Titel:
Zu den Voraussetzungen der Amtshaftung bei staatsanwaltschaftlichen und ermitlungsrichterlichen Handlungen im Zusammenhang mit einem Vermögensarrest
Normenketten:
BGB § 31, § 166 Abs. 1, § 195, § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 213, § 214 Abs. 1, § 639, § 823 Abs. 2, § 824, § 831, § 839 Abs. 2 S. 1, Abs. 3
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 34
StGB § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1, § 73c, § 164 Abs. 1, Abs. 2, § 186, § 193, § 259, § 260a
StPO § 111e Abs. 1 S. 1, § 111f, § 120 Abs. 3 S. 1, § 152 Abs. 2
StrEG § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7, § 8, § 13
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 543 Abs. 2, § 945
Leitsätze:
1. Die Rechtskraft des Urteils, mit dem eine Entschädigungsklage nach dem StrEG abgewiesen wird, steht einer nachfolgenden Amtshaftungsklage aufgrund de unterschiedlichen Streitgegenstände nicht entgegen. (Rn. 63 – 66)
2. Erhebt der Beschuldigte nach Abschluss gegen ihn gerichteter strafprozessuale Maßnahmen eine Entschädigungsklage nach dem StrEG, bewirkt dies keine Hemmung der Verjährung etwaiger Amtshaftungsansprüche gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 213 BGB. (Rn. 155 – 168)
1. Staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen (Anschluss an BGH BeckRS 2018, 26430). (Rn. 88) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des außerhalb des Richterspruchprivilegs tätigen Ermittlungsrichters gelten dieselben Grundsätze wie für staatsanwaltschaftliche Handlungen, wonach dessen Handlungen nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind. (Rn. 106) (redaktioneller Leitsatz)
3. Handlungen des Ermittlungsrichters sind nur dann unvertretbar, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (Anschluss an BGH BeckRS 2018, 26430). Dem Richter kann in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (Anschluss an BGH BeckRS 2003, 5850). (Rn. 106) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ansprüche nach dem StrEG und Amtshaftungsansprüche stehen nicht in elektiver Konkurrenz zueinander. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können unabhängig voneinander geltend gemacht werden und stehen im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz zueinander (Anschluss an BGH BeckRS 1978, 106506). (Rn. 165) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts vertretbar, führt dies nicht nur dazu, dass eine Amtspflichtverletzung entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist (Anschluss an BGH BeckRS 2018, 26430). (Rn. 172) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Falsche Verdächtigung durch die Äußerung eines Tatverdachts als Zeuge, Amtshaftung, Vertretbarkeit eines Sicherungsarrests im Ermittlungsverfahren, entgegenstehende Rechtskraft und Hemmung der Verjährung durch vorangegangenes StrEG-Verfahren, ntschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs, Feststellungsklage, Verjährung, Vermögensarrest, Entschädigungsklage, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter, Pfändung, Vetretbarkeit von staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Handlungen, elektive Konkurrenz, enteignungsgleicher Eingriff, enteignender Eingriff
Vorinstanz:
LG Würzburg, Endurteil vom 15.01.2025 – 23 O 2201/23 Öff.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 15.01.2025, Az. 23 O 2201/23 Öff, wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 70% und die Kläger zu 2) bis 4) jeweils 10% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund von Vermögensarresten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft W. .
2
Die Klägerin zu 1) ist eine Großhändlerin für Altteil- und Sonderposten im Bereich Autoteile und stand auch mit dem X.-Konzern in Geschäftsbeziehungen. Die Kläger zu 2) bis 4) sind Geschäftsführer der Klägerin zu 1).
3
Die Staatsanwaltschaft W. führte unter dem Aktenzeichen … Js …/18 gegen die Kläger zu 2) bis 4) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei. Den Klägern zu 2) bis 4) lag zur Last, als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) 216 aus dem X.-Werk in H. entwendete X.-Motoren und 72 dort entwendete Y.-Motoren in Kenntnis von deren illegaler Herkunft angekauft zu haben.
4
Hintergrund war, dass bei einer Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1), die im Rahmen eines gegen unbekannt geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft W. auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 06.03.2018 (EA I, Bl. 84 ff.) am 07.03.2018 erfolgte, zwei in H. entwendete Motoren sichergestellt wurden (EA I, Bl. 138 ff.). Der Verbleib der restlichen Motoren blieb letztlich ungeklärt.
5
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft W. vom 11.01.2019 (EA IV, Bl. 1354) ordnete das Amtsgericht Würzburg mit zwei Beschlüssen vom gleichen Tag den Vermögensarrest zur Sicherung des Anspruchs auf Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.481.920,00 € in das Vermögen der Klägerin zu 1) (EA IV, Bl. 1360 ff.) sowie der Kläger zu 2) bis 4) an (EA IV, Bl. 1355 ff.). Die Höhe der Arreste wurde auf der Grundlage der Preisangaben des Zeugen K. errechnet, der zwischen 2017 und 2020 bei der Beklagten zu 1) angestellt und in den Jahren 2018 und 2019 mehrfach vernommen worden war.
6
Aufgrund der Arreste führte die Staatsanwaltschaft W. Forderungspfändungen gegen die Arrestschuldner durch und pfändete auch die Gesellschafteranteile der Kläger zu 2) bis 4) an der L.
7
Das Landgericht Würzburg verwarf mit Beschluss vom 11.03.2019 die Beschwerden der Kläger zu 2) bis 4) gegen den sie persönlich sowie gegen den die Klägerin zu 1) betreffenden Arrestbeschluss mit der Maßgabe, dass der Vermögensarrest in das Vermögen der Kläger jeweils in Höhe von 3.137.344,00 € angeordnet wurde (EA IV, Bl. 1593 ff.).
8
Am 21.03.2019 wurde der Zeuge M. vernommen. Dieser gab für den Restpostenhandel Preise an, die deutlich unter den vom Zeugen K. mitgeteilten unverbindlichen Preisempfehlungen (künftig: UPE-Preise) lagen (EA V, Bl. 2069 ff.).
9
Die Klägerin zu 3) legte am 14.03.2019, der Kläger zu 2) am 18.03.2019), die Klägerin zu 1) am 25.03.2019 und die Klägerin zu 4) am 10.05.2019 jeweils weitere Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2019 ein.
10
Diesen weiteren Beschwerden half das Landgericht Würzburg im März 2019 hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3), am 10.04.2019 hinsichtlich der Klägerin zu 1) sowie am 28.05.2019 hinsichtlich der Klägerin zu 4) jeweils nicht ab.
11
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg legte die weiteren Beschwerden der Kläger zu 2) und 3) mit Verfügungen vom 01.04.2019 und diejenige der Klägerin zu 1) mit Verfügung vom 10.05.2019 dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vor, jeweils mit dem Antrag, die weiteren Beschwerden kostenfällig als unbegründet zu verwerfen. Die Vorlage der weiteren Beschwerde der Klägerin zu 4) erfolgte mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.06.2019.
12
Auf die weiteren Beschwerden der Kläger ermäßigte das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 05.06.2019 die Arrestsumme hinsichtlich der Klägerin zu 1) auf 575.800,00 € und hob die in das Vermögen der Kläger zu 2) und 3) verhängten Arreste auf (EA V, Bl. 1832 ff.). Den gegen die Klägerin zu 4) angeordneten Vermögensarrest hob das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 19.06.2019 auf (EA V, Bl. 1875 ff.).
13
Daraufhin erfolgte sukzessive die Freigabe der gepfändeten Forderungen.
14
Die Klägerin zu 1) hinterlegte am 19.06.2019 als Sicherheitsleistung eine Bankbürgschaft in Höhe der verbliebenen Arrestsumme.
15
Das Landgericht Würzburg lehnte mit dem seit dem 05.05.2020 rechtskräftigen Beschluss vom 20.04.2020 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und hob den Vermögensarrest gegen die Klägerin zu 1) auf (EA VI, Bl. 2502 ff.).
16
Mit Schreiben vom 05.06.2020 bewilligte die Staatsanwaltschaft W. die Herausgabe der Bankbürgschaft der Klägerin zu 1) (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 475).
17
Vorgerichtliche Aufforderungen der Klägerin zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz durch die Beklagte zu 1) und auf Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung durch den Beklagten zu 2) blieben ohne Erfolg.
18
Die Klagen der Kläger zu 2) bis 4) in ihren gegen den Beklagten zu 2) betriebenen Schadensersatzverfahren nach dem StrEG wies das Landgericht Bamberg mit Endurteilen vom 14.12.2022 jeweils überwiegend ab (Anlagen BK 5 bis BK 7).
19
Die Kläger stützen ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) auf die §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 164 Abs. 1, Abs. 2, 186 StGB sowie auf § 824 BGB.
20
Der Zeuge K. habe gegenüber den Ermittlungsbehörden falsche Verdächtigungen erhoben und unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Diese seien der Beklagten zu 1) zuzurechnen, weil es sich bei dem Zeugen um den leitenden Mitarbeiter der Konzernsicherheit der Beklagten zu 1) gehandelt habe. Der Zeuge K. habe im Jahr 2018 unzutreffende Angaben zu den Verkaufspreisen im Restpostenhandel gemacht. Er habe lediglich die hohen UPE-Preise angegeben, die weitaus geringeren Preise im Restpostenhandel jedoch verschwiegen, obwohl diese „anderweitig im X.-Konzern bekannt“ gewesen seien. Hierdurch sei es zu den überhöhten Arrestbeschlüssen des Amtsgerichts Würzburg gekommen. Erst im April 2019 habe der Zeuge K. angegeben, dass es sich bei den angegebenen Preisen um unverbindliche Preisempfehlungen für Vertragshändler handele. Die richtigen Verkaufspreise im Restpostenhandel habe der Zeuge M. bei seiner Vernehmung am 21.03.2019 angegeben.
21
Die Angaben des Zeugen zu den Vertriebswegen im Sonderpostenhandel seien auch insoweit unvollständig gewesen, als er verschwiegen habe, dass über die X. P. als Tochter der Beklagten zu 2) Motoren und Getriebe als Sonderposten zu Sonderpreisen vermarktet worden seien. Der Zeuge habe den Ermittlungsbehörden zudem wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die bei der Klägerin zu 1) aufgefundenen Paletten samt Gestellen nicht auf legalem Wege dorthin gelangt sein könnten. Schließlich habe der Zeuge K. wahrheitswidrig behauptet, der Kläger zu 2) würde Leute losschicken, welche Kfz-Teile für ihn stehlen würden.
22
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) machen die Kläger Ansprüche aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sowie aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff geltend.
23
Der Antrag der Staatsanwaltschaft W. auf Erlass der Arrestbeschlüsse sei rechtswidrig gestellt worden. Ein ausreichender Tatverdacht habe nicht vorgelegen. Die Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag nicht auf die Aussagen des Zeugen K. stützen dürfen, weil dieser nicht sachkundig gewesen sei. Bereits am 13.12.2018 habe der Zeuge angegeben, dass es sich bei seinen Aussagen nur um grobe Vermutungen handele. Zudem habe das notwendige Sicherungsbedürfnis nicht bestanden. Der Unternehmenswert der Klägerin zu 1) habe bei Erlass der Arreste 14,6 Millionen Euro betragen, der Wert des Lagerbestandes der Klägerin zu 1) acht Millionen Euro. Die Pfändung von Gesellschaftsanteilen hätte als Sicherheit genügt. Sowohl die Beantragung der Arrestbeschlüsse durch die Staatsanwaltschaft W. als auch deren Erlass durch das Amtsgericht Würzburg seien nicht mehr vertretbar gewesen.
