungen abgetriebener, teil zerstückelter menschlicher Föten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schädlichen Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen führen kann und mithin eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere in Gestalt des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, bestand, rechtlich nicht zu beanstanden und wurde von der Beklagten auf Grundlage der von ihren Fachstellen eingeholten Stellungnahme (siehe hierzu sogleich) auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu Recht bekräftigt.
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Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst sowohl den Schutz der körperlichen Integrität als auch der psychischen Gesundheit (vgl. z.B. Lang in BeckOK GG, 64. Edition, Stand: 15.11.2025, Art. 2 Rn. 195 m.w.N.). Bei Kindern ist insoweit im Rahmen der Gefahrenprognose auch das Kindeswohl in den Blick zu nehmen, welches als die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit eines Kindes verstanden wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 10 ZB 21.1479 – juris Rn. 7 f. zu Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG). Unter Berücksichtigung des hohen Schutzguts des Kinder- und Jugendschutzes, dem Verfassungsrang zukommt (siehe insbesondere Art. 6 Abs. 2 GG; vgl. ausführlich BVerfG, B.v. 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 – juris Rn. 33 f.), sprechen bereits gewichtige Gründe dafür, im Rahmen der Gefahrenprognose einen differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 10 ZB 21.1479 – juris Rn. 7 f. zu Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG; OVG NRW, B.v. 13.11.2015 – 12 A 1761/14 – juris Rn. 5 f. m.w.N. zum Jugendhilferecht). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die hiesige Gefahrenprognose die Annahme einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden konkreten Gefahr für die körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen trägt.
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Die Beklagte ging zutreffend davon aus, dass nach den konkreten tatsächlichen Umständen der vom Kläger angezeigten Versammlung, insbesondere der besonderen örtlichen Umgebung und der baulichen Gestaltung des Versammlungsortes sowie der konkreten Größe des angezeigten Bildmaterials (2 x 3 Meter), eine Konfrontation von Kindern und Jugendlichen mit den streitgegenständlichen Lichtbildern abgetriebener Föten, unabhängig von einer etwaigen Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder dem Anbringen von Warnschildern, in einem weiteren Umkreis des Versammlungsgeschehens unausweichlich war; insoweit wird auf die ausführliche Darstellung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass sich Kinder und Jugendliche gerade dem Blick auf großformatige drastische Bilder nicht entziehen können, bestätigt auch die Stellungnahme der Fachstellen der Beklagten.
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Die gemeinsame psychologische Stellungnahme des Jugendamts sowie des Fachbereichs für ordnungsrechtlichen Jugendschutzes der Beklagten vom 18. August 2023 zeigt weiter hinreichend nachvollziehbar auf, dass durch die Konfrontation von Kindern und Jugendlichen mit den als Kundgebungsmittel angezeigten großformatigen Darstellungen abgetriebener menschlicher Föten nach den bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erkennbaren tatsächlichen Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr erheblicher (gesundheitlicher) Folgen bzw. psychischer Beeinträchtigungen drohte. Die Fachstellen der Beklagten haben zunächst schlüssig dargelegt, dass Bilder und Fotos, vor allem großformatige und auffällige, im Vergleich zu Worten nicht verarbeitet werden müssten, sondern direkt auf das Bewusstsein wirkten. Bilder könnten vom Gehirn nicht nur schneller erfasst, sondern auch leichter und in größeren Mengen gespeichert werden. Diese visuellen Reize würden eine zentrale Rolle in unserem Gedächtnis und bei der Abspeicherung von Erfahrungen und Informationen spielen. Das bedeute auch, dass Bilder wie die hier streitgegenständlichen Fotos abgetriebener Föten neben heftigen Emotionen und Reaktionen wie Ängste oder Panik auch individuelle Erinnerungen an Gewalt und Grausamkeiten auslösen könnten. Die weitere fachbehördliche Einschätzung, dass die hier streitgegenständlichen detailgenauen Lichtbilder blutiger menschlicher Föten mit teils abgetrennten Gliedmaßen dem Sicherheitsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen widerspreche, extrem erschreckend seien und bei großformatigen Darstellungen, denen sich Kinder und Jugendliche nicht entziehen könnten, von einer massiven (schädlichen) Wirkung auf deren psychische Gesundheit auszugehen sei, ist plausibel. Die Fachstellen der Beklagten haben dies vertretbar wie folgt begründet: Gewaltdarstellungen seien für Kinder und Jugendliche, gerade wenn sie wie hier aus dem realen Alltag gezeigt würden, sehr belastend; auf Blut, Entstellungen und Verstümmelungen würden sie oft mit Ekel und Angst reagieren. Kinder und Jugendliche, die je nach Alter auch das Thema Abtreibung nicht verstünden, könnten die Grausamkeit der sehr drastischen und schockierenden Darstellungen abgetriebener Föten nicht einordnen und verstehen. Diese verstörende Exposition gegenüber den Fotos löse bei Kindern und Jugendlichen Angst aus. Es komme zu einer Überforderung der Bewältigungsstrategien und Ohnmachtsgefühlen, wodurch es zu einer Traumatisierung oder langfristigen Auswirkungen auf die psychische und emotionale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen kommen könne. Außerdem könnten die Darstellungen als „emotionale Trigger“ insbesondere bei Kindern, die bereits Gewalterfahrungen gemacht hätten, wirken. Abschließend gelangen die fachkundigen Stellen der Beklagten zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass die streitgegenständlichen großformatigen Darstellungen abgetriebener Föten schädlich für die psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen seien und daher – aus jugendschutzrechtlicher Sicht – vermieden werden müssten.
