Titel:
Aufstiegsfortbildungsförderung, Aufhebung der Bewilligung, Erstattung von erhaltenen Leistungen, keine regelmäßige Teilnahme, Abbruch, Auswirkungen einer vor dem tatsächlichen Abbruch abgegebenen, Abbrucherklärung, Maßgeblicher Betrachtungszeitraum der regelmäßigen Teilnahme bei, Abbrucherklärung vor dem tatsächlichen Abbruch, keine ausdrückliche Erklärung einer Unterbrechung, keine Erklärung einer Unterbrechung ohne schuldhaftes Zögern, psychische Erkrankung, Nichtbestehen der Probezeit, Form des Widerspruchs, formwidriger Widerspruch, kein Anspruch auf Überprüfung und Abänderung eines bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids
Normenketten:
VwGO § 70 Abs. 1 S. 1
VwVfG § 3a
AFBG § 7 Abs. 4a
AFBG § 9a Abs. 1
AFBG § 16 Abs. 2
AFBG § 16 Abs. 3
SGB X § 44
SGB X § 46
Schlagworte:
Aufstiegsfortbildungsförderung, Aufhebung der Bewilligung, Erstattung von erhaltenen Leistungen, keine regelmäßige Teilnahme, Abbruch, Auswirkungen einer vor dem tatsächlichen Abbruch abgegebenen, Abbrucherklärung, Maßgeblicher Betrachtungszeitraum der regelmäßigen Teilnahme bei, Abbrucherklärung vor dem tatsächlichen Abbruch, keine ausdrückliche Erklärung einer Unterbrechung, keine Erklärung einer Unterbrechung ohne schuldhaftes Zögern, psychische Erkrankung, Nichtbestehen der Probezeit, Form des Widerspruchs, formwidriger Widerspruch, kein Anspruch auf Überprüfung und Abänderung eines bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung und die damit verbundene Rückforderung bereits an ihn erbrachter Leistungen.
2
Auf Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. August 2022 Aufstiegsfortbildungsförderung als Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (§ 10 Abs. 2 AFBG i.V.m. § 12 Abs. 2 AFBG) für eine Aufstiegsfortbildung zum staatlich anerkannten Erzieher für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 in Höhe von 783,00 EUR monatlich. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass der Kläger zu den folgenden Terminen einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt (§ 9a AFBG): 1. März 2023, 31. Juli 2023, 1. März 2024 und 31. Juli 2024. Zudem wurde in dem Bescheid unter anderem darauf hingewiesen, bei Abbruch oder Unterbrechung ohne wichtigen Grund sei die bereits gewährte Förderung in vollem Umfang zu erstatten. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen oder unterbrochen werde. Dies müsse jedoch gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt werden. Die Erklärung entwickele nur insoweit Rückwirkung, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei (§ 7 Abs. 4a AFBG). Der Kläger müsse einen Abbruch der Maßnahme unverzüglich mitteilen. Zudem enthält der Bescheid auf Seite 4 folgende Regelung: „Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.“
3
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 erhöhte der Beklagte die Förderung für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Juli 2023 auf 841,00 EUR monatlich. Zur Begründung wurde auf geänderte Bedarfssätze und Freibeträge verwiesen. Der Bescheid vom 7. Dezember 2022 enthält die gleichen Vorbehaltsregelungen und Hinweise wie der Bescheid vom 29. August 2022.
4
Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte die Fachakademie dem Kläger mit, dass nach der Lehrerkonferenz am 2. Februar 2023 festgestellt worden sei, dass er aufgrund seiner Zensuren die Probezeit nicht bestanden habe und somit nach Übergabe des Zwischenzeugnisses am 17. Februar 2023 die Akademie verlassen müsse.
5
Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 10. Februar 2023 teilte die Mutter des Klägers an diesem Tag telefonisch mit, dass der Kläger die Probezeit an der von ihm besuchten Fachakademie nicht bestanden habe. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Leistungen ab März 2023 eingestellt würden, und sie wurde gebeten, dem Beklagten einen Teilnahmenachweis der Ausbildungsstätte vorzulegen.
6
Ausweislich eines am 20. Februar 2023 beim Beklagten eingegangenen Teilnahmenachweises der vom Kläger besuchten Fachakademie vom 17. Februar 2023 nahm der Kläger in der Zeit vom 13. September 2022 bis 17. Februar 2023 an 450 von 660 Präsenzstunden, mithin an 68,18% der angefallenen Präsenzstunden, teil. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 gab der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf diese Fehlstundenquote Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Leistungen wegen nicht regelmäßiger Lehrgangsteilnahme zu äußern.
7
Unter Vorlage eines Arztberichts der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Institutsambulanz, Schweinfurt vom 30. Januar 2020 teilten daraufhin der Kläger und seine Eltern mit Schreiben vom 19. März 2023 mit, dass der Kläger nach den Sommerferien einen Rückfall in eine starke Depression erlitten habe. Er habe im Februar 2020 eine Psychotherapie abgeschlossen. Seither sei er stabil gewesen. Nach der Trennung von seiner Freundin sei die Depression jedoch zurückgekehrt. Allerdings habe es etwas gedauert, bis sie bemerkt hätten, wie ernst seine Lage tatsächlich sei. Zwischen den Herbst- und Weihnachtsferien hätten sich seine Fehlzeiten wegen Krankheit gesteigert. Der gestörte Tag-Nachtrhythmus habe immer öfter dazu geführt, dass der Kläger morgens nicht habe aufstehen können. Eine aktuelle neue Diagnose habe es nicht gegeben. Man habe Rat gesucht beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Caritas, beim Hausarzt und im Gespräch mit dem Klassenlehrer und der Direktorin der Fachakademie. Einen Termin beim Psychotherapeuten habe man nach langen Bemühungen am 27. März 2023 erhalten. Nach Rücksprache mit dem Hausarzt, den man Ende Dezember wegen der offenkundigen Erkrankung um Rat ersucht habe, könne dieser auf Wunsch ein Attest über Probleme beim Schulbesuch im Januar/Februar 2023 verfassen. Hier sei es ja zu 20 unentschuldigten Fehlzeiten gekommen, da es der Kläger nicht mehr geschafft habe, zum Arzt zu gehen. Mit der Erkrankung des Klägers sei der Start ins Berufsleben schon schwer genug. Kämen noch über 5.000,00 EUR Schulden im Falle einer Rückforderung von Förderleistungen dazu, wäre dies geradezu eine Katastrophe.
8
Mit Bescheid vom 5. April 2023, ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten zur Post gegeben am 5. April 2023, setzte der Beklagte die Aufstiegsfortbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2022 bis einschließlich Februar 2023 auf 841,00 EUR monatlich und für den Bewilligungszeitraum März 2023 bis einschließlich Juli 2023 auf null Euro fest und forderte vom Kläger einen Betrag in Höhe der ausgezahlten Förderleistungen von 5.046,00 EUR zurück. In der „Anlage zum Bescheid vom 05.04.2023“ wird ausgeführt, die Bescheide vom 29. August 2022 und vom 7. Dezember 2022 seien insgesamt aufzuheben und die erhaltenen Leistungen von insgesamt 5.046,00 EUR seien gemäß § 16 Abs. 2 und 3 AFBG i.V.m. § 50 SGB X vollständig zu erstatten, da die Fehlzeiten des Klägers bis zum Abbruch der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme in der Zeit vom 13. September 2022 bis 17. Februar 2023 ausweislich des eingereichten Teilnahmenachweises mehr als 30% aufwiesen und somit in der Zeit von September 2022 bis Februar 2023 die regelmäßige Teilnahme nicht erreicht worden sei. Die Rückforderung sei im Bewilligungsbescheid für diesen Fall vorbehalten worden. Es liege kein Grund vor, von einem früheren Abbruch, bis zu dem eine regelmäßige Teilnahme nachzuweisen sei, auszugehen.
9
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 8. Mai 2023, beim Beklagten am 8. Mai 2023 als einfacher PDF-Anhang einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingegangen, Widerspruch. Zur Begründung wurde mit weiterem, ebenfalls nur als Anhang einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 1. Juni 2023 ausgeführt, der Kläger habe aufgrund schwerer bzw. mittelgradiger Depression die Ausbildung nicht wie geplant weiterführen können, er beabsichtige jedoch, diese letztendlich wieder aufzunehmen. Eine Rückforderung sei aufgrund der eingetretenen Erkrankung nicht gerechtfertigt.
10
Auf Nachfrage der Widerspruchsbehörde teilte die vom Kläger besuchte Fachakademie am 21. September 2023 mit, dass in der Woche vom 13. Februar 2023 bis 17. Februar 2023 insgesamt 34 Wochenstunden angefallen seien. Hiervon habe der Kläger an 18 teilgenommen.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2023, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 26. September 2023, wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass zugunsten des Klägers von einer erstmaligen wirksamen Mitteilung des Abbruchs am 10. Februar 2023 ausgegangen werde. Ab 1. März 2023 stehe dem Kläger daher gemäß § 7 Abs. 1 AFBG kein Förderanspruch mehr zu. Der Abbruch der Maßnahme führe gemäß § 25 AFBG i.V.m. § 7 Abs. 1 AFBG zur Einstellung der Leistungen ab 1. März 2023. Selbst wenn man von einem wichtigen Grund für den Abbruch ausgehe, habe der Kläger in dem Zeitraum vom 13. September 2022 bis 10. Februar 2023 an 432 von insgesamt 626 angefallenen Präsenzstunden, mithin an 69% und somit nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Da es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die notwendigen Teilnahmenachweise zu erbringen und da der Bewilligungsbescheid vom Bewilligungsbeginn an diesbezüglich unter Vorbehalt gestellt worden sei, sei die Aufhebung der Bewilligung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AFBG angezeigt. Daher sei der Bewilligungsbescheid vom 29. August 2022 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 insgesamt aufzuheben und der Kläger habe die erhaltenen Leistungen insoweit nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Aufhebung nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 AFBG stelle keine Ermessensentscheidung dar und es liege auch kein Vertrauensschutztatbestand vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
12
Am 26. Oktober 2023 hat der Kläger Klage erheben lassen.
- 1.
-
Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 25. September 2023 wird aufgehoben.
- 2.
-
Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 5. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 23. September 2023 aufzuheben.
- 3.
-
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Kläger im Vorverfahren war notwendig.
14
Er meint, der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, weil die Erkrankungen des Klägers, die dessen Eigenverantwortlichkeit extrem beeinträchtigt hätten, nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei jeder Ermessensspielraum außer Acht gelassen worden. Ein solcher ergebe sich aus § 9a Abs. 1 AFBG. Diese Vorschrift sei so zu verstehen, dass die in ihrem Satz 4 geforderte Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden für eine regelmäßige Teilnahme lediglich ein Richtwert sei, von dem im Einzelfall abgewichen werden könne. Wann eine regelmäßige Teilnahme vorliege, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, nicht aber anhand einer festen prozentualen Quote.
15
Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass er nach wie vor an schweren Depressionen leide und sich darüber hinaus auch dem Alkohol und Drogen hingegebenen habe, dies wohl auch schon während der Ausbildungszeit. Soweit ein Erkrankter an schweren Depressionen leide, darüber hinaus auch noch der Alkoholsucht und der Drogensucht aufgrund der Depressionen verfallen sei, sei er letztendlich nicht mehr in der Lage, sein Leben zu steuern und eigenverantwortlich zu handeln. Der Kläger hätte in diesem Zeitraum eventuell einer professionellen Betreuung bedurft. Er sei in diesem Stadium nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen, so dass er die Fortbildung nicht mehr habe weiterverfolgen können. Der Sachverhalt sei etwa gleichzustellen mit einem Alkoholismus im Arbeitsleben. Auch hier wäre eine Kündigung wegen Alkoholismus und ein entsprechender Regress gegen den Arbeitnehmer nicht möglich, da eine Kündigung wegen Alkoholismus ausgeschlossen sei, da der Alkoholismus eine schwere Erkrankung darstelle. Hier sei jedoch nicht nur der Alkoholismus zu berücksichtigen, sondern auch die Depression und die Einnahme von Drogen in nicht unerheblicher Menge.
16
Der Beklagte beantragt,
17
Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in seinem Bescheid vom 5. April 2023 und im Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass ihm bei der Rückforderung kein Ermessensspielraum zustehe. Das Gesetz lasse auch keinen Spielraum bei der Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Teilnahme; dieser Begriff werde in § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG eindeutig und abschließend definiert.
18
Einen vom Klägerbevollmächtigten im Hinblick auf die Frage der formgerechten Widersprucherhebung in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2026 beantragten Schriftsatznachlass hat das Gericht mit Beschluss vom 26. März 2026 abgelehnt. Auf den Beschluss und seine Begründung wird Bezug genommen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2026 und den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20
Die Entscheidung konnte unmittelbar aufgrund mündlicher Verhandlung am 26. März 2026 ergehen, nachdem dem Klägerbevollmächtigten kein Schriftsatznachlass (§ 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 5 ZPO) gewährt wurde. Hierin liegt entgegen der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) im Rahmen einer Überraschungsentscheidung. Denn nach den konkret gegebenen Umständen konnte von dem Klägerbevollmächtigten eine sofortige Äußerung in der mündlichen Verhandlung zur Frage der formgerechten Erhebung des Widerspruchs erwartet werden. Der Klägerbevollmächtigte hat weder nachvollziehbar dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass er als Rechtsanwalt nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens, insbesondere auch aufgrund der ihm in Abdruck zugeleiteten ausdrücklichen gerichtlichen Nachfrage an die Beklagtenseite vom 4. März 2026 nach der Form des Widerspruchs vom 8. Mai 2025, nicht damit rechnen konnte, dass diese Frage streiterheblich sein und in der mündlichen Verhandlung erörtert werden könnte. Es war daher auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG ausreichend, der Klägerseite die Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung zu geben, sich zur Frage der formgerechten Erhebung des Widerspruchs zu äußern und insoweit keinen Schriftsatznachlass zu gewähren oder die Sache zu vertagen.
21
Die Klage hat keinen Erfolg, da die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. April 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2023 unzulässig ist. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet.
22
Eine Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 5. April 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2023 ist unzulässig.
23
Gegen den den Kläger belastenden Verwaltungsakt des Beklagten vom 5. April 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von Niederbayern vom 25. September 2023 ist zwar eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. Darüber hinaus hat der Kläger die Klage fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im streitgegenständlichen Fall wurde der Widerspruchsbescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. September 2023 zugestellt. Somit wahrt die Klageerhebung am 26. Oktober 2023 die Klagefrist.
24
Jedoch hat der Kläger keinen formgerechten Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben. Dieser Formmangel ist weder wegen der Sachbescheidung der Beklagtenseite noch aus anderen Gründen unbeachtlich. Der mit der Klage angegriffene Verwaltungsakt war daher bei Klageerhebung bereits bestandskräftig. Dies hat zur Folge, dass eine unmittelbar auf gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts gerichtete Klage unzulässig ist.
25
Der Kläger hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 8. Mai 2025 Widerspruch erhoben. Dieses Schreiben ging ausschließlich als PDF-Anhang einer einfachen, vom Sekretariat der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten versandten E-Mail am 8. Mai 2025 beim Beklagten ein. Diese E-Mail einschließlich ihres Anhangs genügt nicht den Anforderungen, die § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2023 – und damit zum Zeitpunkt der Widerspruchseinreichung – geltenden Fassung an die Form einer Widerspruchserhebung stellt.
26
Nach dieser Vorschrift ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine einfache E-Mail genügt dieser Form nicht. Dies ergibt sich aus § 3a Abs. 2 VwVfG, der im streitgegenständlichen Fall aufgrund der Widerspruchseinreichung im Mai 2023 trotz des § 102 Satz 2 VwVfG in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung findet (wobei auch die Anwendung der neuen Fassung im streitgegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen würde). Diese Vorschrift stellt bestimmte Anforderungen an die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung. Dort, wo der Grundsatz der Nichtförmlichkeit (§ 9 SGB X, § 10 VwVfG) durch Schriftformerfordernisse eingeschränkt wird („Schriftförmlichkeit“), ist gerade nicht jede Form elektronischer Kommunikation zugelassen. Gesetzlicher Regelfall ist vielmehr die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG), wobei es genügt, wenn ein als Anhang einer einfachen E-Mail übersandtes, in ein elektronisches Dokument im PDF-Format umgewandeltes Widerspruchsschreiben seinerseits qualifiziert elektronisch signiert ist (BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 12/15 – NVwZ 2017, 967 Rn. 18). Zulässig ist daneben die Einreichung auf einem besonderen Übermittlungsweg, bei dem insbesondere die Identität des Absenders auf andere Weise sichergestellt ist (§ 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG a.F.). Nur in diesen Fällen erfüllt die elektronische Form die Funktionen, die auch der Schriftform zukommen. Insbesondere ermöglicht sie es, den Erklärenden zu erkennen, und sie gewährleistet die inhaltliche Zuordnung der Erklärung zum Erklärenden (Identitätsfunktion und Echtheitsfunktion). Daneben ist sie zum Nachweis der Erklärung geeignet (Beweisfunktion) und durch sie wird der Erklärende auf die rechtliche Verbindlichkeit der Erklärung hingewiesen und vor Übereilung geschützt (Warnfunktion). Diese Funktionen kann eine (einfache) E-Mail nicht sicherstellen (vgl. BSG, U.v. 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R – BeckRS 2025, 22172 Rn. 13).
27
Dies gilt auch für die Übermittlung eines Widerspruchsschreibens als nicht qualifiziert elektronisch signierte PDF-Datei, welche einer solchen einfachen E-Mail anhängt (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 27.2.2023 – 3 K 1023/22 – BeckRS 2023, 5617 Rn. 29 m.w.N.), und für einen in die Akten aufgenommenen Ausdruck einer per einfacher E-Mail ohne elektronische Signatur übermittelten Datei selbst dann, wenn der eingescannte Schriftsatz handschriftlich unterzeichnet wurde (SächsOVG, B.v. 19.10.2015 – 5 D 55/14 – NVwZ-RR 2016, 404 Rn. 10 ff. zu § 55a VwGO; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 2 unter Verweis auf BSG, U.v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – NJW 2017, 1197 Rn. 15 ff.; Porsch in Schoch/Schneider (Hrsg.), 48. EL Stand Juli 2025, VwGO § 70 Rn. 6e; a.A. VG Dresden, U.v. 16.9.2015 – 3 K 1566/12 – BeckRS 2015, 126533 Rn. 31 ff. im Anschluss an BGH, B.v. 15.7.2008 – X ZB 8/08 – NJW 2008, 2649 und BAG, B.v. 11.7.2013 – 2 AZB 6/13 – NZA 2013, 983; BGH, B.v. 4.2.2020 – X ZB 11/18 – BeckRS 2020, 4237 Rn. 16 zu §§ 130, 130a ZPO; OVG NW, B.v. 30.3.2015 – 14 A 2435/14 – NVwZ-RR 2015, 923 Rn. 6). Auch ist eine digitalisierte (Faksimile-) Unterschrift nicht ausreichend (BGH, B.v. 18.3.2015 – XII ZB 424/14 – NJW 2015, 1527 Rn. 15). Denn die einzuhaltenden Formvorschriften richten sich nach dem vom Absender gewählten Übermittlungsweg, nicht danach, in welcher Form der Empfänger das Dokument in seine Akte aufnimmt. Wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit die für die elektronische Übermittlung eines Dokuments vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend (vgl. BSG, U.v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – NJW 2017, 1197 Rn. 16), hier also die des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a VwVfG (a.F.). Der Gesetzgeber hat durch die Ergänzung des § 70 VwGO um den Verweis auf § 3a Abs. 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren eine selbständige elektronische Form geschaffen, die an die Stelle der Schriftform treten kann (BVerwG, U.v. 25.1.2021 – 9 C 8/19 – NVwZ 2021, 1061 Rn. 41; Porsch in Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, 48. EL Stand Juli 2025, § 70 VwGO Rn. 6e). Auf das in dieser Vorschrift aufgestellte Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG) oder eines sicheren Übertragungswegs (§ 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG a.F.) kann deshalb auch dann nicht verzichtet werden, wenn bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg per E-Mail der Empfänger die E-Mail oder einen E-Mail-Anhang ausdruckt (vgl. Porsch in Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, 48. EL Stand Juli 2025, § 70 VwGO Rn. 6e).
28
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform ausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beachtlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. VG Dresden, U.v. 16.9.2015 – 3 K 1566/12 – BeckRS 2015, 126533 Rn. 25). Denn dem wird ein als Anhang einer einfachen E-Mail eingereichter und auch seinerseits nicht qualifiziert elektronisch signierter Schriftsatz nicht gerecht (vgl. zum Ganzen SächsOVG, B.v. 19.10.2015 – 5 D 55/14 – NVwZ-RR 2016, 404 Rn. 7 m.w.N.; vgl. ferner BSG, U.v. 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R – BeckRS 2025, 22172 Rn. 15).
29
Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden (BVerwG, U.v. 25. 4. 2012 − 8 C 18/11 – NVwZ 2012, 1262 Rn. 17). Mit dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur will der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt ist, der diese zugeordnet ist (BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 12/15 – NVwZ 2017, 967 Rn. 21 m.w.N.). Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (BVerwG, U.v. 25. 4. 2012 − 8 C 18/11 – NVwZ 2012, 1262 Rn. 17). Mit dieser Zielrichtung der Sicherstellung der Identität und Echtheit eines Dokuments ist es nicht vereinbar, hinter den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 VwVfG zurückbleibende Kriterien für die Identitäts- und Echtheitsgarantie ausreichen zu lassen. Nur auf diese Weise kann ein elektronisches Dokument in gleicher Weise wie die Unterschrift unter einem Widerspruchsschreiben Gewähr dafür bieten, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden ist. Die Erfüllung dieser Funktionen ist aber nicht gewährleistet, wenn – wie hier – bei einer Übermittlung eines Dokuments als PDF-Anhang einer einfachen E-Mail durch das Sekretariat einer Rechtsanwaltskanzlei weder die E-Mail noch das der E-Mail angehängte Dokument durch den Rechtsanwalt qualifiziert elektronisch signiert ist. Die Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem eingescannten Widerspruchsschreiben schließt Manipulationsmöglichkeiten nicht ebenso aus wie eine an dem elektronischen Dokument angebrachte qualifizierte elektronische Signatur, zumal das Dokument nicht erkennen lässt, ob das Original tatsächlich eigenhändig vom Rechtsanwalt unterzeichnet wurde oder bloß eine eingescannte Unterschrift in ein elektronisches Dokument eingefügt wurde, was keine sichere Authentifizierung gewährleistet, da eine eingescannte Unterschrift beliebig kopierbar ist und anderen Dokumenten angefügt werden kann. Der Zweck der besonderen (Sicherheits-)Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG würde letztlich verfehlt, wenn allein die eingescannte Unterschrift bei elektronischer Übermittlung eine Verletzung dieser spezifisch geregelten Anforderungen „heilen“ und die Form wahren könnte (vgl. BSG, U.v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – NJW 2017, 1197 Rn. 19 zu § 65 a SGG).
30
Die Rechtssicherheit erfordert es zudem, dass die Formwirksamkeit nicht von Faktoren abhängt, auf die der Urheber des Dokuments keinen Einfluss hat. Eine „Heilung“ von Mängeln der elektronischen Form durch den Ausdruck hätte aber gerade dies zur Folge, denn der Absender hat es – anders als etwa in der Regel bei der Übermittlung per Fax – nicht in der Hand, ob und wann ein elektronisch übermitteltes Dokument vom Empfänger ausgedruckt wird (vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Ausdrucks für die Fristwahrung z.B. BGH, B.v. 4.2.2020 – X ZB 11/18 – BeckRS 2020, 4237 Rn. 16-21). Solche Unsicherheiten sind ebenso wenig hinzunehmen wie die oben beschriebenen Abstriche an die Sicherheitsanforderungen (BSG, U.v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – NJW 2017, 1197 Rn. 22; BVerwG, U.v. 25. 4.2012 – 8 C 18/11 – NVwZ 2012, 1262 Rn. 17).
31
Ausgehend hiervon fehlt es im streitgegenständlichen Fall an der fristgerechten rechtswirksamen Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 5. April 2023. Denn die E-Mail des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2023 wahrt nicht die vorstehend dargestellten Formanforderungen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob zusätzlich auch die hier erfolgte Übermittlung des Widerspruchs an eine andere als die in der Rechtsbehelfsbelehrungdes streitgegenständlichen Ausgangsbescheids genannte E-Mail-Adresse mit Blick auf die Regelung des § 3a Abs. 1 VwVfG einer formgerechten Widerspruchseinlegung entgegensteht.
32
Dieser Formmangel ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch in der Sache entschieden hat, anstatt ihn als unzulässig zurückzuweisen. Die Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde bindet die Gerichte nicht (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2020 – 2 WRB 1.20 – BeckRS 2020, 18927 Rn. 21; BSG, U.v. 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R – BeckRS 2025, 22172 Rn. 14). Die Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht nicht zur Disposition der Beteiligten (OVG MV, B.v. 14.6.2022 – 1 M 43/22 – BeckRS 2022, 21220 Rn. 21), sondern ist eine von Amts wegen durch das Gericht zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2020 – 2 WRB 1.20 – BeckRS 2020, 18927 Rn. 18; U.v. 20.6.1988 – 6 C 24.87 – NVwZ-RR 1989, 85); VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 27.2.2023 – 3 K 1023/22 – BeckRS 2023, 5617 Rn. 30). Eine Heilung der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde ist damit – anders als bei einer Versäumung der Widerspruchsfrist (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 8 m.w.N.) – ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2020 – 2 WRB 1.20 – BeckRS 2020, 18927 Rn. 21 zur unzulässigen Einlegung einer Wehrbeschwerde per E-Mail; BSG, U.v. 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R – BeckRS 2025, 22172 Rn. 14).
33
Die Formwidrigkeit ist auch nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht zu einem anderen Zeitpunkt einen formgerechten Widerspruch erhoben. Es sind keine Erklärungen der Klägerseite ersichtlich, die als Widerspruch verstanden werden könnten und innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) formgerecht beim Beklagten oder der Widerspruchsbehörde eingegangen sind.
34
Darüber hinaus ergibt sich auch kein anderes Ergebnis nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder von Treu und Glauben.
35
Die Formwidrigkeit des Widerspruchs ist nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unbeachtlich, weil selbst bei einer Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten nicht durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden könnte, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (vgl. BSG, U.v. 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R – BeckRS 2025, 22172 Rn. 18).
36
Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) schließt die Berücksichtigung der Nichteinhaltung der Form durch das Gericht nicht aus. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für eine entsprechende Anwendung dieser Generalklausel vorliegend überhaupt ein Anwendungsbereich verbleibt. Zwar hat weder die Ausgangs-, noch die Widerspruchsbehörde die Formgerechtigkeit des Widerspruchs problematisiert und den Kläger auf den Formmangel seines Widerspruchs hingewiesen. Diese Umstände können aber nicht dazu führen, dass die Formerfordernisse des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gelten. Sie können allenfalls im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 Abs. 2, § 60 VwGO) zu berücksichtigen sein, weil die Formanforderungen wie bereits ausgeführt nicht zur Disposition der Beteiligten, auch nicht der Beklagtenseite, stehen.
37
Schließlich kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO schon allein deshalb nicht in Betracht, weil weder ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die versäumte Handlung nachgeholt wurde (vgl. § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 VwGO) und dies überdies wegen der Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Unabhängig hiervon fehlt es zudem an einem Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten.
38
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 3 VwGO ist ein Wiedereinsetzungsantrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Der Begriff der höheren Gewalt in § 60 Abs. 3 VwGO ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden” in § 60 Abs. 1 VwGO. Er erfasst jedoch nicht nur Ereignisse, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, B.v. 16.10.2007 – 2 BvR 51/05 – NJW 2008, 429). Dem steht es gleich, wenn die Ursache des verspäteten Antrags in der Sphäre des Gerichts liegt (BVerwG, U.v. 25. 4. 2012 − 8 C 18/11 – NVwZ 2012, 1262 Rn. 20), etwa eine objektiv unrichtige Rechtsmittelbelehrungerteilt wurde oder über ein Prozesskostenhilfegesuch nicht binnen Jahresfrist entschieden wurde (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 41 m.w.N.).
39
Für eine Unmöglichkeit der Antragstellung infolge höherer Gewalt ist im streitgegenständlichen Fall nichts ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf den fehlenden Hinweis der Behörden auf die Formwidrigkeit des Widerspruchs vom 8. Mai 2023 und die Sachentscheidung durch die Widerspruchsbehörde (statt einer Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig). Insoweit sind an den Begriff der höheren Gewalt in § 60 Abs. 3 VwGO höhere Anforderungen zu stellen als an den Begriff „ohne Verschulden” in § 60 Abs. 1 VwGO, wobei es im streitgegenständlichen Fall sogar sowohl an einem Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO als auch an höherer Gewalt im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO fehlt. Denn anhand der dem Bescheid vom 5. April 2023 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrunghätten der Kläger wie auch sein rechtskundiger Bevollmächtigter, ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Kläger entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, bei der von ihnen zu erwartenden und ihnen zumutbaren Sorgfalt bereits im Zeitpunkt der nicht formgerechten Widerspruchserhebung und auch ohne weiteren Hinweis der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde erkennen können und müssen, dass der Widerspruch vom 8. Mai 2023 nicht formgerecht erhoben wurde. Zudem kann von einem Rechtsanwalt regelmäßig erwartet werden und es ist ihm zumutbar, sich anhand des Gesetzes über die einzuhaltenden Formerfordernisse zu vergewissern. Dies gilt erst recht, wenn er – wie hier – von den Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrungabweicht und den Widerspruch erst am Nachmittag des letzten Tages der Widerspruchsfrist einreicht.
40
Da somit innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Rechtsbehelf gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 5. April 2023 nicht wirksam erhoben wurde, ist dieser Bescheid bei Klageerhebung bereits in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar. Die Klage ist daher in ihrem auf unmittelbare Aufhebung des Bescheids durch das Gericht gerichteten Hauptantrag unzulässig und der Hauptantrag hat schon allein deshalb keinen Erfolg.
41
Das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
42
Deutet man den formwidrig und daher nicht wirksam erhobenen Widerspruch aufgrund des aus ihm hervorgehenden Wunsches nach einer inhaltlichen Überprüfung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids des Beklagten vom 5. April 2023 mit Blick auf den sozialrechtlichen Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. § 14 Satz 1, § 16 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 27a AFBG; BayVGH, B.v. 25.6.2019 – 12 ZB 16.1920 – BeckRS 2019, 15363 Rn. 26 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 24.11.2022 – W 3 K 21.1437 – juris Rn. 50) in einen (formlos möglichen) Überprüfungsantrag nach §§ 44 ff. SGB X um, ist das Hilfsbegehren als Untätigkeitsverpflichtungsklage (§ 75, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2023 statthaft und auch sonst zulässig, weil der Beklagte kein Überprüfungsverfahren eingeleitet und keine Entscheidung nach §§ 44 ff. SGB X getroffen hat.
43
Diese Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach diesen Vorschriften auf Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2023 durch den Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass der Bescheid vom 5. April 2023 rechtswidrig ist (§ 44 Abs. 2 SGB X) oder im Falle seiner Rechtmäßigkeit kein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (§ 46 Abs. 1 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
44
Der Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 28. August 2022 in der Fassung des Bescheids vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und die Leistungen, die der Kläger erhalten hat, zurückgefordert. Dass die genannten Bewilligungsbescheide mit dem angefochtenen Bescheid vollständig aufgehoben wurden, ergibt sich jedenfalls aus der Begründung des Bescheids in der „Anlage zum Bescheid vom 05.04.2023“ und ist zwischen den Beteiligten unstreitig; der Kläger hat den Bescheid von Anfang an so verstanden, wie aus seinem Widerspruchs- und Klagevorbringen hervorgeht.
45
Es kann offenbleiben, ob die Aufhebung und Rückforderung auf § 16 Abs. 2 und 5 i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG (dazu unter 1.) oder auf § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG (dazu unter 2.) zu stützen war und ob (auch) auf § 16 Abs. 2 AFBG zurückgegriffen werden kann, wenn der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 AFBG eröffnet ist (vgl. OVG NW, U.v. 10.12.2024 – 12 A 286/23 – juris Rn. 95), da im Fall des Klägers die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen erfüllt sind.
46
1. Soweit Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Bewilligungsbescheid nach § 16 Abs. 2 AFBG insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen vor.
47
Die Bewilligungsbescheide vom 28. August 2022 und vom 7. Dezember 2022 ergingen unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung für den Fall der nicht regelmäßigen Teilnahme (§ 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG).
48
Eine nicht regelmäßige Teilnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn die Teilnahme an weniger als 70% der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen oder bei mediengestützten Lehrgängen an weniger als 70% der Leistungskontrollen nachgewiesen wird (§ 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG). Diese sich aus § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG ergebende gesetzliche Pauschalierung schafft einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Interesse an einer vollständigen Teilnahme, die letztlich Grundlage der Förderung ist, auf der einen Seite und der Notwendigkeit für eine zielorientierte und effektive Förderung, die die Lebensumstände der typischen Geförderten förderrechtlich ernst nimmt, auf der anderen Seite. Die Geförderten stehen „mitten im Leben“. Sie müssen oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren. Dies führt zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit – eigene oder von Kindern – oder durch Kinderbetreuungsengpässe aufgrund von Schließzeiten. Solche Konstellationen sind abstrakt gut nachvollziehbar, im Einzelfall aber weder effektiv nachweis- noch kontrollierbar und ihre Prüfung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Durch eine Pauschalierung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch solchen Konstellationen zur Sicherung des Fortbildungsziels bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwandes angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 38). Die gesetzlich pauschal zugebilligte Fehlzeitquote von 30% (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG) ist vom Gesetzgeber angesichts der möglichen Verhinderungen auch großzügig bemessen, umgekehrt aber auch als zu beachtende Grenze explizit und strikt festgelegt, wodurch es bei einer Fehlzeit von über 30% nicht auf Entschuldbarkeit ankommt (BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 12 ZB 21.2463 – juris Rn. 17). Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen können, wird zudem in ausgewogener Weise durch die Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung, die ausdrücklich zu erklären sind, Rechnung getragen. Die Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund bleiben bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht (§ 7 Abs. 3a AFBG; BT-Drs. 18/7055, S. 38). Bestand die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, ist die regelmäßige Teilnahme für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert zu ermitteln und der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat (§ 16 Abs. 5 AFBG; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 9.12.2025, § 16 AFBG Rn. 93).
49
Im Fall des Klägers greift der mit der Leistungsbewilligung verbundene Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme mit der sich aus § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AFBG ergebenden zwingenden Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheids und der Rückforderung der ausgezahlten Leistungen. Denn der Kläger hat die erforderliche Teilnahmequote am Unterricht von 70% (§ 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG) im Zeitraum vom 13. September 2022 (Schuljahresbeginn) bis zum 17. Februar 2023 (Übergabe der Zwischenzeugnisse und letzter Tag vor dem Maßnahmeabbruch) verfehlt. Ausweislich eines Teilnahmenachweises der Bildungsstätte vom 17. Februar 2023 nahm der Kläger in der Zeit vom 13. September 2022 bis 17. Februar 2023 an 450 von 660 Präsenzstunden, mithin an lediglich 68,18% der angefallenen Präsenzstunden, und damit nicht regelmäßig an der Maßnahme teil.
50
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass seine krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten bei der Ermittlung der Teilnahmequote außer Betracht zu bleiben hätten. Denn dies kommt mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 4a AFBG allenfalls für Zeiten der Abwesenheit nach ohne schuldhaftes Zögern erklärter Unterbrechung oder ohne schuldhaftes Zögern erklärtem Abbruch wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus sonstigem wichtigem Grund in Betracht (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 38; BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 12 ZB 21.2463 – juris Rn. 15).
51
§ 7 Abs. 4a AFBG sieht vor, dass der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung bedürfen (Satz 1), ferner dass die Erklärung nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurückwirkt, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist (Satz 2). Hieran fehlt es unabhängig von der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grunds in Form einer psychischen Erkrankung des Klägers oder in Form des Zutagetretens eines Eignungsmangels mit Blick auf das Nichtbestehen der Probezeit (vgl. zu den Anforderungen an einen Eignungsmangel als wichtigen Grund: VG Minden, U.v. 10.1.2022 - 6 K 428/22 – juris Rn. 25 ff.; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 9.12.2025, § 7 AFBG Rn. 54.3 f.). Denn ein Abbruch der Maßnahme erfolgte frühestens am 17. Februar 2023 (dazu unter a.) und der Kläger hat eine Unterbrechung nicht ausdrücklich, jedenfalls aber nicht ohne schuldhaftes Zögern erklärt (dazu unter b.). Für die Beurteilung der regelmäßigen Teilnahme auf einen kürzeren Zeitraum als bis zum 17. Februar 2023 abzustellen, kommt daher nicht in Betracht. Die nicht regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme in diesem Zeitraum hat zwingend die Aufhebung und Rückforderung der erhaltenen Leistungen zur Folge (§ 16 Abs. 2 AFBG; dazu unter c.).
52
a. Eine Maßnahme wird im Sinne von § 7 Abs. 4a Satz 1, § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG abgebrochen, wenn der Teilnehmer die Maßnahme endgültig beendet und sein Fortbildungsziel aufgrund eines eigenen Willensentschlusses endgültig aufgibt (vgl. Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. Stand: 9.12.2025, § 7 AFBG Rn. 51). Vom Vorliegen eines solchen Abbruchs kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Maßnahme erkennbar tatsächlich nicht mehr betrieben wird und auch nicht wieder aufgenommen werden soll und die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Bildungsstätte aufgegeben wird. Ob eine Maßnahme endgültig aufgegeben wird oder wieder aufgenommen werden soll, beurteilt sich nach der Erkennbarkeit des Entschlusses des Teilnehmers (OVG NW, U.v. 10.12.2024 – 12 A 286/23 – juris Rn. 27).
53
Ausgehend hiervon hat der Kläger die Maßnahme frühestens am 17. Februar 2023 abgebrochen. Hierbei handelt es sich um das ihm mit Schreiben der Bildungsstätte vom 3. Februar 2023 mitgeteilte Datum seines Ausscheidens aus der Bildungseinrichtung: Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte die Fachakademie dem Kläger mit, dass nach der Lehrerkonferenz am 2. Februar 2023 festgestellt worden sei, dass er aufgrund seiner Zensuren die Probezeit nicht bestanden habe und somit nach Übergabe des Zwischenzeugnisses am 17. Februar 2023 die Akademie verlassen müsse. Ausweislich der E-Mail der Bildungsstätte an die Widerspruchsbehörde vom 21. September 2023 nahm der Kläger in der Zeit vom 13. Februar 2023 bis 17. Februar 2023 noch am Unterricht teil.
54
Anhaltspunkte für einen früheren Abbruch liegen nicht vor. Frühere Fehlzeiten stellen keinen Abbruch, sondern allenfalls kurzzeitige Unterbrechungen dar. Ein Wille des Klägers, die Maßnahme vor dem durch die Einrichtung vorgegebenen Datum aufzugeben, hat sich nicht nach außen erkennbar manifestiert. Auch dem Telefonat der Mutter mit dem Beklagten am 10. Februar 2023 lässt sich unter Zugrundelegung des im Telefonvermerk des Beklagten festgehaltenen Gesprächsinhalts nicht entnehmen, dass der Kläger die Maßnahme früher (also vor dem 17.2.2023) beenden wollte.
55
Darauf, wann dieser Abbruch gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt wurde, kommt es nicht an. Da der tatsächliche Abbruch erst am 17. Februar 2023 erfolgte, kommt eine Rückwirkung einer Abbrucherklärung auf einen früheren Zeitpunkt von vornherein nicht in Betracht. Selbst unter Zugrundelegung des Zeitraums bis zum 17. Februar 2023 hat der Kläger indes nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen (was dann im Übrigen erst recht bei Abstellen auf den gesamten Maßnahmeabschnitt bis Juli 2023 gelten würde). Denn in dem Zeitraum vom 13. September 2022 bis 17. Februar 2023 hat der Kläger wie bereits ausgeführt nur an 68,18% der Präsenzstunden, mithin nicht regelmäßig teilgenommen.
56
b. Die Fehlzeiten des Klägers bleiben auch nicht als Unterbrechungen aus wichtigem Grund, hier dem der vom Kläger behaupteten psychischen Erkrankung, außer Betracht bei der Beurteilung der regelmäßigen Teilnahme. Denn der Kläger hat weder eine Erkrankung während des hier in Rede stehenden Maßnahmeabschnitts nachgewiesen, noch eine Unterbrechung rechtzeitig und ausdrücklich erklärt.
57
Der Kläger behauptet, krankheitsbedingt nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen zu haben. Zum Beleg hat er jedoch lediglich einen Arztbericht vom 30. Januar 2020 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass beim Kläger unter anderem eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bei Behandlungsende in Voll-Remission, diagnostiziert wurde. Der Arztbericht bezieht sich auf den stationären Aufenthalt des Klägers vom 27. Dezember 2018 bis zum 30. Januar 2020. Aussagen zur Nachweisbarkeit und zum Stadium der Depression des Klägers im hier in Rede stehenden, deutlich über zwei Jahre später beginnenden Bewilligungszeitraum (1.9.2022-31.3.2023) enthält der Arztbericht nicht. Es liegen auch sonst keinerlei Nachweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers, insbesondere für eine (akute) depressive Phase des Klägers während des streitgegenständlichen Schuljahres vor. Die Angaben des Klägers bieten auch keinen tragfähigen Ansatz für weitere Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers im Rahmen seiner materiellen Mitwirkungslast als Prozessbeteiligter, an den weiteren Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts anknüpfen könnten. So schildert der Kläger zwar in seiner Stellungnahme an den Beklagten vom 19. März 2023, dass er nach den Sommerferien nach der Trennung von seiner Freundin einen Rückfall in eine starke Depression erlitten habe. Allerdings habe es etwas gedauert, bis sie bemerkt hätten, wie ernst seine Lage tatsächlich sei. Zwischen den Herbst- und Weihnachtsferien hätten sich seine Fehlzeiten wegen Krankheit gesteigert. Der gestörte Tag-Nachtrhythmus habe immer öfter dazu geführt, dass er morgens nicht habe aufstehen können. Eine aktuelle neue Diagnose habe es nicht gegeben. Diese Darstellung bleibt oberflächlich, Symptome und Beeinträchtigungen werden nicht detailliert geschildert und dem klägerischen Vorbringen lassen sich auch die konkreten Zeiträume, in denen er krankheitsbedingt an einer Unterrichtsteilnahme und einer Mitteilung an die Beklagtenseite gehindert gewesen sein will, nicht entnehmen. Unstreitig ist er nämlich nicht in dem gesamten Zeitraum vom 13. September 2022 bis zum 17. Februar 2023 durchgehend dem Unterricht ferngeblieben. Soweit der Kläger in der Klageschrift die Einholung eines Sachverständigengutachtens in den Raum gestellt und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er dem Gericht angeboten habe, seine gesundheitlichen Probleme ärztlich nachweisen zu lassen, hat er in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Die Einholung eines solchen Gutachtens von Amts wegen war nicht geboten. Ohne weitere – hier weder substantiiert vorgetragene noch sonst erkennbare – Anhaltspunkte ist für das Gericht schon nicht ersichtlich, dass und wie eine nachträgliche Beurteilung des seinerzeitigen Gesundheitszustands des Klägers durch einen medizinischen Sachverständigen ohne – nach Angaben des Klägers mit Ausnahme des Angebots des Hausarztes, auf Wunsch ein Attest über Probleme beim Schulbesuch im Januar/Februar 2023 auszustellen, gerade nicht existierende – medizinische Unterlagen aus dieser Zeit möglich sein soll. Zudem ersetzt die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht den – hier wie ausgeführt fehlenden – substantiierten Vortrag des Verfahrensbeteiligten, sondern setzt diesen grundsätzlich voraus und knüpft an diesen an. Da der Kläger die materielle Beweislast für das Vorliegen der Erkrankung und deren Ausmaß als Tatbestandsvoraussetzung der ihn begünstigenden Ausnahmeregelung trägt, geht die Nichterweislichkeit seiner Erkrankung und deren Schwere zu seinen Lasten.
58
Unabhängig hiervon hat der Kläger zudem eine Unterbrechung nicht ausdrücklich erklärt (§ 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG). Der Beklagte hat erstmals durch den Anruf der Mutter des Klägers am 10. Februar 2023 davon erfahren, dass die geförderte Maßnahme nicht fortgeführt werden soll. Weder aus dem Telefonvermerk des Beklagten vom 10. Februar 2023 noch aus den Einlassungen der Klägerseite geht indes hervor, dass hierbei die Erkrankung des Klägers erwähnt wurde. Weitere Mitteilungen des Klägers an den Beklagten, die sich als Unterbrechungserklärung darstellen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers und seiner Eltern vom 19. März 2023 dienten lediglich der nachträglichen Erläuterung und Begründung der Fehlzeiten, aber die Anzeige einer willentlichen Unterbrechung der Maßnahme lässt sich dem nicht entnehmen.
59
Selbst wenn man aber die Erklärung vom 10. Februar 2023 oder die Stellungnahme vom 19. März 2023 zugunsten des Klägers auch als Unterbrechungserklärung ansehen würde, erfolgte diese jedenfalls nicht ohne schuldhaftes Zögern, sodass die Erklärung nicht auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurückwirken würde (§ 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG). Der Kläger hat seine Krankheitszeiten, die nach seinen Angaben zur Verhinderung der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht führten, nicht rechtzeitig (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG) ausdrücklich geltend gemacht. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, die krankheitsbedingten Unterbrechungen bereits wesentlich früher als am 10. Februar 2023 oder unter dem 19. März 2023 zu erklären.
60
Nach seinen Angaben erlitt der Kläger bereits nach den Sommerferien (im Jahr 2022) einen Rückfall in eine starke Depression; zwischen den Herbst- und den Weihnachtsferien hätten sich seine Fehlzeiten wegen Krankheit gesteigert (s. Schreiben des Klägers und seiner Eltern an den Beklagten vom 19.3.2023). Dennoch war es ihm augenscheinlich möglich, unregelmäßig am Präsenzunterricht teilzunehmen und darüber hinaus Rat im Gespräch mit dem Klassenlehrer und der Direktorin der von ihm besuchten Fachakademie zu suchen (s. Schreiben des Klägers und seiner Eltern an den Beklagten vom 19.3.2023). War es ihm aber nach seinen eigenen Angaben trotz seiner Erkrankung und hiermit einhergehender möglicher Einschränkungen möglich, mit der Bildungsstätte in Kontakt zu bleiben, ist ohne das Hinzutreten weiterer – hier weder substantiiert vorgetragener noch sonst ersichtlicher – Umstände nicht nachvollziehbar, dass er nicht auch mit dem Beklagten Kontakt hätte aufnehmen und ausdrücklich eine (krankheitsbedingte) Unterbrechung hätte mitteilen können. Aus den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Insbesondere enthält der vom Kläger vorgelegte Arztbericht vom 30. Januar 2020 wie bereits ausgeführt keine Aussagen zum Gesundheitszustand des Klägers in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum (1.9.2022-31.3.2023).
61
War es dem Kläger aber somit möglich und zumutbar, die Unterbrechungen bereits vor dem 10. Februar 2023 zu erklären, erfolgte die Erklärung an diesem Tag unabhängig von der Frage der Vertretungsbefugnis der Mutter des Klägers nicht ohne schuldhaftes Zögern. Dies gilt dann aber erst recht für eine etwaige Unterbrechungserklärung vom 19. März 2023. Der Kläger war durch die Hinweise in den Bewilligungsbescheiden auch hinreichend belehrt und hätte im Zweifel beim Beklagten rückfragen können und müssen.
62
Es fehlt daher an einer wirksamen Unterbrechung im hier in Rede stehenden Maßnahmeabschnitt. Die Zeiten der Abwesenheit des Klägers wegen Krankheit bleiben deshalb bei der Ermittlung der Fehlzeiten nicht außer Betracht.
63
c. Somit bleibt es bei der sich aus dem Teilnahmenachweis vom 17. Februar 2023 ergebenden Teilnahme an weniger als 70% der Präsenzstunden. Dies führt nach § 16 Abs. 2 AFBG wegen nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme bzw. hier dem ersten Maßnahmeabschnitt zur Aufhebung der gesamten Bewilligung und zur Erstattung sämtlicher erhaltener Leistungen, wobei es sich nach dem Gesetzeswortlaut um eine gebundene Entscheidung handelt.
64
Dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, bedeutet, dass dem Beklagten kein Ermessen zusteht, ob und in welchem Umfang er den Bewilligungsbescheid aufhebt und Leistungen zurückfordert. Daher können die Ausführungen des Klägers, Schulden in Höhe des Rückforderungsbetrags noch vor dem Start ins Berufsleben seien eine Katastrophe, und zu den ohnehin bestehenden Erschwernissen durch seinen Gesundheitszustand bei der Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung nach § 16 Abs. 3 AFBG nicht berücksichtigt werden. Es existiert im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auch keine Härtefallregelung, um die wirtschaftlichen Folgen für den Rückforderungsschuldner bereits im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung zu berücksichtigen. Das Fehlen einer solchen Härtefallregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und dem Fehlen einer Härtefallregelung bei einem Prüfungserfolg und nicht regelmäßiger Teilnahme: VGH BW, B.v. 2.3.2022 – 12 S 1628/20 – BeckRS 2022, 4903 Rn. 11). Denn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger – wie hier – keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (vgl. allg. VGH BW, B.v. 16.2.2022 – 12 S 1054/20 – juris Rn. 14; BayVerfGH, Entscheidung vom 21.1.2020 – Vf. 19-VII-18 – juris Rn. 26). Der Gesetzgeber darf insbesondere pauschalisierende und typisierende Normen – auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – schaffen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, indem er die Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange des Betroffenen nicht bereits im Rahmen der Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Aufstiegsfortbildungsförderung vorgesehen hat, sodass diesen erst nachgelagert auf der Ebene der Forderungsdurchsetzung, z.B. im Rahmen der Prüfung von Stundungen einschließlich Ratenzahlungen, von Niederschlagung oder Erlass Rechnung getragen werden kann. Denn die Aufhebung und Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme dient der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung und verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (OVG Saarland, B.v. 1.12.2021 – 2 A 305/20 – juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 2.3.2022 – 12 S 1628/20 – BeckRS 2022, 4903 Rn. 11). Wirtschaftlichen Notsituationen des Betroffenen kann auf der Ebene der Forderungsdurchsetzung hinreichend Rechnung getragen werden, zumal sich wirtschaftliche Verhältnisse jederzeit ändern können, sodass es nicht sachwidrig erscheint, nicht bereits die Anspruchsentstehung als solche an ihnen scheitern zu lassen.
65
2. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid allerdings nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat den – hier nicht streitgegenständlichen – Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.
66
Eine nicht regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn die Teilnahme an weniger als 70% der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen oder bei mediengestützten Lehrgängen an weniger als 70% der Leistungskontrollen nachgewiesen wird (§ 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG; BT-Drs. 18/7055, S. 44).
67
Soweit § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG als relevanten Zeitpunkt den Abbruch der Maßnahme bestimmt, ist damit mit Blick auf § 7 Abs. 4a AFBG nicht der rein faktische Abbruch, d.h. die tatsächliche Aufgabe des Fortbildungsziels, sondern das Wirksamwerden des Abbruchs gemeint (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 44). Wirksam ist ein Abbruch aber erst dann, wenn die Fortbildung tatsächlich aufgegeben und dies der zuständigen Behörde ausdrücklich mitgeteilt worden ist. Denn § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG sieht – wie bereits unter 1. ausgeführt – vor, dass der Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung bedarf (BT-Drs. 18/7055, S. 34). Diese Erklärung wirkt nach § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Dies bedeutet, dass ein Teilnehmer, der die Maßnahme aus wichtigem Grund abbricht, nur bei einer ohne schuldhaftes Zögern erfolgten ausdrücklichen Erklärung so behandelt wird, als ob der Erklärungszeitpunkt und der Zeitpunkt der faktischen Aufgabe der Fortbildung zusammenfallen. Andernfalls ist der spätere Zeitpunkt maßgeblich für das Wirksamwerden des Abbruchs und der Bewilligungszeitraum bleibt der Bezugszeitraum für die regelmäßige Teilnahme. Das Interesse mancher Teilnehmer und Teilnehmerinnen, wenn sie mit den Konsequenzen der nicht regelmäßigen Teilnahme konfrontiert werden (in der Regel einer Rückforderung von erbrachten Leistungen), durch die nachträgliche Erklärung von Abbruch oder Unterbrechung aus wichtigem Grund diese Rechtsfolgen abzumildern (zum Beispiel anderer Bezugszeitraum für die regelmäßige Teilnahme, erneute Förderung), ist nach der gesetzgeberischen Vorstellung nicht schutzwürdig und der damit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand daher nicht vertretbar (BT-Drs. 18/7055, S. 34).
68
Ausgehend hiervon liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG vor. Denn wie bereits unter 1. ausgeführt hat der Kläger bis zum Maßnahmeabbruch am 17. Februar 2023 nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen und wegen des Abbruchs der Maßnahme kann eine regelmäßige Teilnahme auch nicht mehr bis zum Ende der Maßnahme erreicht werden. Der Beklagte hat daher den Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Kläger hat die erhaltenen Leistungen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG).
69
Die Förderung bleibt dem Kläger auch nicht mit Blick auf die Regelungen über die Unterbrechung einer Maßnahme und den Fortbezug von Leistungen während einer Unterbrechung nach Maßgabe von § 7 Abs. 3a und 4a AFBG ganz oder teilweise erhalten (vgl. auch die Gesetzesbegründung, wonach die Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht bleibe, BT-Drs. 18/7055, S. 38). Denn es fehlt an einer wirksamen Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund. Deshalb kann das Verhältnis der Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes über die Folgen von Abbruch und Unterbrechung im Fall des Klägers letztlich dahinstehen.
70
An einer wirksamen Unterbrechung der Maßnahme fehlt es im Fall des Klägers unabhängig von der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grunds jedenfalls deshalb, weil der Kläger Unterbrechungen weder ausdrücklich noch ohne schuldhaftes Zögern erklärt hat.
71
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten nicht ausdrücklich erklärt, die Maßnahme zu unterbrechen. Selbst wenn man aber zu seinen Gunsten in dem Telefonanruf der Mutter des Klägers am 10. Februar 2023 oder in der Stellungnahme des Klägers und seiner Eltern vom 19. März 2023 eine Unterbrechungserklärung sehen würde, wäre diese jedenfalls nicht ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Eine Unterbrechung konnte daher nach § 7 Abs. 4a Satz 1 und 2 AFBG frühestens am 10. Februar 2023 wirksam werden; eine Rückwirkung der Erklärung nach § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG kommt nicht in Betracht. Das Gericht geht aus den bereits unter 1. dargestellten Gründen davon aus, dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, dem Beklagten die Unterbrechung(en) früher, d.h. vor dem 10. Februar 2023, anzuzeigen. Insbesondere ist das Gericht (wie bereits unter 1. ausgeführt) nicht davon überzeugt, dass der Kläger durch seine Erkrankung in eine psychische Ausnahmesituation geraten ist, die ihm eine frühere Erklärung unmöglich gemacht hätte. Zumindest in den Phasen, in denen eine Unterrichtsteilnahme und Gespräche mit der Bildungsstätte möglich waren, hätte auch eine Kontaktaufnahme mit dem Beklagten erfolgen können. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen diese Annahme sprechen, sind weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar, zumal keinerlei medizinische Unterlagen oder sonstige Nachweise zum seinerzeitigen Gesundheitszustand des Klägers vorliegen. Der Kläger ist daher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Maßnahmeabbruchs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG zu behandeln.
72
3. Der Beklagte hat daher zu Recht die Bewilligungsbescheide vom 29. August 2022 und vom 7. Dezember 2022 aufgehoben und die Leistungen, die der Kläger erhalten hat, zurückgefordert. Da wie dargestellt sowohl die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 und 5 i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG als auch die des § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG vorliegen, kann offenbleiben, auf welche dieser Rechtsgrundlagen die Aufhebung und Rückforderung zu stützen war.
73
Da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt, wäre im Falle der Aufhebung des streitgegenständlichen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids zudem ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut zu erlassen (§ 46 Abs. 1 SGB X).
74
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2023 (und des Widerspruchbescheids). Hierin liegt entgegen der Auffassung der Klägerseite keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, denen aus Krankheitsgründen wegen Depression, Alkohol- oder Drogensucht gekündigt wird. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, da die Aufhebung und Rückforderung einer staatlichen Aufstiegsfortbildungsförderung nicht mit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vergleichbar ist und der Gesetzgeber die Aufhebung und Rückforderung einer solchen Förderung im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz daher unabhängig von den arbeitsrechtlichen Regelungen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses regeln durfte.
75
Auch die Verpflichtungsklage bleibt daher ohne Erfolg.
76
Nach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
77
Mangels Kostenerstattungspflicht des Gegners kommt eine Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht; ein entsprechender Ausspruch als selbstständiger Beschluss im Urteilstenor (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 32) erfolgt daher nicht.