24
Die anschließende Pfändung aller Konten verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
25
Die Staatsanwaltschaft W. habe zudem eine Vernehmung des Zeugen M. vor Erlass der Arrestbeschlüsse fehlerhaft unterlassen und habe nach dessen Vernehmung am 21.03.2019 die Arrestbeschlüsse pflichtwidrig nicht aufgehoben. Jedenfalls hätte unmittelbar nach der Herabsetzung der Arrestsumme durch das Oberlandesgericht Bamberg die Freigabe der Pfändungen erfolgten müssen.
26
Die Kläger behaupten, die Klägerin zu 1) sei durch die Pfändungen wirtschaftlich handlungsunfähig gewesen und die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu 1) sei nahezu zum Erliegen gekommen. Aufgrund der durch die Vermögensarreste beendeten Geschäftsbeziehungen seien zukünftige Schäden der Klägerin zu 1) zu befürchten.
27
Die Kläger zu 2) bis 4) hätten durch die Pfändung privater Konten Vermögensschäden erlitten. Darüber hinaus sei es durch den aufgrund des Gewinneinbruchs geringeren Firmenwert der Klägerin zu 1) zu einem Vermögensschaden der L. gekommen, welche die Gesellschaftsanteile der Klägerin zu 1) halte und ihre Schadensersatzansprüche an die Kläger zu 2) bis 4) abgetreten habe. Der Kläger zu 2) halte 10% und die Klägerinnen zu 3) und 4) hielten jeweils 45% der Geschäftsanteile der L.
28
Die Kläger begehren die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner hinsichtlich eigener Schäden und solcher der L. aus den streitgegenständlichen Vermögensarresten. Die Klägerin zu 1) begehrt daneben im Wege einer offenen Teilklage Ersatz ihrer in den Geschäftsjahren 2018/2019 und 2019/2020 in Form eines entgangenen Gewinns entstandenen Schäden.
29
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
- 1.
-
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) im Wege einer offenen Teilklage 4.285.094,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 2.
-
festzustellen, die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Klägern zu 1) – 4) sämtliche materiellen Schäden für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu ersetzen, soweit diese ihnen oder der L. aus den Vermögensarresten, welche die Staatsanwaltschaft W. aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Würzburg vom 11.01.2019 bis zum 18.06.2020 umgesetzt hat, entstanden sind und noch entstehen werden,
- 3.
-
den Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
- 4.
-
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3.247,90 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 86.830,00 EUR netto außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin zu 1) von diesen Gebühren freizustellen,
- 5.
-
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3.247,90 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 86.830,00 EUR netto außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin zu 1) von diesen Gebühren freizustellen.
30
Die Beklagten haben erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 4) sei eine wirksame Klageerhebung noch nicht mit der Klageschrift vom 14.12.2023 erfolgt, weil nach deren Inhalt der Prozessbevollmächtigte der Kläger lediglich die Klägerin zu 1) vertreten habe.
31
Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, ihr seien die Aussagen des Zeugen K. nicht zuzurechnen. Der Zeuge K. sei Betriebswirtschaftssachbearbeiter und kaufmännischer Fachreferent bei der Beklagten zu 1) ohne Führungsverantwortung gewesen. Eine falsche Angabe des Zeugen K. liege nicht vor, weil er die angegebenen UPE-Preise als solche gekennzeichnet, sich nicht zu Preisen im Restpostenhandel geäußert und seine Angaben als Vermutungen gekennzeichnet habe. Zudem sei er vom sogenannten Äußerungsprivileg geschützt. Die Aussagen des Zeugen K. seien schließlich für die Arreste nicht ursächlich gewesen.
32
Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Vermögensarreste seien rechtmäßig ergangen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Arrestbeschlüsse habe ein Anfangsverdacht bestanden. Widersprüchliche Zeugenaussagen hätten nicht vorgelegen. Es habe keine Pflicht bestanden, den Zeugen M. vor Beantragung der Arreste zu vernehmen. Zudem fehle ein Verschulden des Beklagten zu 2), nachdem das Landgericht Würzburg als Kollegialgericht die Beschwerden der Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen habe. Für einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff fehle es an einem rechtswidrigen Vorgehen. Rechtmäßige Zwangsmaßnahmen seien entschädigungslos hinzunehmen, weshalb auch Ansprüche aus enteignendem Eingriff nicht gegeben seien.
33
Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 15.01.2025 abgewiesen.
34
Eine Haftung der Beklagten zu 1) scheitere jedenfalls an der fehlenden Zurechnung der Angaben des Zeugen K.. Die Kläger hätten den Nachweis einer leitenden Funktion des Zeugen im Sinne des § 31 BGB nicht erbracht. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass die den Schaden verursachende Handlung in Ausführung der dem Zeugen zustehenden Verrichtung begangen worden sei. Die Aussage als Zeuge sei eine höchstpersönliche Verpflichtung und bestehe unabhängig von der Eigenschaft des Zeugen als Angestellter der Beklagten zu 1). Aus diesem Grund habe der Zeuge auch keine von der Beklagten zu 1) übertragene Aufgabe erfüllt. Deshalb könne eine Zurechnung auch nicht über § 831 BGB erfolgen.
35
Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2) aufgrund der behaupteten Amtspflichtverletzungen im Jahr 2019 seien verjährt. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit sei der Eintritt eines Teilschadens bis zum 31.03.2019 für den Beginn der Verjährung ausreichend. Die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners sei den Klägern zu 2) bis 4) über ihre Verteidiger nach deren Einsicht in die Ermittlungsakte vermittelt worden. Die Kenntnis der Kläger sei wiederum der Klägerin zu 1) analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
36
Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten zu 2) aufgrund einer im Jahr 2020 unterlassenen Aufhebung des Arrestes bestünden nicht. Es fehle insoweit an einer Amtspflichtverletzung, weil die Aufrechterhaltung des Arrestes vertretbar gewesen sei. Sowohl der erforderliche Tatverdacht als auch das Sicherungsbedürfnis hätten vorgelegen.
37
Mögliche Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff seien ebenfalls verjährt, soweit sie auf Handlungen oder Unterlassungen aus dem Jahr 2019 beruhten. Im Übrigen fehle es an der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme im Jahr 2020 (enteignungsgleicher Eingriff) sowie am notwendigen Sonderopfer (enteignender Eingriff).
38
Ansprüche der Kläger zu 2) bis 4) seien ebenfalls verjährt, soweit sie auf Handlungen aus dem Jahr 2019 gestützt würden. Dies gelte sowohl für eigene Ansprüche als auch für abgetretene Ansprüche der L.. Ein Anspruch der L. aus einer möglichen Vermögensminderung der Klägerin zu 1) aufgrund der unterlassenen Aufhebung des Arrestes im Jahr 2020 bestehe nicht.
39
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
40
Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, mit der sie die erstinstanzlichen Klageanträge uneingeschränkt weiterverfolgen.
41
Das Landgericht habe fehlerhaft eine Zurechnung der Angaben des Zeugen K. verneint und sich deshalb zu Unrecht nicht mit der Kausalität und dem Schadensumfang auseinandergesetzt.
42
Die Aussagen des Zeugen K. seien der Beklagten zu 1) zuzurechnen, in deren Namen der Zeuge durchgehend gegenüber den Ermittlungsbehörden aufgetreten sei. Die Verwendung des offiziellen Briefkopfs der Beklagten zu 1), das Auftreten als Mitarbeiter der Konzernsicherheit sowie die Verwendung einer der Beklagten zu 1) zuzuordnenden E-Mail-Adresse belegten, dass der Zeuge als Repräsentant der Beklagten zu 1) und nicht als unabhängiger Zeuge agiert habe. Der Zeuge habe zudem gezielt Einfluss auf das Ermittlungsverfahren genommen, indem er den Behörden nahegelegt habe, sich auf bestimmte Aspekte des Falls zu konzentrieren. Eine formelle Zeugenaussage liege mangels formeller Belehrung und Protokollierung ohnehin nicht vor. Der Zeuge habe in einer Weise gehandelt, die typischerweise Organvertretern oder leitenden Angestellten mit unternehmerischer Entscheidungsbefugnis vorbehalten sei. Die Voraussetzungen des § 31 BGB für eine unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1) lägen vor. Hilfsweise hafte die Beklagte zu 1) auch gemäß § 831 BGB, weil der Zeuge als Verrichtungsgehilfe in Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gehandelt habe. Als Mitarbeiter der Konzernsicherheit der Beklagten zu 1) sei der Zeuge weisungsgebunden in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung tätig geworden. Mangelnde Aufsicht und grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen im Werk der Beklagten zu 1) seien die Hauptursache für die entstandenen Schäden. Grob fahrlässige Organisationsmängel würden den Tatbestand der Verleitung zum Diebstahl erfüllen und seien neben den Falschinformationen der Ermittlungsbehörden durch den Zeugen K. für den entstandenen Schaden verantwortlich.
43
Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) sei zu Unrecht verneint worden. Verjährung sei nicht eingetreten. Von einer Kenntnis der Kläger von den Grundlagen des Schadensersatzanspruchs im Jahr 2019 könne nicht ausgegangen werden, weil eine Zurechnung des Wissens ihrer Strafverteidiger nicht erfolgen dürfe. Deren Tätigkeit sei ausschließlich strafrechtlich ausgerichtet gewesen. Die Prüfung haftungsrechtlich relevanter Amtspflichtverletzungen sei nicht Gegenstand ihres Mandats gewesen. Die Kläger selbst hätten sich erst ab April 2020 Gedanken über Schadensersatzansprüche gemacht. Zudem hätten die Kläger in 2019 keine Kenntnis davon gehabt, dass von Dritten kein Ersatz erstritten werden könne. Dies sei frühestens mit Erlass des auch gegenüber der Beklagten zu 1) klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils der Fall gewesen. Die Verjährung sei zudem in der Zeit gehemmt, in der Primärrechtschutz ersucht werde. Das Strafverfahren sei jedoch erst mit Beschluss vom 20.04.2020 beendete worden, die Verfahren der Kläger zu 2) bis 4) nach dem StrEG am 16.11.2022. Zu einer Inanspruchnahme der wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Zeugen K. und S. seien die Kläger nicht gehalten gewesen.
44
Sowohl die Anordnung der Vermögensarreste als auch deren Aufrechterhaltung im Jahr 2020 seien jeweils nicht vertretbar gewesen. Es habe bereits kein Tatverdacht bestanden und die Zugrundelegung von UPE-Preisen sei verfehlt gewesen. Die Klägerin zu 1) sei falscher Adressat der Maßnahme gewesen, ein Sicherungsbedürfnis habe nicht vorgelegen und es habe zudem eine deutliche Übersicherung stattgefunden.
45
Die Grundlagen des Arrestes seien durch die Angaben des Zeugen M. im Jahr 2019 zu den im Restpostenhandel marktüblichen Preisen erheblich erschüttert worden. Spätestens nach der Reduzierung der Arrestsumme durch das Oberlandesgericht Bamberg hätte eine vollständige Freigabe der Sicherheiten erfolgen müssen. Objektive Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vermögenssicherung hätten nicht bestanden. Angesichts des erheblichen Substanzwertes des Unternehmens der Klägerin zu 1), deren Vermögenswerte im Lagerbestand sowie der Lebensmittelpunkte der Kläger zu 2) bis 4) vor Ort habe eine Gefahr der Vermögensverschiebung ins Ausland nicht bestanden.
46
Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus enteignendem Eingriff habe das Landgericht das Vorliegen eines Sonderopfers zu Unrecht verneint. Unabhängig von der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen sei die Klägerin zu 1) hierdurch unverhältnismäßig stark betroffen worden.
47
Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 15.01.2025, Az: 23 O 2201/23 Öff, zu erkennen,
- 1.
-
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) im Wege einer offenen Teilklage 4.285.094,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 2.
-
festzustellen, die Beklagten sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Klägern zu 1) – 4) sämtliche materiellen Schäden für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu ersetzen, soweit diese ihnen oder der L. aus den Vermögensarresten, welche die Staatsanwaltschaft W. aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Würzburg vom 11.01.2019 bis zum 18.06.2020 umgesetzt hat, entstanden sind und noch entstehen werden,
- 3.