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Mit seinen Einwänden gegen die von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme dringt der Kläger im Ergebnis nicht durch. Dass wissenschaftliche Quellen nicht im Einzelnen benannt wurden, berührt die Vertretbarkeit der fachkundigen Einschätzung des Jugendamts sowie des ordnungsrechtlichen Jugendschutzes der Beklagten vorliegend nicht (vgl. generell zur Beteiligung sachkundiger Fachbehörden Kniesel/Poschner in Lisken/Denninger, PolRHdb, 8. Aufl. 2026, Versammlungsrecht Rn. 200 b). Denn für die Tragfähigkeit der hiesigen Gefahrenprognose ist nach den oben genannten Maßstäben insoweit ausreichend, dass die zuständigen Fachstellen der Beklagten unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung bekannten Tatsachen, insbesondere unter Einbezug des im Rahmen der Versammlungsanzeige vorgelegten streitgegenständlichen Bildmaterials und der geplanten Größe der Darstellungen, plausibel und in sich schlüssig dargelegt haben, dass und weshalb bei einer Konfrontation von Kindern und Jugendlichen mit den hiesigen Bildern abgetriebener menschlicher Föten die konkrete Gefahr droht, dass Kinder und Jugendliche erheblich verstört bzw. verängstigt würden bzw. dies psychische Beeinträchtigungen zur Folge hätte. Insoweit ist dem Jugendamt der Beklagten auch eine besondere Sachkunde zuzusprechen (vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 23.10.2020 – Au 3 K 17.1642 – juris Rn. 32 zur Prognose einer Kindeswohlgefährdung bei Lasertagspielen durch das Bayerische Landesjugendamt). Sachfremde Erwägungen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Klageseite rügt, die hiesige Stellungnahme stütze sich auch auf den Internetauftritt des Klägers. Dieser wurde zwar in dem Vorspann zur psychologischen Stellungnahme vom 18. August 2023 erwähnt. Aus der Stellungnahme selbst sind aber schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Internetauftritt des Klägers bzw. dessen Inhalte bei der fachlichen Bewertung überhaupt bzw. noch dazu in sachfremder Weise berücksichtigt worden sind; vielmehr wird allein auf die der Versammlungsanzeige in DIN A4-Größe beigefügten Ablichtungen Bezug genommen. Des Weiteren hat die Klageseite auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass entgegenstehende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, aus welchen sich die gesundheitliche und jugendschutzrechtliche Vertretbarkeit der streitgegenständlichen großformatigen Bilder ergeben würde. Derartige Erkenntnisse folgen insbesondere nicht aus der vorgelegten Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags zur Wirksamkeit von bildlichen Warnhinweisen auf Zigarettenpackungen vom 30. Mai 2017. Im Gegenteil, folgert sogar die Klageseite selbst daraus, dass auch kleinformatige „Schockbilder“ erheblichen Einfluss auf die Psyche der Betrachter haben könnten (vgl. Bl. 88 der Gerichtsakte). Die weitere hieraus von der Klageseite gezogene Schlussfolgerung, dass die in der Stellungnahme getroffene Annahme, dass großformatige Bilder „schlimmer“ wären als kleinformatige Bilder, unzutreffend und die Größenbegrenzung rein willkürlich sei, ist ebenfalls aus dem Zusammenhang gerissen. Denn die fachliche Einschätzung zur Wirkung großformatiger Bilder wird in der Stellungnahme maßgeblich darauf gestützt, dass sich Kinder und Jugendlichen den streitgegenständlichen Darstellungen abgetriebener Föten schon aufgrund deren konkreter Größe (2 x 3 Meter) nicht entziehen könnten und auch die angekündigten Warnhinweise die Wahrnehmung der großformatigen Bilder nicht verhindern oder verringern könnten, weil visuelle Reize extrem schnell und unwiderruflich vom Gehirn erfasst würden, sich also nicht einfach ausblenden ließen. Im Übrigen führt auch der Einwand des Klägers, dass in der Stellungnahme nicht nach dem Alter der Kinder und Jugendlichen differenziert worden sei, nicht zur Unvertretbarkeit der fachkundigen Einschätzung. Denn eine solche Differenzierung nach Altersgruppen war schon deshalb nicht erforderlich, weil – wie von der Beklagten detailliert im streitgegenständlichen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt wurde – hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Kinder und Jugendliche verschiedener Altersgruppen bei einer Verwendung der großformatigen Darstellungen bei der angezeigten Versammlung unausweichlich mit den streitgegenständlichen Bildern konfrontiert würden; insofern „differenzieren“ auch die unverdeckten großformatigen Darstellungen nicht nach dem Alter und der Person des Betrachters. Zuletzt führt auch der von Seiten des Klägers vorgebrachte Einwand, dass bisherige Versammlungen mit dem hier streitgegenständlichen Bildmaterial zu keinerlei „bekannten“ Beschwerden Dritter geführt hätten, zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage der Kläger beurteilen können will, dass es bei den damaligen Bilderanimationen nicht zu psychischen (Langzeit- oder Folge-)Beeinträchtigungen bei (dem Kläger unbekannten) Kindern und Jugendlichen gekommen ist, ist diese pauschale Behauptung nicht geeignet, die fachkundige Einschätzung des zuständigen Jugendamts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Letztlich geht sogar der Kläger selbst davon aus, dass die verwendeten Bilder drastisch und abstoßend seien (vgl. etwa Bl. 42 der Gerichtsakte) bzw. räumt ein, dass „niemand möchte, dass seine Kinder solche Bilder sehen müssen“ (vgl. Bl. 59 der Gerichtsakte).
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Ergänzend verweist die Kammer darauf, dass drastische Abbildungen von abgetriebenen menschlichen Föten auf einer Internetseite von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Jahr 2007 als jugendgefährdend im Sinne des Jugendschutzrechts indiziert worden sind und diese Indizierungsentscheidung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand hielt (vgl. VG Köln, U.v. 16.11.2007 – 27 K 1764/07 – juris). Hierbei stützte sich die sachverständige Einschätzung der Jugendgefährdung zwar auf drei verschiedene Elemente des Internetangebots, die allerdings – und das übersieht der Klägerbevollmächtigte – voneinander unabhängig waren. Ein wesentliches Element der fachkundigen Einschätzung war, dass auf den Seiten des Internetangebots eine Vielzahl detailgenauer und drastischer Bilder abgetriebener Föten und Teilen von Föten gezeigt wurden, ohne dass sie in aufklärende und erklärende Inhalte eingebettet waren, woraus (unter anderem) die Gefahr einer Verstörung und Traumatisierung von Jugendlichen folge (vgl. VG Köln, a.a.O., juris Rn. 37). Insofern spricht einiges dafür, aus dem Rechtsgedanken dieser Indizierung bei – wie hier vorliegenden vergleichbaren Lichtbildern abgetriebener und teils zerstückelter Föten – gleichsam das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung dahingehend zu folgern, dass von solchen Abbildungen eine nicht nur geringfügige psychische Belästigung für Kinder ausgeht (so VG Darmstadt, U.v. 5.6.2018 – 3 K 1937/17.DA – juris Rn. 31 ff. zu § 118 Abs. 1 OWiG). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der zitierten Entscheidung des VG Darmstadt ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag; denn die insoweit maßgeblichen Faktoren – die unausweichliche Konfrontation von Kindern mit drastischen Abbildungen abgetriebener Föten ohne pädagogische bzw. erzieherische Unterstützung im Umgang damit – sind hier gerade vergleichbar.
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Ob darüber hinaus bei der angezeigten Versammlung v.a. im Hinblick auf Frauen, die bereits einen Schwangerschaftsabbruch vollzogen haben bzw. derzeit schwanger sind und eine Abtreibung in Erwägung ziehen, eine – über als (lediglich) sehr unangenehm empfundene Konfrontation mit einer anderen Meinung hinausreichende – (psychische) Druck- oder Belagerungssituation (etwa im Sinne eines „Spießrutenlaufs“) einhergeht, kann vorliegend offen bleiben. Bereits bezogen auf den konkreten Versammlungsort, der – soweit ersichtlich – nicht vor einer Frauenarztpraxis oder Schwangerschaftsberatungsstelle etc. belegen ist, sowie mangels von der Beklagten nicht dargelegter tatsächlicher Anhaltspunkte für ein aktives Ansprechen von Schwangeren durch den Kläger dürfte dies nicht ohne Weiteres der Fall sein (siehe zuletzt zur Gefahrenprognose im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Belästigungsverbot BayVGH, B.v. 23.9.2025 – 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672 – juris Rn. 14 ff.).