-
den Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
- 4.
-
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3.247,90 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 86.830,00 EUR netto außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin zu 1) von diesen Gebühren freizustellen,
- 5.
-
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 3.247,90 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 86.830,00 EUR netto außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin zu 1) von diesen Gebühren freizustellen.
48
Die Beklagten beantragen
die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das Ersturteil.
49
Eine Amtspflichtverletzung bei Antrag oder Erlass der Arrestbeschlüsse scheide aus, da die Entscheidungen jedenfalls vertretbar gewesen seien. Der Beklagte zu 2) verweist auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Arrestbeschlüsse maßgebliche Ermittlungslage, wonach ein dringender Tatverdacht vorgelegen habe. Angesichts der erfolgten Billigung der Maßnahmen durch das Beschwerdegericht am 11.03.2019 als einem Kollegialgericht fehle es an einem Verschulden. Die Sach- und Rechtslage sei umfassend und erschöpfend gewürdigt worden. Im Rahmen der Verjährung habe eine Zurechnung des Wissens der Strafverteidiger unabhängig vom konkreten Umfang des Mandats zu erfolgen. Der klägerische Vortrag zur Subsidiarität stehe in einem nicht auflösbaren Widerspruch zur gleichzeitigen Klageerhebung gegen beide Beklagten. Zudem sei den Klägern der Sachverhalt, der zur fehlenden Zurechnung der Aussage des Zeugen K. zur Beklagten zu 1) und damit insoweit zu einer Klageabweisung geführt habe, insgesamt bekannt gewesen. Eine irrtümliche rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts bleibe ohne Auswirkungen auf die Verjährung.
50
Die Voraussetzungen für die Arreste hätten auch im Jahr 2020 vorgelegen. Eine Verpflichtung zur vollständigen Freigabe der Sicherheiten habe nicht bestanden. Zudem fehle es im Jahr 2020 an einem staatlichen Eingriff. Es habe lediglich eine Bürgschaft der Klägerin zu 1) fortbestanden.
51
Ein Sonderopfer habe das Landgericht zu Recht verneint. Nachvollziehbarer Vortrag der Kläger zur Unzumutbarkeit liege nicht vor.
52
Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es fehle an einer wirksamen Antragstellung. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) bleibe das Verhältnis zwischen Zahlungs- und Feststellungsantrag ungeklärt. Ein Feststellungsinteresse werde nicht dargelegt. Nachvollziehbarer Sachvortrag der Kläger zu einem eingetretenen oder befürchteten Schaden liege nicht vor. Einer Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe zudem die Rechtskraft der Entscheidungen des Landgerichts Bamberg in den von den Klägern zu 2) bis 4) angestrengten Verfahren nach dem StrEG entgegen.
53
Die Beklagte zu 1) hält den neuen Sachvortrag der Kläger zur Position des Zeugen K. im Haus der Beklagten zu 1) für präkludiert und nicht ausreichend substantiiert. Der klägerische Vortrag zu Funktion und Stellung des Zeugen K. innerhalb der Unternehmensstruktur der Beklagten zu 1) sei insgesamt widersprüchlich und deshalb unbeachtlich, soweit dieser einerseits deren Repräsentant, andererseits weisungsgebundener Angestellter gewesen sein soll. Tatsächlich habe der Zeuge nicht als leitender Angestellter fungiert und mit der Zeugenaussage auch keine ihm übertragene Aufgabe erfüllt, sondern eine höchstpersönliche Pflicht wahrgenommen. Eine förmliche Protokollierung sei hierfür nicht Voraussetzung, eine Belehrung nicht konstitutiv. Die für eine Haftung nach § 831 BGB notwendige objektive Pflichtverletzung des Zeugen K. liege nicht vor. Wegen des Äußerungsprivilegs sei insoweit direkt vorsätzliches Handeln erforderlich. Es fehle zudem an einem Kausal- und Zurechnungszusammenhang zwischen den Äußerungen des Zeugen K. und dem Erlass der Arrestbeschlüsse. Einen kausalen Schaden habe die Klägerin zu 1) nicht dargelegt. Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wären jedenfalls verjährt. Die Wissenszurechnung der Strafverteidiger ende nicht an der Grenze des Mandats.
54
Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 27.03.2025 nebst weiteren Schriftsätzen der Klägervertreter vom 05.05.2025, vom 04.11.2025, und vom 26.11.2025 sowie die Berufungserwiderungen vom 23.04.2025 und vom 05.06.2025 nebst weiteren Schriftsätzen der Beklagtenvertreter vom 05.06.2025, vom 07.11.2025, vom 10.11.2025, vom 02.12.2025, vom 04.12.2025 und vom 18.12.2025 verwiesen.
55
Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 15.10.2025 sowie im Termin vom 08.12.2025 Hinweise zur Widersprüchlichkeit des klägerischen Sachvortrages, zur Frage der Verjährung sowie zur Frage der Anwendbarkeit der Kollegialgerichts-Richtlinie erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2025 verwiesen.
56
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO) worden. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern gegen die beiden Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
57
1.) Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Feststellungsantrag zu Ziffer 2. a) Zweifel an einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden und damit wirksamen Antragstellung bestehen nicht. Sowohl dem Antrag selbst als auch der Klagebegründung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass Gegenstand der Klage insoweit die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzverpflichtung der beiden Beklagten für solche materiellen Schäden ist, die den Klägern sowie der L. aus dem Vollzug der streitgegenständlichen Vermögensarreste bereits entstandenen sind oder künftig noch entstehen werden.
58
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) bleibt auch das Verhältnis zwischen dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Klägerin zu 1) nicht im Unklaren.
59
Bereits aus dem Wortlaut des Zahlungsantrages zu Ziffer 1. folgt, dass insoweit eine Teilklage vorliegt, welche sich ausweislich der Klagebegründung auf die der Klägerin zu 1) in den Geschäftsjahren 2018/2019 und 2019/2020 entstandenen Schäden bezieht. Vor diesem Hintergrund ist der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. hinsichtlich der Klägerin zu 1) dahingehend auszulegen, dass letzterer den bereits im Leistungsantrag enthaltene Teilschaden nicht erneut umfasst.
60
c) Das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor.
61
aa) Hinsichtlich der Klägerin zu 1) wurde dargelegt, dass angesichts der behaupteten gravierenden Eingriffe in ihre Geschäftstätigkeit durch den Vollzug des Vermögensarrestes neben dem zum Gegenstand des Leistungsantrages gemachten Teilschaden und dem weiteren bereits in der Klagebegründung bezifferten Schaden für die Geschäftsjahre 2020/2021 und 2021/2022 weitere Schäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Eine relevante Anzahl von Kunden hätte aufgrund des durch den Vermögensarrest erlittenen Ansehensverlusts ihre Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin zu 1) beendet. Angesichts der nach diesem Sachvortrag drohenden weiteren Schäden war die Klägerin zu 1) insbesondere auch berechtigt, neben dem Leistungsantrag eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage 2026, § 256 Rn. 14).
62
bb) Die Kläger zu 2) bis 4) haben auf die noch nicht abschließend bezifferbaren Schäden durch die Eingriffe in ihr Vermögen, etwa durch die Pfändung privater Bankguthaben und die Sicherstellung von Fahrzeugen, sowie die an sie abgetretenen Schäden der L. durch den verminderten Firmenwert der Klägerin zu 1) verwiesen. Angesichts der noch fehlenden abschließenden Bezifferbarkeit der Ansprüche waren auch die Kläger zu 2) bis 4) zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigt (vgl. Zöller/Greger, a. a. O, § 256 Rn. 14).
63
d) Zuletzt steht auch die Rechtskraft der ganz überwiegend klageabweisenden Urteile des Landgerichts Bamberg vom 14.12.2022 in den von den Klägern zu 2) bis 4) betriebenen StrEG-Verfahren der vorliegenden Amtshaftungsklage gegen den Beklagten zu 2) nicht entgegen, weil die StrEG-Verfahren einerseits und die Amtshaftungsklage andererseits verschiedene Streitgegenstände zum Inhalt haben.
64
Im Betragsverfahren gemäß §§ 10 bis 13 StrEG sind die Landesjustizverwaltung wie auch die Gerichte an die Entscheidung im Strafverfahren über den Grund des Entschädigungsanspruchs (§§ 8, 9 StrEG) gebunden. Streitgegenstand ist der aus der – in Ansehung bestimmter Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellten – Entschädigungsverpflichtung des Landes folgende ersatzfähige (Vermögens-)Schaden im Sinne des § 7 StrEG. Die Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs darf – in formeller wie materieller Hinsicht – nicht mehr infrage gestellt werden (vgl. OLG Koblenz, 1 W 831/07, Beschluss vom 02.04.2008, Rn. 7 – juris m. w. N.). Während sich der Geltungsbereich der §§ 2 ff. StrEG nur auf rechtmäßig angeordnete und vollzogene vorläufige Strafverfolgungsmaßnahmen erstreckt, bleibt eine Entschädigung für rechtswidrige und schuldhafte Eingriffe in die persönliche Freiheit des Bürgers nach den Grundsätzen der Amtshaftung möglich, die von der Regelung des StrEG unberührt bleiben (vgl. OLG Düsseldorf, 2 Ws 226/00, Beschluss vom 28.08.2000, Rn. 5 f. m. w. N. – juris).
65
Wenn und soweit das Zivilgericht eine Klage abweist, ist eine erneute Klage aus anderem Rechtsgrund, etwa aus Amtshaftungsanspruch, ohne Weiteres möglich. Das Verfahren nach dem StrEG hat dann allenfalls präjudizielle Bedeutung. Einem solchen Prozess steht die Rechtskraftwirkung der abgewiesenen Klage nach dem StrEG nicht entgegen (vgl. Meyer, StrEG, 11. Auflage 2020, § 13 Rn. 16; Meyer, JurBüro 1991, 1434 f.).
66
Gegenstand der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Landgericht Bamberg waren ausschließlich Ansprüche der Kläger zu 2) bis 4) nach dem StrEG auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Würzburg vom 20.04.2020 über die Verpflichtung zur Entschädigung (Anlagen BK 5 bis BK 6). Demgegenüber stützen die Kläger ihre im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf behauptete Amtspflichtverletzungen, die von den Ermittlungsbehörden und Gerichten rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein sollen, und damit auf einen von der Grundentscheidung über die Entschädigungsverpflichtung verschiedenen Lebenssachverhalt.
67
2.) Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet.
68
a) Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, § 164 StGB bestehen nicht. Eine schuldhafte Tathandlung im Sinne einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB liegt nicht vor.
69
aa) Tathandlung im Sinne der genannten Vorschrift ist das Verdächtigen einer anderen Person, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben. Verdächtigen ist das Hervorrufen, Umlenken oder Verstärken eines Verdachts (vgl. BGH, 1 StR 488/14, Urteil vom 10.02.2015, Rn. 30 – juris). Die Verdächtigung muss nach den konkreten Umständen geeignet sein, staatliche Strafverfolgungs- bzw. Disziplinarmaßnahmen gegen den Betroffenen hervorzurufen oder fortdauern zu lassen (vgl. BeckOK StGB/Valerius, 67. Edition, Stand: 01.11.2025, § 164 Rn. 6). Die Verdächtigung muss falsch sein. Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung muss sich die Unwahrheit allein auf die rechtswidrige Tat beziehen, sodass die Vorschrift nur dann eingreift, wenn der Verdächtigte der bezichtigten Tat unschuldig ist. Die Verdächtigung eines rechtswidrig handelnden Täters wäre daher selbst dann nicht tatbestandsgemäß, wenn sie auf der Grundlage falscher Tatsachen vorgetragen würde (vgl. BeckOK StGB/Valerius, a. a. O., § 164 Rn. 9). Der Täter muss dabei wider besseres Wissen handeln, also um die Unschuld des Verdächtigten wissen. Bezüglich der übrigen Tatbestandsmerkmale genügt bedingter Vorsatz. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Insoweit genügt jeder direkte Vorsatz und somit neben dem zielgerichteten Handeln des Täters auch dessen sicheres Wissen, dass seine Verdächtigung oder Tatsachenbehauptung zwangsläufig zu einer behördlichen Maßnahme führen oder eine solche fortdauern lassen wird (vgl. BeckOK StGB/Valerius, a. a. O., § 164 Rn. 21 f.).
70
bb) Soweit der Zeuge K. gegenüber den Ermittlungsbehörden darauf hingewiesen hat, der Kläger zu 2) schicke Personen zum Einbrechen, um später gestohlene Ware zu verkaufen, fehlt es an einer Behauptung wider besseres Wissen im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB. Die Kläger behaupten selbst nicht, dass der Zeuge diese Angaben in Kenntnis von ihrer Unwahrheit gemacht habe. Unabhängig davon hat der Zeuge den Ermittlungsbehörden bereits mit E-Mail vom 13.12.2018 mitgeteilt, dass es sich bei seinen früheren Äußerungen um grobe Vermutungen gehandelt habe und sich nach intensiver Recherche vorhandener Unterlagen keine Verbindungen zu den zunächst erwähnten Vorgängen ergeben hätten (Anlage B 30). Die zu einem früheren Zeitpunkt geäußerten Vermutungen können deshalb nicht mehr ursächlich für die erst am 11.01.2019 beantragten Vermögensarreste geworden sein.
71
cc) Die Angabe der UPE-Netto-Preise der entwendeten Motoren und Getriebe stellt ebenfalls keine falsche Verdächtigung im vorgenannten Sinne dar.
72
Dass die vom Zeugen K. angegebenen UPE-Netto-Preise tatsächlich unzutreffend waren, behaupten die Kläger selbst nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge K. im Zeitpunkt seiner Auskünfte Kenntnis von den günstigeren Preisen im Restpostenhandel hatte. Schon nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger waren die tatsächlich erzielbaren Verkaufspreise für die in Rede stehenden Motoren nur „anderweitig im X.-Konzern“ bekannt (Klageschrift vom 14.12.2023, Seite 22, Bl. 22 LG-Akte). Zudem war nach dem weiteren klägerischen Vortrag der Zeuge K. für den Bereich des Restpostenhandels erkennbar nicht sachkundig und es gibt keine Hinweise in den Akten, dass er überhaupt Kenntnisse über den Verkauf von Restposten im X.-Konzern hatte (Schriftsatz vom 18.06.2024, Seite 23, Bl. 264 LG-Akte; Schriftsatz vom 26.11.2025, Seite 6, Bl. 97 OLG-Akte). Angesichts dieses Sachvortrages liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge gegenüber den Ermittlungsbehörden bewusst verschwiegen hat, dass über die X. P. als Tochter der Beklagten zu 2) Motoren und Getriebe als Sonderposten zu Sonderpreisen vermarktet wurden.
73
dd) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass der Zeuge K. den Ermittlungsbehörden wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass die bei der Klägerin zu 1) aufgefundenen Paletten samt Gestellen nicht auf legalem Wege dorthin gelangt sein könnten.
74
Die Kläger machen geltend, der Zeuge habe in seinem Schreiben vom 06.09.2018 an die Polizeiinspektion Würzburg ausgeführt, dass es sich bei einigen durch die Klägerin zu 1) zum Motorentransport verwendeten Gestellen um originale Herstellergestelle aus dem X.-Konzern handele, die ausschließlich für den konzerninternen Verkehr zwischen den Produktionswerken verwendet würden. Bei seiner Vernehmung am 04.04.2019 habe der Zeuge diese falsche Aussage wiederholt und angegeben, die Gestelle seien ausschließlich für den internen Transportweg bestimmt und dem Zeugen sei kein Vorgang bekannt, dass die Gestelle, verloren, verkauft oder verschrottet worden wären. Demgegenüber habe der Zeuge M. bei in seiner Vernehmung am 21.03.2019 angegeben, dass derartige Gestelle zumindest vereinzelt an Händler außerhalb des Konzerns gegeben würden (Klageschrift vom 14.12.2023, Seiten 23 f., Bl. 23 f. LG-Akte; Schriftsatz vom 16.12.2024, Seiten 3 f., Bl. 329 f. LG-Akte).
75
Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeuge K. gegenüber den Ermittlungsbehörden bewusst wahrheitswidrig erfolgt seien, ergeben sich daraus nicht. Auf der Grundlage des o. g. klägerischen Sachvortrages kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der im Restpostenhandel nicht sachkundige Zeuge K. zum Zeitpunkt seiner Angaben Kenntnis von den vom Zeugen M. geschilderten Einzelfällen hatte.
76
b) Eine Haftung der Beklagten zu 1) für die Angaben des Zeugen K. unter dem Gesichtspunkt der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB scheitert jedenfalls daran, dass die Angaben des Zeugen als Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sind (vgl. BeckOK StGB/Valerius, a. a. O., § 193 Rn. 26).
77
Die Angaben des Zeugen erfolgten nicht öffentlich, sondern gegenüber den zur Verschwiegenheit verpflichteten Ermittlungsbehörden und dienten dem Interesse der Öffentlichkeit an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Der Zeuge handelte hinsichtlich der Angabe der UPE-Netto-Preise nicht proaktiv, sondern auf Bitte der Ermittlungsbehörden um die Mitteilung von „Verkaufspreise[n]“ auf der Grundlage der Händlerpreise (EA III, Bl. 1278 f.). Seine weiteren Äußerungen hat der Zeuge selbst als grobe Vermutungen bezeichnet (Anlage B 30).
78
c) Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 824 BGB liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an der Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Angaben des Zeugen K..
79
aa) Die Rechtswidrigkeit kann im Rahmen des § 824 BGB im Hinblick auf die Freiheit der Meinungsäußerung nur aufgrund einer Gesamtabwägung aller Interessen festgestellt werden. Bei Vorbringen in einem rechtsförmlichen Verfahren zur Verteidigung von Rechten entfällt in der Regel die Rechtswidrigkeit. Wer ein gesetzlich geregeltes Verfahren der Rechtspflege einleitet oder betreibt, handelt, soweit er sich subjektiv redlich verhält, im Grundsatz gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten nicht rechtswidrig, selbst wenn sich sein Begehren als ungerechtfertigt erweist und der andere Beteiligte über das Verfahren hinaus Nachteile hat. Deshalb darf im Grundsatz auch jeder angebliche Missstände den Stellen anzeigen, die zu deren Beseitigung berufen sind. Eine andere Beurteilung würde die Rechtspflege lahmlegen und damit einem rechtsstaatlichen Gebot zuwiderlaufen. Etwas anderes gilt bei unredlichem Handeln des Verletzers, etwa bei bewusst oder leichtfertig unwahren Behauptungen. Die Äußerung muss zur Wahrung der eigenen Interessen angemessen sein und unnötige Schädigungen vermeiden (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 824 Rn. 9; § 823 Rn. 37).
80
bb) Hier ist – wie dargelegt (vgl. Punkte II. 2. a) und b)) – nicht davon auszugehen, dass die Angaben des Zeugen K. gegenüber den zur Verschwiegenheit verpflichteten Ermittlungsbehörden, die auf deren Bitte hin im Rahmen des bereits laufenden rechtsförmlichen Ermittlungsverfahrens erfolgten und die im Übrigen als grobe Vermutungen gekennzeichnet waren, wissentlich unwahr oder leichtfertig ohne erkennbaren Grund erfolgten.
81
d) Eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 BGB scheidet ebenfalls aus, weil es – wie dargelegt (vgl. Punkt II. 2. a) bis c) – bereits an einer unerlaubten Handlung des Zeugen K. fehlt.
82
e) Die Frage, ob die Beklagte zu 1) für das Handeln des Zeugen K. unter dem Gesichtspunkt des § 31 BGB haftet oder ob der Zeuge als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) zu qualifizieren ist (§ 831 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob sich das Verhalten des Zeugen ursächlich auf die streitgegenständlichen Vermögensarreste und deren Vollzug durch die Staatsanwaltschaft ausgewirkt hat, und die Verjährung.
83
f) Angesichts der vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine Schadensersatzansprüche der L. gegen die Beklagte zu 1), wie sie von den Klägern zu 2) bis 4) aus abgetretenem Recht ebenfalls geltend gemacht werden.
84
3.) Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auch gegen den Beklagten zu 2) nicht zu.
85
a) Solche ergeben sich nicht aus einer Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
86
aa) Insoweit fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung.
87
(1) Die Beantragung der Arrestbeschlüsse durch die Staatsanwaltschaft W. am 11.01.2019 war nicht unvertretbar.
88
(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind staatsanwaltschaftliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Der der Staatsanwaltschaft zustehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwerten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte tatsächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entscheidung geben, das heißt verschiedene Betrachter können, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Vertretbarkeit darf deshalb nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, III ZR 339/17, Urteil vom 13.09.2018, Rn. 17 m. w. N. – juris).
89
(b) Gemessen an diesem Maßstab erfolgte die Beantragung des Arrestes in das Vermögen der Klägerin zu 1) nicht amtspflichtwidrig. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft vertretbar davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der §§ 111e Abs. 1 StPO, §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 73c Satz 1 StGB vorlagen.
90
(aa) Gegen die Kläger zu 2) bis 4), die Geschäftsführer der Klägerin zu 1), bestand der Verdacht auf eine rechtswidrige Tat, nämlich die gewerbsmäßige Bandenhehlerei in vier Fällen gemäß §§ 260a, 259, 25 Abs. 2, 53 StGB.
91
Ein einfacher Verdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ist insoweit ausreichend (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 111e Rn. 4).
92
Der Verdacht war insbesondere aufgrund der zu diesem Zeitpunkt widerspruchsfreien Einlassung des Zeugen S., aufgrund der Erkenntnisse aus der erfolgten Telekommunikationsüberwachung (EA III, Bl. 1322 ff.), aufgrund der sichergestellten Motoren und Getriebe (EA I, Bl. 198 ff.; Sonderband VIII Durchsuchung A., Bl. 65 ff.), der Frachtbriefe (EA II, Bl. 488, Bl. 495, Bl. 496, Bl. 499) und Lieferbelege (EA III, Bl. 1277) sowie aufgrund der Angaben des Zeugen K. zu den Verkaufspreisen für die entwendeten Motoren und Getriebe (EA II, Bl. 701 ff., Bl. 704 ff.; EA III, Bl. 1280 ff., Bl. 1301 ff.) gerechtfertigt. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landgerichts Würzburg im Beschluss vom 11.03.2019 im Beschwerdeverfahren 8 Qs 20/19, Seiten 8 ff. (EA IV, Bl. 1600 ff.) Bezug genommen.
93
Soweit die Kläger hiergegen einwenden, ein Tatverdacht habe aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Zeugen S. nicht bejaht werden dürfen, dringen sie damit nicht durch. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Arrestbeschlüsse durch die Staatsanwaltschaft lagen Widersprüche in der Aussage des Zeugen S. nicht vor. Auf dessen Angaben im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. im dortigen Verfahren … Js …/17, wie sie im Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 11.03.2019 im Verfahren 8 Qs 20/19 wiedergegeben wurden (EA IV, Bl. 1593 ff.), wird insoweit verwiesen. Widersprüche in der Aussage des Zeugen S. ergaben sich erst im Rahmen einer weiteren Vernehmung des Zeugen am 20.02.2020 und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt. Auf die Ausführungen des Landgerichts Würzburg im Beschluss vom 20.04.2020 im Verfahren x KLs … Js …/18, Seiten 10 ff. (EA VI, Bl. 2511 ff.) wird insoweit ergänzend Bezug genommen.
94
Ebenso vertretbar war es, sich am 11.01.2019 sowohl hinsichtlich des Tatverdachts – insoweit in Bezug auf das auffällige Missverhältnis der von der Klägerin zu 1) gezahlten Preise zum objektiven Marktwert der entwendeten Teile – als auch hinsichtlich der Höhe der beantragten Arrestsummen auf die Angaben des Zeugen K. zu stützen. Begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen lagen nicht vor. Auch die von der Verteidigung vorgelegte Rechnung der X. P. vom 27.12.2018 und die darin abgerechneten Preise für gebrauchte Motoren (EA IV, Bl. 1403) und die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Angaben des Zeugen M. zu weiteren Rechnungen der X. P. an die Klägerin zu 1) vom 27.09.2017, vom 29.09.2017 und vom 30.11.2017 (EA I, Bl. 210, Bl. 214) lassen die beantragten Arrestbeschlüsse nicht als unvertretbar erscheinen, denn diese Rechnungen betrafen gebrauchte oder zur Demontage bestimmte Motoren. Auf die Ausführungen des Landgerichts Würzburg im Beschluss vom 11.03.2019 im Beschwerdeverfahren 8 Qs 20/19, Seiten 11 f. (EA IV, Bl. 1603 f.) wird insoweit ergänzend Bezug genommen.
95
(bb) Aufgrund des damaligen Ermittlungsergebnisses durfte die Staatsanwaltschaft vertretbar davon ausgehen, dass die Klägerin zu 1) die entwendeten Motoren und Getriebe vom anderweitig verfolgten R. angekauft und in der Zeit vom 13.06.2017 bis zum 28.08.2017 tatsächlich erhalten hat (EA II, Bl. 488, Bl. 495, Bl. 496, Bl. 499; EA III, Bl. 1277). Nachdem der Verbleib des größten Teils des Diebesgutes ungeklärt war und lediglich zwei Motoren und 67 Getriebe bei der Klägerin zu 1) aufgefunden und sichergestellt werden konnten, erscheint es nicht unvertretbar, davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) durch die im Raum stehende Hehlerei Vermögen mit einem Wert in Höhe der beantragten Arrestsumme erlangt hat (§§ 111e Abs. 1 StPO, §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 73c Satz 1 StGB).
96
(cc) Das für eine Arrestanordnung gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO notwendige Sicherungsbedürfnis (vgl. Schmitt/Köhler, a. a. O., § 111e Rn. 5 f.) wurde von der Staatsanwaltschaft vertretbar bejaht.
97
Aufgrund der von den Klägern unstreitig unterhaltenen Geschäftsbeziehungen in das nichteuropäische Ausland, die einen Transfer von Geldern ermöglichten, in Verbindung mit der im Raum stehenden überdurchschnittlich hohen Schadenssumme war es nicht unvertretbar, vom Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses auszugehen. Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in einer derartigen Konstellation nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Unternehmenswert der Klägerin zu 1) (incl. Wert des Lagerbestandes) zu ermitteln, bevor sie Sicherungsmaßnahmen ergreift.
98
(c) Die Beantragung der Arreste in das Vermögen der Kläger zu 2) bis 4) war ebenfalls vertretbar.
99
(aa) Soweit ausschließlich eine Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegt, scheidet eine Einziehungsanordnung und damit auch die Anordnung eines Arrestes gegenüber den handelnden Tatverdächtigen in der Regel aus. Wenn der Täter für ein Unternehmen handelt mit dem Ziel, dass bei diesem eine Vermögensmehrung eintritt, ist eine Einziehung von Wertersatz bei dem Täter selbst nur möglich, wenn bei der Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zwischen Zuflüssen in das Vermögen des Täters und dem des Unternehmens genau unterschieden wird (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 73b Rn. 3 m. w. N.). Lediglich in Ausnahmefällen kommt aufgrund wertender Betrachtung eine Verfallsanordnung gegen den Täter in Betracht; nämlich insbesondere dann, wenn der Dritte (insbesondere in Form einer juristischen Person) nur als formaler Mantel genutzt wird und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, 2 StR 271/17, Urteil vom 29.11.2017, Rn. 15 m. w. N. – juris).
100
Eine Wertersatzeinziehung gegen den Täter kommt im Fall der Weiterleitung von Taterträgen aber nicht nur dann in Betracht, wenn ihm von der begünstigten Gesellschaft unverzüglich alle diese Erträge übertragen wurden. Vielmehr kann es genügen, dass das erlangte Etwas nur zum Teil und ohne einen derart engen zeitlichen Zusammenhang auf den Täter übergeht (vgl. BGH, 3 StR 294/19, Urteil vom 28.11.2019, Rn. 36 ff. m. w. N. – juris). Maßgeblich ist die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles.
101
(bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Beantragung der Arrestbeschlüsse in das Vermögen der Kläger zu 2) bis 4) im konkreten Fall vertretbar.
102
Die Kläger zu 2) bis 4) waren Geschäftsführer der Klägerin zu 1) und über die von ihnen behauptete 100%-ige Beteiligung an der L. wie „Inhaber“ der Klägerin zu 1) anzusehen. Zwar ist die Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH nicht ausreichend, um im Fall einer Vermögenmehrung bei einem Drittbegünstigten eine Verfallsanordnung gegen den Täter zu rechtfertigen (vgl. BGH, 2 StR 352/15, Beschluss vom 07.09.2016, Rn. 14 – juris).
103
Allerdings ist im hier vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass angesichts des zum Zeitpunkt der Arrestbeantragung noch frühen Stadiums der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht auszuschließen war, dass die weiteren Ermittlungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Arrestierung von Vermögen auch der Tatverdächtigen neben dem Arrest in das Vermögen der drittbegünstigten Klägerin zu 1) bestätigen würden. Gerade auch zur Wahrung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und angesichts des Risikos einer Vermögensverschiebung in das nichteuropäische Ausland hält es der Senat noch für vertretbar, die Arreste gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass auch die Verteidiger der Kläger zu 2) bis 4) diesen Gesichtspunkt gegenüber den Ermittlungsbehörden erstmals mit Schriftsatz vom 08.04.2019 (EA IV, Bl. 1728 ff.) gerügt haben. Zuvor war das Landgericht in seiner Entscheidung vom 11.03.2019 ausdrücklich von der Zulässigkeit eines Arrestes in das Vermögen der Kläger zu 2) bis 4) ausgegangen (EA IV, Bl. 1593 ff.). Im vorliegenden Verfahren vertreten die Kläger zudem bis heute die Auffassung, die Klägerin zu 1) sei falsche Adressatin der Arrestmaßnahmen gewesen (Schriftsatz vom 26.11.2025, Seite 8, Bl. 99 OLG-Akte).
104
(cc) Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Arrestbeschlüsse kann auf die Ausführungen unter Punkt II. 3. a) aa) (1) (b) verwiesen werden.
105
(2) Der Erlass der von der Staatsanwaltschaft beantragten Arrestbeschlüsse durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Würzburg am 11.01.2019 war ebenfalls vertretbar und kann deshalb eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht begründen.
106
(a) Für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des außerhalb des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) tätigen Ermittlungsrichters (vgl. BeckOGK BGB/Thomas, Stand: 01.11.2025, § 839 Rn. 666) gelten hier die für staatsanwaltschaftliche Handlungen bereits dargestellten Grundsätze, wonach dessen Handlungen nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen sind, wobei diese nur dann verneint werden darf, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, III ZR 339/17, Urteil vom 13.09.2018, Rn. 17 m. w. N. – juris; vgl. Punkt II. 3. a) aa) (1) (a)). Dem Richter kann in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (vgl. BGH, III ZR 326/02, Urteil vom 03.07.2003, Leitsatz 2. – juris).
107
(b) Aufgrund des insoweit gleichlaufenden Prüfungsmaßstabes kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Punkt II. 3. a) aa) (1) Bezug genommen werden.
108
(3) Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass bei der Vollziehung der Arrestbeschlüsse der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ausreichend beachtet worden sei.
109
Weder die Anordnung der Vermögensarreste (§ 111e StPO) noch deren Vollzug (§ 111f StPO) waren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unvertretbar.
110
In diesem Zusammenhang ist zwar einerseits zu berücksichtigen, dass die Vermögensarreste als vorläufige Sicherungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen wie beispielsweise Gewinneinbußen für die Kläger mit sich brachten und insbesondere die Marktteilnahme der Klägerin zu 1) erheblich erschwert wurde.
111
Andererseits wurde durch die Freigabe der Bankverbindungen der Klägerin zu 1) bei der T. am 30.01.2019 der Gefahr einer Insolvenz sowie einer vollkommen aufgehobenen Möglichkeit der Marktteilnahme im Einvernehmen mit den Beteiligten entgegengewirkt (EA IV, Bl. 1376 f.; Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 32 f.).
112
Eine Abwägung des Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit gegenüber dem Eigentumsrecht der Kläger lässt damit weder die Anordnung der Arrestbeschlüsse noch deren Vollzug unvertretbar in dem Sinne erscheinen, dass sie unter Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege nicht mehr verständlich waren.
113
(4) Die Kläger können die geltend gemachten Ansprüche auch nicht erfolgreich auf den Umstand stützen, dass die Vermögensarreste nach der Vernehmung des Zeugen M. am 21.03.2019 nicht bereits vor den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg über die weiteren Beschwerden der Kläger am 05.06.2019 und am 19.06.2019 aufgehoben oder die Arrestsummen herabgesetzt wurden.
114
(a) Die Anordnung eines Arrestes muss unverzüglich aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 111e Abs. 1 StPO entfallen oder der weitere Fortbestand unverhältnismäßig ist (vgl. Schmitt/Köhler, a. a. O., § 111e Rn. 18). Einem Antrag der Staatsanwaltschaft muss das Gericht im Ermittlungsverfahren analog § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO dabei zwingend nachkommen (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO/Spillecke, 9. Auflage 2023, § 111j Rn. 16). Vermindert sich die Höhe der zu sichernden Forderung, hat eine Abänderung des Arrestes zu erfolgen (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO/Spillecke, a. a. O., § 111e Rn. 15).
115
(b) Auch nach der Vernehmung des Zeugen M. am 21.03.2019 lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Vermögensarreste weiter vor. Dies gilt sowohl für den Tatverdacht als auch für das Sicherungsbedürfnis.
116
(aa) Der Tatverdacht der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, konkret die Kenntnis von der illegalen Herkunft der angekauften Motoren, ergab sich unabhängig von den deutlich reduzierten Preisangaben des Zeugen M. zu den entwendeten Motoren weiterhin vertretbar aus der zu dieser Zeit widerspruchsfreien Einlassung des Zeugen S. im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. im dortigen Verfahren … Js …/17, wie sie im Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 11.03.2019 im Verfahren 8 Qs 20/19 wiedergegeben wurde (EA IV, Bl. 1593 ff.) sowie aus den Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung (EA III, Bl. 1322 ff.). Soweit nach den Preisangaben des Zeugen M. der Tatverdacht nicht mehr auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen den von der Klägerin zu 1) gezahlten Preisen (1.100,00 € je X.-Motor, 2.400,00 € je Y.-Motor, Sonderband I Finanzermittlung, Bl. 49; Sonderband II Ordner R. I, Bl. 211) und dem Marktwert der entwendeten Motoren (1.900,00 € je X.-Motor, 2.350,00 € je Y.-Motor, EA V, Bl. 2069 ff.) gestützt werden konnte, war es nach der Auffassung des Senats jedenfalls nicht unvertretbar, angesichts der vorgenannten fortbestehenden Umstände gleichwohl vom Vorliegen eines Tatverdachtes auszugehen. Auch das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.06.2019 einen Tatverdacht hinsichtlich der den Klägern zu 2) bis 4) zur Last gelegten Taten ausdrücklich bejaht (EA V, Bl. 1832 ff.).
117
(bb) Aus den Angaben des Zeugen M. ergaben sich auch keine Änderungen an den bestehenden zahlreichen Geschäftsbeziehungen der Kläger in das nichteuropäische Ausland, sodass aus Sicht des Senats auch vertretbar vom Fortbestand eines Sicherungsbedürfnisses ausgegangen werden durfte. Auch das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 05.06.2019 ausdrücklich bejaht.
118
(c) Der Umstand, dass eine Herabsetzung der Arrestsumme gegenüber der Klägerin zu 1) erst durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 05.06.2019 im Verfahren der weiteren Beschwerde erfolgte (EA V, Bl. 1832 ff.), vermag die geltend gemachten Ansprüche nicht zu stützen. Ein sofortiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf Herabsetzung der Arrestsumme nach der Vernehmung des Zeugen M. und noch vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts war nicht geboten.
119
(aa) Mit Verfügung vom 12.03.2019 veranlasste die Staatsanwaltschaft über die KPI(Z) Unterfranken eine Vernehmung der Zeugen M., K. und U. (EA IV, Bl. 1614). Die Vernehmung des Zeugen U. erfolgte zunächst durch die Polizeiinspektion H. am 14.03.2019 (EA V, Bl. 1820 ff.) sowie nochmals am 04.04.2019 durch die KPI(Z) Unterfranken (EA V, Bl. 1824 ff.). Der Zeuge M. wurde am 21.03.2019 vernommen (EA V, Bl. 1790 ff. = Bl. 2069 ff.), der Zeuge K. am 04.04.2019 (EA V, Bl. 1805 ff.).
120
Zeitgleich legten die Kläger weitere Beschwerden zum Oberlandesgericht Bamberg gegen die Arrestanordnungen ein, die Klägerin zu 3) am 14.03.2019, der Kläger zu 2) am 18.03.2019 und die Klägerin zu 1) am 25.03.2019. Diesen weiteren Beschwerden half das Landgericht Würzburg im März 2019 hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) sowie am 10.04.2019 hinsichtlich der Klägerin zu 1) jeweils nicht ab. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg legte die Akten gemäß Verfügungen vom 01.04.2019 dem Oberlandesgericht Bamberg vor und beantragte, die weiteren Beschwerden des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) kostenfällig als unbegründet zu verwerfen (EA IV, Bl. 1647 f., Bl. 1649 f.). Eine Vorlage der weiteren Beschwerde der Klägerin zu 1) vom 25.03.2019 mit dem gleichen Antrag erfolgte mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10.05.2019 (EA IV, 1672 f.). Die weitere Beschwerde der Klägerin zu 4) vom 10.05.2019 wurde mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.06.2019 dem Oberlandesgericht vorgelegt (EA V, Bl. 1873 f.), nachdem das Landgericht auch dieser weiteren Beschwerde am 28.05.2019 nicht abgeholfen hatte (EA IV, Bl. 1669o).
121
(bb) Bei dieser Sachlage war es vertretbar, die aus Sicht der Staatsanwaltschaft zeitnah zu erwartenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die weiteren Beschwerden abzuwarten.
122
Zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht lag die bereits angeordnete Vernehmung des Zeugen K. noch nicht vor. Das Ergebnis dieser Vernehmung auch angesichts der Angaben des Zeugen M. zu den maßgeblichen Preisen zunächst abzuwarten, ist nicht zu beanstanden. Für die Folgezeit ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensakten durchgehend dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden der Kläger vorlagen.
123
Auch die Tatsache, dass das Landgericht den weiteren Beschwerden der Kläger jeweils nicht abgeholfen hatte, lässt ein Zuwarten bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts vertretbar erscheinen. Der Umstand, dass sich diese Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgrund eines Wechsels des Verteidigers des Klägers zu 2) und der auf Wunsch des neuen Verteidigers erfolgten Verlängerung seiner Stellungnahmefrist bis zum 15.05.2019 verzögerte (EA IV, Bl. 1654, Bl. 1655 f., Bl. 1667), war für die Staatsanwaltschat nicht absehbar, weil die Kommunikation insoweit nicht mit der Staatsanwaltschaft, sondern mit dem Oberlandesgericht geführt wurde.
124
Nach den Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die weiteren Beschwerden der Kläger zu 1) bis 3) am 05.06.2019 und über die weitere Beschwerde der Klägerin zu 4) am 19.06.2019 (EA V, Bl. 1832 ff., Bl. 1875 ff.) war eine Herabsetzung der Arrestsumme gegenüber der Klägerin zu 1) durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr verlasst.
125
(5) Der zeitliche Verlauf der Freigabe der Sicherheiten nach den Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die weiteren Beschwerden der Kläger war vertretbar und begründet keine Schadensersatzansprüche.
126
(a) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen (§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Staatsanwaltschaft obliegt daher neben dem Vollzug der Anordnung eines Arrestes auch die Umsetzung seiner Aufhebung (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO/Spillecke, a. a. O., § 111j Rn. 18). Die Staatsanwaltschaft ist deshalb auch zur Veranlassung der Freigabe gesicherter Forderungen nach einer Reduzierung der Arrestsumme berufen.
127
(b) Die Staatsanwaltschaft wurde am 14.06.2019, einem Freitag, telefonisch vom Vertreter der Klägerin zu 1) über die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 05.06.2019 informiert (EA V, Bl. 1968), der den Beschluss am gleichen Tag per Fax übersandte (EA V, Bl. 1967). Am Montag, dem 17.06.2019, veranlasste die Staatsanwaltschaft, der zu diesem Zeitpunkt die Erstakten nicht zur Verfügung standen, eine Übersendung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 05.06.2019 durch die Generalstaatsanwaltschaft (EA V, Bl. 1967, Bl. 1966). Das Oberlandesgericht hatte die Verfahrensakten nach seiner Entscheidung vom 05.06.2019 zwar der Generalstaatsanwaltschaft zugeleitet. Diese hatte jedoch nach dem Eingang der weiteren Beschwerde der Klägerin zu 4) vom 10.05.2019 die Akten erneut dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (EA V, Bl. 1967). Mit Verfügung vom 18.06.2019 hat die Staatsanwaltschaft die Freigabe der Vermögenswerte der Kläger zu 2) und zu 3) sowie die Beschränkung der Vermögensabschöpfungsmaßnahmen hinsichtlich der Klägerin zu 1) auf den im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 05.06.2019 bestimmten Umfang veranlasst (EA V, Bl. 1964).
128
Die vollständige Freigabe des arrestierten Vermögens der Klägerin zu 1) erfolgte daraufhin am 28.06.2019 (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 9a, Bl. 19a, Bl. 55a, Bl. 65a, Bl. 73a, Bl. 78a), nachdem die Klägerin zu 1) die bereits am 14.06.2019 angekündigte Bürgschaft als Bankbürgschaft vom 18.06.2019 über einen Betrag in Höhe von 575.800,00 € vorgelegt hatte, deren Hinterlegung am 18.06.2019 vom Amtsgericht Würzburg angeordnet worden war (EA V, Bl. 2004 f.). Die Bürgschaftsurkunde wurde daraufhin vom Kläger zu 2) am 19.06.2019 bei der Landesjustizkasse Bamberg als Werthinterlegung eingeliefert (EA V, Bl. 2002) und die Verwahrbescheinigung der Staatsanwaltschaft am gleichen Tag übermittelt (EA V, Bl. 1994). Die Bürgschaftsurkunde ging am 21.06.2019 bei der Staatsanwaltschaft W. ein (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 393).
129
Vor dem Hintergrund der geschilderten zeitlichen Abläufe sowie unter Berücksichtigung der zwischen dem Vertreter der Klägerin zu 1) und der Staatsanwaltschaft geführten Korrespondenz im Hinblick auf die beabsichtigte Vorlage einer Bürgschaftsurkunde über die nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 05.06.2019 verbliebene Arrestsumme (EA V, Bl. 1969, Bl. 1978, Bl. 1991, Bl. 1994) liegt eine unvertretbare Verzögerung der Freigabe der Vermögenswerte der Klägerin zu 1) nicht vor.
130
Etwas anderes gilt auch nicht für die Freigabe des arrestierten Vermögens des Klägers zu 2) (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband I 2 Forderungspfändung D., Bl. 281 f.) und der Klägerin zu 3) (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband II Forderungspfändung E., nicht paginiert) am 19.06.2019 und am 10.07.2019/11.07.2019 (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 394 ff.).
131
Nach erfolgter Rücksendung der Akten durch die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26.06.2019 mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19.06.2019 (EA V, Bl. 1882) hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.06.2019 die umgehende Freigabe der sichergestellten Vermögenswerte der Klägerin zu 4) veranlasst (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband III Forderungspfändung G., nicht paginiert), woraufhin noch am gleichen Tag der größte Teil des arrestierten Vermögens freigegeben wurde (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband III Forderungspfändung G., Bl. 98 – 103). Die Freigabe des restlichen Vermögens erfolgte am 03.07.2019 (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband III Forderungspfändung G., Bl. 104). Vor diesem Hintergrund liegt auch keine unvertretbare Verzögerung der Freigabe der Vermögenswerte der Klägerin zu 4) vor.
132
(6) Ohne Erfolg rügt die Klägerin zu 1) ein unvertretbares Handeln der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Rückgabe der Bankbürgschaftsurkunde.
133
(a) Mit dem seit dem 05.05.2020 rechtskräftigen Beschluss vom 20.04.2020 hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und den Vermögensarrestbeschluss betreffend das Vermögen der Klägerin zu 1) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 05.06.2019 nebst der zur Arrestvollziehung getroffenen Maßnahmen aufgehoben (EA VI, Bl. 2502 ff.). Die Klägerin zu 1) hat mit Schreiben des Klägers zu 2) vom 03.06.2020 einen Antrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde bei der zuständigen Hinterlegungsstelle gestellt (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 476). Mit Schreiben vom 05.06.2020 hat die Staatsanwaltschaft die Herausgabebewilligung an die Hinterlegungsstelle übersandt (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 475). Die mit Schreiben der Hinterlegungsstelle vom 04.06.2020 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am Freitag, dem 05.06.2020) angeforderte Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 20.04.2020 wurde am Montag, dem 08.06.2020, mit dem Vermerk „Eilt sehr!“ veranlasst (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 476 ff.).
134
(b) Angesichts dieser zeitlichen Abläufe liegt ein unvertretbares Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nicht vor.
135
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2) die Staatsanwaltschaft am 19.05.2020 um Herausgabe der Bürgschaftskurkunde gebeten hat (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 452). Die Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde erfolgte als Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung des Vermögensarrestes auf Antrag der Klägerin zu 1) (EA V, Bl. 2004 ff.), die in diesem Zusammenhang auch anwaltlich vertreten war (EA V, Bl. 1969, Bl. 1978, Bl. 1991, Bl. 1994). Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, selbst eine Herausgabe der Bürgschaftsurkunde in die Wege zu leiten. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, den Kläger zu 2) nach dessen E-Mail vom 19.05.2020 mit Schreiben vom 05.06.2020 auf die Notwendigkeit eines Herausgabeantrages gegenüber der Hinterlegungsstelle hinzuweisen (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Sonderband IV Pfändung A., Bl. 475), ist weder inhaltlich noch vor dem Hintergrund des zeitlichen Ablaufs zu beanstanden.
136
Soweit die Kläger geltend machen, die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde sei erst am 18.06.2020 erfolgt, ist dies jedenfalls nicht auf eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Eine Pflichtverletzung des Amtsgerichts als der zuständigen Hinterlegungsstelle im Zusammenhang mit dem zeitlichen Ablauf bis zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde wird von den Klägern nicht gerügt.
137
bb) Unabhängig vom Vorliegen einer Amtspflichtverletzung wären Ansprüche der Kläger zu 2) bis 4) jedenfalls verjährt. Die Verjährung begann mit Ablauf des 31.12.2019 und endete im Ablauf des 31.12.2022. Durch die Klage vom 14.12.2023 wurde die Verjährung nicht gehemmt. Auch durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen nach dem StrEG wurde eine Hemmung der Verjährung der Amtshaftungsansprüche nicht herbeigeführt.
138
(1) Für Amtshaftungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., § 199 Rn. 3).
139
Schadensersatzansprüche entstehen grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Das gilt auch für deliktische Schadensersatzansprüche (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., § 199 Rn. 14, Rn. 16).
140
Bezüglich der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Vorgänge an. Bei Ansprüchen gemäß § 839 BGB muss der Geschädigte wissen, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war. Das setzt bei Maßnahmen der Staatsanwaltschaft (u. U.) ihre Unvertretbarkeit voraus (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., § 199 Rn. 27, Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Kenntnis von Schaden und Schädiger im Allgemeinen, wenn der Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine Amtspflichtverletzung als naheliegend und damit eine nicht notwendig risikolose Amtshaftungsklage – und sei es auch nur als Feststellungsklage – als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm eine Erhebung zugemutet werden kann (vgl. BGH, III ZR 151/20, Urteil vom 24.06.2021, Rn. 10 m. w. N. – juris). Darüber hinaus ist die Kenntnis vom Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit erforderlich (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., § 199 Rn. 30).
141
(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen wären Ansprüche der Kläger zu 2) bis 4) gegen den Beklagten zu 2) jedenfalls verjährt.
(a) Der Beklagte zu 2) hat die Einrede der Verjährung bereits erstinstanzlich erhoben, § 214 Abs. 1 BGB.
142
(b) Etwaige Amtshaftungsansprüche der Kläger zu 2) bis 4) im Zusammenhang mit den Arrestbeschlüssen vom 11.01.2019 sind im Jahr 2019 entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
143
Die Beschlüsse wurden durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 05.06.2019 (gegenüber den Klägern zu 2) und 3)) und vom 19.06.2019 (gegenüber der Klägerin zu 4)) aufgehoben. Die gesicherten Vermögenswerte des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3) wurden bis zum 10./11.07.2019, diejenigen der Klägerin zu 4) bis zum 03.07.2019 wieder freigegeben. Damit waren sämtliche Maßnahmen zum Nachteil der Kläger zu 2) bis 4) beendet.
144
(c) Im Jahr 2019 lag bei den Klägern zu 2) bis 4) auch Kenntnis (sonst jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis) von denjenigen Umständen vor, die Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit den Arrestbeschlüssen vom 11.01.2019 begründen könnten, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
145
(aa) Hinsichtlich möglicher Amtspflichtverletzungen durch die Beantragung und den Erlass der Arrestbeschlüsse zum Nachteil der Kläger zu 2) bis 4) (vgl. Punkte II. 3. a) aa) (1) und (2)) ergibt sich aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 05.06.2019 und vom 19.06.2019 jeweils hinreichend deutlich, dass und aus welchen Gründen nach der Auffassung des Oberlandesgerichts die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Arreste nicht vorlagen. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts wurden neben den Verteidigern auch den Klägern zu 2) bis 4) persönlich übersandt (EA V, Bl. 1840, Bl. 1880), sodass diese Kläger von ihrem Inhalt selbst Kenntnis erlangt haben oder ihn aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht zur Kenntnis genommen haben.
146
Hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen (vgl. Punkte II. 3. a) aa) (3) bis (5)) ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den zum Nachteil der Kläger zu 2) bis 4) ergangenen Arrestbeschlüssen im Jahr 2019 stattfanden. In diesem Jahr wurden die Beschlüsse beantragt, erlassen, vollzogen und aufgehoben. Auch die vollständige Freigabe der Vermögenswerte der Kläger zu 2) bis 4) erfolgte noch im Juli 2019.
147
Von den Umständen, die Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen begründen könnten, erlangten die Kläger zu 2) bis 4) entweder unmittelbar persönlich oder über ihre Verteidiger Kenntnis, deren Wissen sie sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen, ohne dass es auf den Inhalt des jeweiligen Mandats erheblich ankäme (vgl. OLG Frankfurt, 6 W 61/13, Beschluss vom 11.06.2013, Rn. 4 – juris; KG Berlin, 5 W 139/23, Beschluss vom 01.03.2024, Rn. 22 – juris; OLG Nürnberg, 3 U 1092/23, Urteil vom 18.07.2023, Rn. 108 – juris).
148
(bb) Die Kläger hatten ebenfalls Kenntnis von dem Umstand, dass der Schaden nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann.
149
Eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Zeugen K. oder S. erscheint sowohl unter rechtlichen wie auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten von vornherein fernliegend. Angesichts der im Raum stehenden erheblichen Schadenshöhe erscheint eine Inanspruchnahme einzelner natürlicher Personen unabhängig von rechtlichen Aspekten bereits unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten extrem risikobehaftet. Selbst im Fall eines unterstellten Obsiegens der Kläger wäre eine erfolgreiche Vollstreckung von Forderungen in Höhe von mehreren Millionen Euro gegenüber einzelnen natürlichen Personen schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen realistisch.
150
Auf die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes durch die Beklagte zu 1) können sich die Kläger zu 2) bis 4) im Rahmen der Verjährung ebenfalls nicht erfolgreich berufen.
151
Insoweit gilt der Grundsatz, dass sich der Geschädigte zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadensersatzklage aus § 839 BGB tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. BGH, III ZR 114/91, Urteil vom 17.12.1992, 19 – juris).
152
Die Kläger haben den Beklagten zu 2) in Anspruch genommen, ohne zuvor anderweitigen Ersatz bei der Beklagten zu 1) gesucht zu haben. Sie haben sich gerade nicht speziell mit Rücksicht auf etwaige vorrangige Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) daran gehindert gesehen, den Beklagten zu 2) in Anspruch zu nehmen.
153
Unabhängig davon bestünden anderweitige Ersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) offensichtlich nicht, wenn eine Amtspflichtverletzung darin zu sehen wäre, in unvertretbarer Weise Arrestbeschlüsse zum Nachteil der Kläger zu 2) bis 4) beantragt und erlassen zu haben, obwohl die Voraussetzungen hierfür neben der Beantragung und dem Erlass eines Arrestbeschlusses zum Nachteil der Klägerin zu 1) nicht vorlagen. Die Angaben des Zeugen K. gegenüber den Ermittlungsbehörden sind in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.
154
(d) Damit begann die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019 und endete im Ablauf des 31.12.2022. Die Klage vom 14.12.2023 konnte eine erfolgreiche Hemmung der Ansprüche der Kläger zu 2) bis 4) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr herbeiführen.
155
(e) Eine Hemmung der Verjährung der im Streit stehenden Amtshaftungsansprüche wurde auch nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 213 BGB durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen nach dem StrEG herbeigeführt.
156
(aa) Eine Hemmung der Verjährung der Amtshaftungsansprüche durch die Erhebung der Klagen in den StrEG-Verfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet aus. Der Umfang der Hemmungswirkung wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a. a. O., § 204 Rn. 13). Den StrEG-Verfahren einerseits und der vorliegenden Amtshaftungsklage andererseits liegen jedoch – wie dargelegt (vgl. Punkt II. 1. d)) – verschiedene Streitgegenstände zugrunde.
157
(bb) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Inanspruchnahme vom Primärrechtsschutz liegen ebenfalls nicht vor.
158
Neben den in § 204 Abs. 1 BGB vorgesehenen Hemmungstatbeständen hat auch die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen oder sonstigen fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB analog § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine verjährungshemmende Wirkung (vgl. BeckOGK BGB/Thomas, a. a. O., § 839 Rn. 802 ff.). „Rechtsmittel“ im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die Amtshandlung selbst richten und deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken (vgl. Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2020, § 839 Rn. 337 m. w. N.), nicht hingegen rein kompensatorische Rechtsbehelfe, die einen entstandenen Schaden wiedergutmachen sollen (vgl. BeckOGK BGB/Thomas, a. a. O., § 839 Rn. 702; vgl. Staudinger/Wöstmann, a. a. O., § 839 Rn. 342).
159
Die StrEG-Verfahren waren nicht unmittelbar gegen die im Streit stehenden Arrestbeschlüsse oder deren Vollzug gerichtet, sondern verfolgten ausschließlich das Ziel der Erlangung von Schadensersatz. Primärrechtsschutz im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB liegt damit nicht vor.
160
(cc) Zuletzt kommt auch die Erstreckung der Hemmungswirkung gemäß § 213 BGB nicht zum Tragen.
161
Nach dieser Vorschrift gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Eine uneingeschränkte Wirkungserstreckung ist nicht vorgesehen. Sie greift unter drei Bedingungen ein: Die Ansprüche, auf die sich die Hemmungs- oder Neubeginnwirkung erstrecken soll, müssen dem Gläubiger gegen denselben Schuldner zustehen, sie müssen aus demselben Grund entstanden sein und sie müssen wahlweise neben oder an der Stelle des geltend gemachten Anspruchs gegeben sein. (vgl. Ermann/Schmidt-Räntsch, BGB, 17. Auflage 2023, § 213 Rn. 2 m. w. N.).
162
Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung gewährten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprüche auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) zum Vorbild genommen und zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet. Im Hinblick auf eine ausgewogene Abwägung von Gläubiger- und Schuldnerinteressen war dem Gesetzgeber dabei daran gelegen, die Reichweite der Erstreckungswirkung des § 213 BGB nicht ins Uferlose auszudehnen. Die Erstreckungswirkung greift nur in den Fällen ein, in denen der Schuldner durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen kann. Voraussetzung ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass das Gesetz von vornherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen (vgl. BGH, VIII ZR 99/16, Urteil vom 27.09.2017, Rn. 18 ff. m. w. N. – juris).
163
Die von den Klägern zu 2) bis 4) verfolgten Amtshaftungsansprüche stehen jedoch weder aus demselben Grunde wahlweise neben den Ansprüchen nach dem StrEG (elektive Konkurrenz; § 213 Alt. 1 BGB) noch sind die hier verfolgten Ansprüche aus demselben Grunde an Stelle der StrEG-Ansprüche gegeben (alternative Konkurrenz; § 213 Alt. 2 BGB).
164
Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt und diese Ansprüche für ihn aus demselben Grunde bestehen (vgl. BGH, VIII ZR 99/16, Urteil vom 27.09.2017, Rn. 21 – juris).
165
Daran fehlt es hier. Ansprüche nach dem StrEG und Amtshaftungsansprüche stehen nicht in elektiver Konkurrenz zueinander. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können unabhängig voneinander geltend gemacht werden und stehen im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz zueinander (vgl. BGH, III ZR 116/77, Urteil vom 09.11.1978, Rn. 16 – juris; Erman/Mayen, a. a. O., § 839 BGB, Rn. 19).
166
Eine Erstreckung der Verjährungshemmung gemäß § 213 Alt. 2 BGB (alternative Konkurrenz) scheidet ebenfalls aus, weil die Ansprüche nach dem StrEG und die Amtshaftungsansprüche nicht auf demselben Grund beruhen.
167
„Derselbe Grund“ ist dabei nicht im Sinne des im Prozessrecht verwendeten Begriffs des Klagegrundes zu verstehen. Die Ansprüche müssen deshalb zwar nicht im prozessrechtlichen Sinne identisch sein. Sie müssen aber aus demselben durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sein, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt. Der Anspruchsgrund muss „im Kern“ identisch sein (vgl. BGH, VIII ZR 99/16, Urteil vom 27.09.2017, Rn. 25 f. m. w. N. – juris). Ein lediglich wirtschaftlicher oder funktioneller Zusammenhang ist nicht ausreichend (vgl. BeckOK BGB/Henrich, a. a. O., § 213 Rn. 2).
168
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die von den Klägern zu 2) bis 4) jeweils geltend gemachten Ansprüche knüpfen zwar an die im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft W. getroffenen Strafverfolgungsmaßnahmen in Form der Arrestbeschlüsse und deren wirtschaftliche Folgen für die Kläger an. Amtshaftungsansprüche unterscheiden sich jedoch sowohl hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen von den Ersatzansprüchen nach dem StrEG (vgl. Erman/Mayen, a. a. O., § 839 BGB, Rn. 19). Die Entschädigung nach dem StrEG beruht auf der Erwägung, dass dem Beschuldigten, der einer durch das Verfahrensergebnis nicht gedeckten Strafverfolgungsmaßnahme (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrEG) ausgesetzt ist, im Allgemeininteresse, nämlich aus Gründen der Strafrechtspflege, ein Sonderopfer auferlegt wird. Dem Ausgleich der hierdurch verursachten Schäden (§ 7 StrEG) dient die im StrEG normierte verschuldensunabhängige Staatshaftung (vgl. BGH, III ZR 116/77, Urteil vom 09.11.1978, Rn. 14). Das StrEG-Verfahren stellt ein reines Betragsverfahren dar, in dem das Zivilgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Strafgerichts über den Anspruchsgrund (§ 8 StrEG) allein über den Umfang des Entschädigungsanspruchs (§ 7 StrEG) entscheidet. Demgegenüber ist eine Amtshaftungsklage auf behauptete Amtspflichtverletzungen gestützt, die von den Strafverfolgungsorganen rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein sollen. Beide Ansprüche beruhen deshalb im Kern auf verschiedenen Anspruchsgründen und somit nicht auf „demselben Grund“ im Sinne des § 213 BGB. Der durch das gegen die Kläger zu 2) bis 4) geführte Ermittlungsverfahren und die dort angeordneten und vollzogenen Vermögensarreste herbeigeführte wirtschaftliche Zusammenhang kann die Erstreckung der Hemmung gemäß § 213 BGB nicht begründen.
169
b) Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2) auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheiden ebenfalls aus.
170
aa) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (vgl. BGH, III ZR 339/17, Urteil vom 13.09.2018, Rn. 23 m. w. N. – juris)
171
bb) Ein rechtswidriger Eingriff liegt jedoch nicht vor. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und die Entscheidung des Gerichts waren vertretbar (vgl. Punkt II. 3. a)).
172
Ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts aber vertretbar, führt dies nicht nur dazu, dass eine Amtspflichtverletzung entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist (vgl. BGH, III ZR 339/17, Urteil vom 13.09.2018, Rn. 24 – juris).
173
cc) Unabhängig davon wären Ansprüche der Kläger zu 2) bis 4) jedenfalls verjährt. Der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs unterliegt ebenfalls der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. BGH, III ZR 302/05, Urteil vom 11.01.2007, Rn. 37 – juris; BeckOGK BGB/Thomas, a. a. O., § 839 Rn. 1223). Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt II. 3. a) bb) verwiesen.
174
c) Entschädigungsansprüche wegen enteignenden Eingriffs bestehen ebenfalls nicht.
175
aa) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen. Da das Sonderopfer nicht – wie beim enteignungsgleichen Eingriff – mit der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, ist bei rechtmäßigen Eingriffen zu prüfen, ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken. Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGH, III ZR 339/17, Urteil vom 13.09.2018, Rn. 26 – juris; BGH, III ZR 387/14, Urteil vom 15.12.2016, Rn. 25 – juris).
176
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschuldigte im Strafverfahren eine rechtmäßige Beschlagnahme in Ansehung von Art. 14 GG grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, weil die Verfahrensvorschriften, die bei verdächtigen Personen solche Zwangsmaßnahmen vorsehen, nur Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen. Entsprechendes gilt, wenn sich die rechtmäßige Zwangsmaßnahme, wie etwa eine Sicherstellung, nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen einen Unverdächtigen richtet. Solche Maßnahmen gehören zu den Belastungen, denen in einem Rechtsstaat alle betroffenen Bürger im Interesse des Allgemeinwohls in gleicher Weise unterworfen sein können. Diese Grundsätze finden auch für die rechtmäßige Anordnung eines Sicherungsarrests nach der Strafprozessordnung Anwendung. Ebenso wie bei der Beschlagnahme oder der Sicherstellung können der Beschuldigte oder der in Anspruch genommene Dritte auch beim Sicherungsarrest über die hiervon erfassten Gegenstände (zeitweilig) nicht disponieren. Sämtliche dieser Maßnahmen erfolgen für die vom Gesetz zu Grunde gelegten Zwecke des Strafverfahrens, zu denen auch die Belange des Opferschutzes zählen. Hieraus folgt zwar nicht, dass der von der strafprozessualen Zwangsmaßnahme Betroffene alle sein Eigentum beeinträchtigenden Folgen der Zwangsmaßnahme entschädigungslos hinnehmen muss. Die Schwelle zum entschädigungspflichtigen Sonderopfer ist allerdings nicht überschritten, soweit es um die entgangene Nutzung des von der Entziehung betroffenen Gegenstandes geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält (vgl. BGH, III ZR 339/17, Urteil vom 13.09.2018, Rn. 28 ff. m. w. N. – juris).
177
Das „Abverlangen“ eines Sonderopfers im öffentlichen Interesse ist regelmäßig auch dann zu verneinen, wenn sich der nachteilig Betroffene freiwillig in eine gefährliche Situation begeben hat, deren Folgen dann letztlich von ihm herbeigeführt und deshalb grundsätzlich von ihm selbst zu tragen sind. Wer daher schuldhaft den Anschein einer polizeilichen Gefahr hervorruft, hat keinen Anspruch aus enteignendem Eingriff auf Ersatz eines Vermögensnachteils, der ihm aus einer hierauf zurückzuführenden polizeilichen Maßnahme entstanden ist. Denn in einem solchen Fall wird nicht in die Rechtssphäre eines unbeteiligten Dritten eingegriffen. Vielmehr ist der Betroffene für eine Sachlage verantwortlich, die eine Pflicht der Polizei zum Handeln begründet hat. Dieser Gedanke gilt nicht nur im präventivpolizeilichen Bereich, sondern auch bei Maßnahmen der Strafverfolgung. So ist eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch die leicht fahrlässige Verursachung kann gemäß § 4, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zur Versagung einer Entschädigung führen. Verallgemeinernd gilt, dass derjenige, der durch privates – auch erlaubtes – Verhalten, welches im Hinblick auf etwaige nachteilige Einwirkungen nicht geschützt ist, einen Konflikt zwischen den privaten und öffentlichen Interessen hervorruft, hinnehmen muss, dass die Folgen regelmäßig seiner Sphäre zugeordnet werden und kein gleichheitswidriges Sonderopfer darstellen (vgl. BGH, III ZR 387/14, Urteil vom 15.12.2016, Rn. 25 – juris).
178
bb) In Anbetracht dieser Voraussetzungen liegt bei den Klägern ein Sonderopfer jeweils nicht vor.
179
(1) In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die am 11.01.2019 vom Amtsgericht erlassenen Vermögensarreste in der ursprünglichen Höhe (4.481.920,00 €) lediglich bis zum 11.03.2019 Bestand hatten, bevor die Höhe der Arrestsummen vom Landgericht auf 3.137.344,00 € reduziert wurde. Auch in dieser – weiterhin erheblichen – Höhe hatten die Arreste indes nur bis zum 05.06.2019 gegenüber den Klägern zu 1) bis 3) und bis zum 19.06.2019 gegenüber der Klägerin zu 4) Bestand. Danach bestand der Arrest nur gegenüber der Klägerin zu 1) und nur in deutlich geringerer Höhe von 575.800,00 € fort.
180
Die Dauer der Vermögensarreste gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) war mit einem Zeitraum von etwa fünf Monaten angesichts der Gesamtumstände nicht unangemessen. Auch unter Berücksichtigung der bis zur Freigabe sämtlicher Vermögenswerte vergangenen Zeit von etwa sechs Monaten ergibt sich keine andere Beurteilung.
181
Gleiches gilt für die Klägerin zu 1). Der Fortbestand des Arrestes in Höhe von 575.800,00 € nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 05.06.2019 betraf unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin zu 1) eine nahezu untergeordnete Größenordnung. Danach soll sich der Firmenwert auf über 14,6 Millionen Euro und der Lagerbestand zusätzlich auf ca. acht Millionen Euro belaufen haben.
182
(2) Nicht außer Betracht gelassen werden darf auch, dass die Klägerin zu 1), vertreten durch ihre Geschäftsführer, selbst gegen sie gerichtete Verdachtsmomente geschaffen hatte.
183
Aus einem bei der Klägerin zu 1) sichergestellten Ordner ergibt sich, dass allein am 27.09.2017 Barzahlungen in Höhe von 81.376,00 € an den anderweitig verfolgten R. geleistet wurden (Sonderakte Vermögensabschöpfung, Bl. 48 ff.; Sonderband II Ordner R. I, Bl. 26 ff.).
184
Durch dieses ungewöhnliche – wenn auch erlaubte – Verhalten hat die Klägerin zu 1) Anhaltspunkte dafür geschaffen, die angesichts der Aussagen der Zeugen K. und S. bestehenden Verdachtsmomente zum Nachteil der für die Klägerin zu 1) handelnden Kläger zu 2) bis 4) zu bestärken und die im Streit stehenden Maßnahmen vertretbar zu ergreifen.
185
(3) Nicht zuletzt ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Klägerin zu 1) durch die Freigabe ihrer Bankverbindungen bei der T. die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit – wenn auch im begrenzten Umfang – zeitnah bereits zum 30.01.2019 ermöglicht wurde (vgl. Punkt II. 3. a) aa) (3)).
186
(4) Angesichts dieser besonderen Umstände sieht der Senat durch die getroffenen Maßnahmen die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren noch nicht als überschritten an.
187
cc) Ansprüche Kl. 2) bis 4) wären zudem jedenfalls verjährt. Auch Ansprüche wegen enteignenden Eingriffs unterliegen der Regelverjährung gemäß § 195 BGB (vgl. Staudinger/Wöstmann, a. a. O., § 839, Rn. 484). Auf die obigen Ausführungen unter Punkt II. 3. a) bb) wird Bezug genommen.
188
d) Die Ansprüche können schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 945 ZPO gestützt werden, weil diese Vorschrift auf den dinglichen Arrest weder unmittelbar noch analog Anwendung findet (vgl. BGH, III ZR 339/17, Urteil vom 13.09.2018, Rn. 32 f. – juris; Löwe-Rosenberg/Johann, StPO, 28. Auflage 2025, § 111f Rn. 2).
189
e) Schadensersatzansprüche der L. gegen den Beklagten zu 2), deren Feststellung die Kläger zu 2) bis 4) aus abgetretenem Recht begehren, bestehen nach alldem ebenfalls nicht.
190
4.) Mangels bestehender Hauptsacheansprüche bleiben neben dem Leistungs- und Feststellungsantrag zu Ziffern 1. und 2. auch die Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ohne Erfolg.
191
1.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
192
Der Senat hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung der Kläger am Streitgegenstand vorliegt. Die Klägerin zu 1) ist allein am Leistungsantrag zu Ziffer 1. im Wert von 4.285.094,95 € beteiligt. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. im Wert von 2.600.000,00 € betrifft die Kläger zu 1) bis 4) zu gleichen Anteilen in Höhe von jeweils 650.000,00 €. Hieraus ergibt sich – gerundet – die tenorierte anteilige Kostentragungspflicht der Kläger.
193
2.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2, 709 Satz 2 ZPO.
194
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.