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e) Nach alledem führte die angezeigte Durchführung der Versammlung zu einer nicht mehr vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Klägers zu rechtfertigende Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange unbeteiligter Kinder und Jugendlicher. Die zur Herstellung praktischer Konkordanz angeordnete Größenbeschränkung des als Kundgebungsmittel angezeigten Bildmaterials auf das Format DIN A4 beruhte auf einer pflichtgemäßen Ermessenausübung der Beklagten und stellte im vorliegenden Einzelfall eine verhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit des Klägers dar.
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Die streitgegenständliche Anordnung war geeignet, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bewirken. Bei der als milderes Mittel zugelassenen Verwendung der Bilder im DIN A4-Format ist nicht in gleicher Weise wie bei großformatigen Darstellungen von einer konkreten Gefährdung für Kinder und Jugendliche auszugehen (so auch BayVGH, B.v. 14.7.2023 – 10 CS 23.1236 – juris Rn. 27). Denn während sich Kinder und Jugendliche der Wahrnehmung von großformatigen drastischen Lichtbildern abgetriebener Föten aufgrund der besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalls nicht entziehen konnten, eine Konfrontation einer unbestimmten Anzahl Kinder und Jugendlicher mit den abstoßenden Inhalten also unausweichlich war (siehe ausführlich oben unter 2. d)), war dies bei der Verwendung des Bildmaterials im Format DIN A4 gerade nicht zwingend, weil die Bilder nicht bereits aus weiter Entfernung zum Versammlungsgeschehen ohne weiteres „ins Auge gesprungen“ wären bzw. diese Interessierten individuell gezeigt werden könnten.
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Die Kammer nimmt – insbesondere im Hinblick auf die Örtlichkeit der Versammlung (Vorplatz) und der angezeigten Größe des Bildmaterials – mit der Beklagten an, dass mildere, gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich waren. Die Verwendung von entsprechenden Warnhinweisen war kein gleich geeignetes und damit milderes Mittel, „einen adäquaten Umgang mit dem Bildmaterial“ zu bewirken (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2023 – 10 CS 23.1236 – juris Rn. 27). Denn derartige Aufsteller könnten entweder schon nicht oder nicht in gleicher Weise wahrgenommen werden, weil diese im Verhältnis zur Größe und dem drastischen Inhalt der Lichtbilder gleichsam „untergingen“ bzw. sich letztere nicht einfach vom Gehirn ausblenden ließen; insoweit wird auch auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der psychologischen Stellungnahme vom 18. August 2023 verwiesen. Zudem kann die damit bewirkte Warnung von den hier insbesondere gefährdeten Kindern (noch) nicht gelesen und verstanden werden. Ebenso wenig kam ein Abhängen des Bildmaterials in Betracht; hierzu wird auf die ausführliche und nachvollziehbare Darlegung im Bescheid vom 11. Juli 2023 verwiesen.
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Bei der hier vorliegenden Kollision der Versammlungsfreiheit des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 GG und – unterstützend – der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit mit dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und den in diesem Zusammenhang betroffenen Schutzrechten Kinder und Jugendlicher, entspricht es bei der erforderlichen Abwägung der betroffenen Positionen der praktischen Konkordanz, die (un-)zulässigen Kundgebungsmittel der Versammlung am 15. Juli 2023 – wie von der Beklagten auch im Übrigen ermessensfehlerfrei angeordnet – zu beschränken. Die Kammer verkennt dabei weder den hohen Rang des betroffenen Schutzguts der Versammlungs- und Meinungsfreiheit noch, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Plakaten um ein zentrales Element der vom Kläger angezeigten Versammlung, insbesondere zur Erzielung eines „Beachtungserfolgs“, gehandelt haben dürfte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungszweck durch die angeordnete Beschränkung nicht vereitelt wird. Der Kläger hatte insbesondere die Möglichkeit, sein kommunikatives Anliegen auf andere Art und Weise weiter zu verfolgen. So war es ihm möglich, einen Sachbezug zwischen dem Thema der Versammlung und der breiten Öffentlichkeit durch das Zeigen des streitigen Bildmaterials in der maximalen Größe DIN A4 sicherzustellen. Zudem hatte der Kläger die Möglichkeit, die Fotos von nichtabgetriebenen Föten im Mutterleib im großen Format mittels seiner Messewände als Kundgebungsmittel zu verwenden (vgl. auch S. 14 des Bescheids vom 11. 7.2023), wovon er wohl – nach Erkenntnissen der Kammer – bei der Versammlung am 15. Juli 2023 auch Gebrauch gemacht hat. Mit der streitgegenständlichen Beschränkung konnte demgegenüber dem gleichsam hohen (verfassungsrechtlichen) Schutzgut des Kinders- und Jugendschutzes sowie deren durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit ausreichend Rechnung getragen werden.
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3. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostentragungspflicht des Klägers abzuweisen.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO .