Inhalt

VGH München, Beschluss v. 14.04.2026 – 3 ZB 24.709
Titel:

Bandscheibenimplantat im Bereich der Halswirbelsäule als Grund für Polizeidienstunfähigkeit wegen erhöhtem Risiko schwerer Gesundheitsschäden

Normenketten:
ZPO § 412 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 2, § 98, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 124a Abs. 5, § 154
BayBG Art. 128
Leitsatz:
Ein Bandscheibenimplantat im Bereich der Halswirbelsäule begründet im Polizeivollzugsdienst ein erhöhtes Risiko schwerer Gesundheitsschäden bei typischen Gewalteinwirkungen und kann die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit rechtfertigen. (Rn. 20 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Polizeidienstfähigkeit, Zervikale Bandscheibenprothese, Polizeidienstunfähigkeit, Bandscheibenprothese, erhöhtes Verletzungsrisiko, Sachverständigengutachten, Subsumtion
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 13.03.2024 – M 5 K 23.4733

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2024 – M 5 K 23.4733 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten.
2
Im August 2019 erhielt sie nach einem Bandscheibenvorfall operativ eine Bandscheibenprothese zwischen dem 5. und 6. Halswirbelkörper, die sehr gut eingeheilt ist. Die Prothese war bei der letzten Nachuntersuchung nicht gelockert. Die Klägerin war beschwerdefrei und legte dem Beklagten zum Nachweis ihrer Dienstfähigkeit entsprechende ärztliche Atteste vor.
3
Mit Bescheid vom 8. September 2023 stellte das Polizeipräsidium M. gestützt auf ein polizeiärztliches Gesundheitszeugnis vom 13. Oktober 2022 fest, dass die Klägerin polizeidienstunfähig sei. Das Verwaltungsgericht hat ihre gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
4
Das Verwaltungsgericht hat auf die Sachkunde der als sachverständige Zeugin vernommenen Polizeiärztin abgestellt, die nachvollziehbar und einleuchtend erläutert habe, dass das individuelle Verletzungsrisiko der Klägerin bei einer unvermittelten Gewalteinwirkung auf den Oberkörper – womit bei Polizeivollzugsbeamten zu rechnen sei – gegenüber Polizeivollzugsbeamten ohne Implantat erhöht sei (UA Rn. 22). Ergänzend verweist das Verwaltungsgericht (UA Rn. 23-26) auf eine gutachterliche Einschätzung aus einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg (U.v. 27.6.2018 – OVG 4 B 16.15 – juris Rn. 21 ff.).
5
Laut der befassten Polizeiärztin stehe es der Klägerin nach der tadellos eingeheilten Bandscheibenprothese frei, welchen Sport sie nach eigenem Ermessen betreibe, wie sie sich bewege und in welcher Intensität sie ihren sportlichen Aktivitäten nachgehe. Sie halte aber die Polizeidienstfähigkeit nicht für gegeben, weil im Polizeivollzugsdienst unkontrollierte Gewalt auf den Körper einwirken könne, ohne dass die Beamtin dies gegebenenfalls beeinflussen, muskulär gegensteuern und/oder die ihr entgegengebrachte Energie kompensieren könne. Aufgrund dieser zum Teil hochenergetischen Einwirkungen auf den Körper könne es zu Schäden am Implantat selbst, im Bereich des Implantates oder der darüber/darunter liegenden Segmente kommen. Zusammengefasst habe die Beamtin, verglichen mit einer gesunden Beamtin, ein individuell deutlich erhöhtes Risiko, schwere gesundheitliche Schäden durch den Polizeivollzugsdienst zu nehmen. Da das Implantat auf Dauer im Körper verbleibe, bestünden die Verwendungseinschränkungen (strikte Vermeidung von Situationen, in welchen ein erhöhtes Widerstandsrisiko zu erwarten ist/in welchen ein erhöhtes Risiko besteht, unmittelbaren Zwang anwenden zu müssen; keine Teilnahme an körperbelastenden Techniken des PE-Trainings) dauerhaft.
6
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren ärztliche Atteste (vom 7.12.2022, 7.3.2023 und 12.2.2024) und einen Behandlungsbericht vom 5. März 2024 vorgelegt, laut denen teils unter Bezugnahme auf medizinische Literatur u.a. zu Bandscheibenimplantationen im amerikanischen Militärdienst keine Einschränkung der Dienstfähigkeit bestehen. Einer der ausstellenden Ärzte teilte mit, dass ihm keine wissenschaftliche Studie bekannt sei, die belege, dass nach einer komplikationslosen Implantation einer zervikalen Bandscheibenprothese mit regelrechtem postoperativen Verlauf für den Patienten ein höheres Risiko für eine implantatbezogene oder unabhängig davon gelagerte Komplikation bzw. Schädigung der Halswirbelsäule nach einem Trauma (z.B. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung im Polizeiberuf) im Vergleich zu einem nicht voroperierten Menschen bestehe.
7
Im Zulassungsverfahren hat die Klägerin eine Stellungnahme eines Chefarztes einer Abteilung für Neurochirurgie vom 16. Mai 2024 und ein wissenschaftlichwirbelsäulenchirurgisches Gutachten eines Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie vom 22. Mai 2024 vorgelegt. Letzteres setzt sich dezidiert mit der Aussage der Polizeiärztin auseinander.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Zulassungsverfahren, die vorgelegten Gutachten sowie auf die elektronisch und in Papierform vorgelegte Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
9
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
10
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 19 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19).
11
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsvorbringen, insbesondere mittels der von ihr im Zulassungsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme und dem vorgelegten ärztlichen Gutachten gegen die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin bei einer vollen Verwendung und hierbei insbesondere bei Gewalteinwirkungen auf ihren Oberkörper im Verhältnis zu Polizeivollzugsbeamten ohne ein entsprechendes Implantat einer erheblich höheren Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt wäre (UA Rn. 21). Diesbezüglich kann die Klägerin aber keine tatsächlichen Umstände aufzeigen, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist. Die Klägerin konnte mit den vorgelegten ärztlichen Schreiben und dem Gutachten nicht darlegen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Bandscheibenimplantat im Bereich der Halswirbelsäule ein erhebliches Verletzungsrisiko bei den üblicherweise auftretenden körperlichen Risikoszenarien im Polizeivollzugsdienst bedinge (UA Rn. 27), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist.
12
Das Verwaltungsgericht hat diese tragende Tatsachenfeststellung nicht nur auf die Aussagen der Polizeiärztin in der mündlichen Verhandlung (UA Rn. 22), sondern seine Bewertung eines erhöhten Verletzungsrisikos der Klägerin aufgrund des Bandscheibenimplantats auch auf die um Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2018 (Az. OVG 4 B 16.15) wiedergegebenen gutachterlichen Erläuterungen gestützt. Die darin vorgenommene Beschreibung der Verletzungsmechanik, die bei einer Verschiebung des Implantats durch eine erhebliche äußere Energieeinwirkung eintreten kann, ist logisch nachvollziehbar. Hiernach sei es nicht ausgeschlossen, dass sich in einer solchen Situation, wie sie auch im Polizeivollzugsdienst eintreten könnte, die Prothese „im Unterschied zu einer natürlichen (elastischen) Bandscheibe – leichter lösen und sich wegen seiner ‚rigiden‘ Eigenschaften ‚in einem Stück‘ verlagern könnte“. Weil das aus Metall bestehende Implantat keine entsprechende elastische Reaktion zulasse, handle es sich dann – anders als bei einem Bandscheibenvorfall ohne Prothese – nicht um einen „weichen Vorfall“. Die Verlagerung des Implantats hätte schon deshalb, weil eine sehr kleine anatomische Region mit wenig Ausweichmöglichkeiten bzw. „Reserveraum“ betroffen sei, „dramatische“ Auswirkungen, auch wenn sie nur wenige Millimeter beträfe. „Im Unterschied zu einem durch ähnliche Gewalteinwirkungen verursachten Bandscheibenvorfall, der wegen der Elastizität der natürlichen Bandscheibe nur partielle Schäden hervorriefe, könnte eine Verschiebung des Implantats (ohne diese ‚elastische Reserve‘) etwa in Richtung des Spinalkanals zu einer Querschnittslähmung bei der Klägerin führen. Neben dieser Folge seien auch Lähmungserscheinungen denkbar, wenn das Implantat auf links und rechts des Rückenmarks verlaufende Nervenbahnen treffe und sie schädige. Spontanvorfälle nach hinten könnten schließlich zur Bewegungsunfähigkeit des Kopfes bzw. Halses führen“ (UA Rn. 23 ff.).
13
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Schreiben zeigen demgegenüber nur einen einwandfreien Heilungsverlauf und eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Prothese bei der Klägerin auf. Hieraus folgt aber nur, dass die Halswirbelsäule der Klägerin im Vergleich zu einer solchen mit natürlicher Bandscheibe uneingeschränkt bewegungsfähig ist. Das für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche erhöhte Verletzungsrisiko wird dadurch nicht widerlegt. Denn auf die beschriebene Verletzungsmechanik gehen die von ihr vorgelegten ärztlichen Schreiben nicht ein. Die bloße Meinung, dass keine gesteigerte Verletzungsgefahr bestünde, genügt auch dann nicht, wenn sie von einer fachkundigen Person stammt. Es bedürfte hierzu einer Auseinandersetzung mit der o.g. Argumentation, die ihrerseits von einer fachkundigen Person herrührt.
14
Unter diesen Voraussetzungen zeigt das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom 22. Mai 2024 zwar auf, dass die Argumentation der Polizeiärztin bezüglich einer Steilstellung der Halswirbelsäule der Klägerin allein für sich genommen nicht geeignet ist, um eine Polizeidienstunfähigkeit anzunehmen. Das Gutachten widerlegt aber nicht, dass das beschriebene Risiko für das Eintreten einer Querschnittslähmung durch äußere Krafteinwirkung auf das Bandscheibenimplantat besteht.
15
Erstens geht es nicht auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ein, in der die durch einen Sachverständigen beschriebene spezielle Verletzungsgefahr durch ein Trauma im Bereich der Halswirbelsäule bei einer vorhandenen Bandscheibenprothese dargestellt wird. Zweitens bestätigt das Gutachten sogar die Möglichkeit der Lockerung der Prothese durch äußere Krafteinwirkung als auch des Eindringens von Teilen der Prothese in den Spinalkanal. Denn es schildert Einzelfälle, in denen sich dies tatsächlich ereignet hat. In dem Gutachten wird eine Quelle benannt, laut der eine Prothese nach einem Verkehrsunfall aus ihrer Verankerung gelöst worden war, und eine Quelle, nach der es schon ohne ein äußeres Trauma oder besondere Belastung zu einer Dislokation des flexiblen Polymerkerns in den Spinalkanal gekommen war (S. 3 des Gutachtens). Bezogen auf eine frühere Designvariante einer bestimmten Bandscheibenprothese wird eine Quelle genannt, wonach ohne einen Traumazusammenhang eine Prothesenmigration/-luxation in den Spinalkanal mit inkompletter Querschnittslähmung eingetreten war. Hiermit lässt sich die Ansicht des Gutachters, dass „die Aussage, dass es durch solche ‚hochenergetische Einwirkung‘ zu ‚Schäden am Implantat selbst, im Bereich des Implantates oder der darüber/darunter liegenden Segmente kommen könne‘ eine reine Spekulation bzw. eine subjektive Ansicht ohne wissenschaftliche Begründung [sei]“, nicht vereinbaren. Dementsprechend relativiert der Gutachter in den nachstehenden Absätzen auf Seite 6 seines Gutachtens, dass die Fachliteratur „grundsätzlich keine Nachteile für Menschen mit einer zervikalen Bandscheibenprothese“ zeige und keinen einzigen Hinweis enthalte, dass „eine Beamtin mit einer zervikalen Bandscheibenprothese, verglichen mit einer Beamtin ohne eine solche Prothese, ein ‚individuell deutlich erhöhtes Risiko, schwere gesundheitliche Schäden durch den Polizeivollzugsdienst zu nehmen‘ haben sollte“. Das Fehlen von Nachteilen wird durch den Zusatz des Wortes „grundsätzlich“ relativiert. Hinsichtlich des Risikos schwere gesundheitliche Schäden durch den Polizeivollzugsdienst zu nehmen, wird nur ein „deutlich erhöhtes“ Risiko verneint. Hieraus wird im Zusammenhang deutlich, dass ein zumindest minimal erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden kann.
16
Der Schluss des Gutachters, dass bei „der hohen Zahl an implantierten zervikalen Bandscheibenprothesen […] als gesichert angenommen werden [darf], dass entsprechende Zusammenhänge mittlerweile berichtet worden wären, wenn sie bestünden“ ist unzulässig. Allein der Umstand, dass ein Ereignis noch nicht dokumentiert wurde (bzw. eine solche Dokumentation im Rahmen einer Recherche nicht gefunden wurde), schließt nicht aus, dass solche Ereignisse schon eingetreten sind oder künftig eintreten können. Schließlich räumt der Gutachter auf Seite 6 seines Gutachtens ein, dass (wenn auch nur) „sehr wenige Einzelfallberichte“ eine Assoziation mit äußerer Gewalteinwirkung beinhalten.
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Dass kein einziger Bericht eine Assoziation mit einer beruflichen Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst oder vergleichbaren Tätigkeiten gefunden wurde, kann das Risiko bei einer solchen Tätigkeit nicht gänzlich ausschließen. Das Fehlen eines solchen Berichts kann auch darauf beruhen, dass wegen des Risikos – sei es nur aus besonderer Vorsicht nach einer entsprechenden Implantation einer künstlichen Bandscheibe – eine solche Tätigkeit nicht oder nur relativ selten bzw. nur eingeschränkt (i.S.v. risikoavers) ausgeübt wurde. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Personen mit einer Bandscheibenprothese ggf. aufgrund ärztlichen Rates tendenziell risikoärmer verhalten.
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Überdies setzt sich das Gutachten nicht mit der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wiedergegebenen Aussage auseinander, dass eine Bandscheibenprothese nur der Wiederherstellung einer durchschnittlichen körperlichen Belastungsfähigkeit dienen würde und nicht für maximale Belastungen (etwa wie sie im Rahmen des Leistungssports zu erwarten wären) konzipiert worden sei (UA Rn. 24).
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Mithin widerlegt das Gutachten vom 22. Mai 2024 nicht die polizeiärztliche Einschätzung, dass eine besondere Vulnerabilität der Klägerin bezüglich ihres Bandscheibenimplantats besteht. Ungeklärt bleibt zwar, in welchem Maße sich das Risiko für die Klägerin aufgrund ihrer Prothese gegenüber einer Beamtin ohne Prothese erhöht hat. Schließlich besteht bei einem schweren Trauma im Bereich der Halswirbelsäule stets ein Risiko für eine Rückenmarksverletzung und damit für Querschnittssymptome. Insoweit sind aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Risiko für die Klägerin nur geringfügig erhöht ist. Sie konnte mit dem vorgelegten Gutachten aber nicht darlegen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Bandscheibenimplantat im Bereich der Halswirbelsäule ein erhebliches Verletzungsrisiko bei den üblicherweise auftretenden körperlichen Risikoszenarien im Polizeivollzugsdienst bedinge (UA Rn. 27) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist.
20
Außerdem würde für den vorliegend zu entscheidenden Einzelfall auch ein nur geringfügig erhöhtes Risiko genügen, um von einer Polizeidienstunfähigkeit ausgehen zu dürfen. Dem Dienstherrn obliegt es, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Dies gilt auch für die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG). Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu messen ist.
21
Der Dienstherr und die Allgemeinheit haben ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind (vgl. BVerfG, B.v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 27.6.2024 – 2 C 17.23 – juris Rn. 17). Darüber hinaus trifft den Dienstherrn eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten, die ihn u. a. verpflichtet, Schädigungen ihrer körperlichen oder seelischen Gesundheit zu vermeiden (BVerwG, U.v. 28.3.2023 – 2 C 6.21 – juris Rn. 19; B.v. 13.5.2025 – 2 VR 5.24 – juris Rn. 21 m.w.N.).
22
Im vorliegenden Fall verbindet der Dienstherr mit dem durch die eingesetzte Bandscheibenprothese veränderten körperlichen Zustand die Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen. Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, der auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1974 – 1 C 31.72 – NJW 1974, 807/810 m.w.N.).
23
Die geschilderte Verletzungsmechanik, die aus den o.g. Gründen eine verlässliche Tatsachengrundlage darstellt, beschreibt für den vorliegenden Fall als Schaden die Möglichkeit einer Querschnittslähmung. Hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Dementsprechend gering sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens.
24
Die Klägerin kann mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert darlegen, dass dieses Risiko derart gering wäre, dass es ihr Dienstherr nicht mehr für die Festlegung der Anforderungen an die uneingeschränkte Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst berücksichtigen dürfte.
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Das Gutachten vom 22. Mai 2024 erweckt zwar den Eindruck, dass das Risiko einer Querschnittslähmung durch äußere Kraft- oder Gewalteinwirkung bzw. einen Unfall nach dem Einsetzen einer zervikalen Bandscheibenprothese sehr gering ist. Es zeigt aber ebenso auf, dass es nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenziert das Gutachten nicht zwischen der Wahrscheinlichkeit, dass ein Patient mit Bandscheibenprothese in eine der o.g. Situationen gerät und der Wahrscheinlichkeit, dass es in einer solchen Situation wegen des Implantats zu einer Verletzung oder zu einer schwereren Verletzung als bei einer Halswirbelsäule ohne Implantat kommt. Die Seltenheit der Dokumentation, auf die der Gutachter maßgeblich abstellt, könnte sich deshalb daraus ergeben, dass ohnehin nur relativ wenig Menschen in eine Situation geraten, in der intensive Kraft oder Gewalt auf die Halswirbelsäule einwirkt und dass von diesen Menschen wiederum nur ein sehr geringer Anteil ein Bandscheibenimplantat besitzt. Schließlich sind die laut dem Gutachten insgesamt ca. eine Million implantierten Prothesen (Gutachten S. 2) bei einer Weltbevölkerung von acht Milliarden Menschen nur bei relativ wenigen Menschen (ca. 0,0125%) vorzufinden.
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Angesichts dieser Datenlage stellt es sich nicht als rechtsfehlerhaft dar, wenn der Dienstherr Vorsicht walten lässt und aus Fürsorge Verwendungseinschränkungen ausspricht. Dies ist ihm insbesondere nicht deshalb verwehrt, weil eventuell von einzelnen Leistungssportlern oder im Militärdienst das Risiko in Kauf genommen wird. Denn diese Entscheidungen unterliegen nicht der Einflusssphäre des Beklagten.
27
2. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel geltend machen, auf dem das angegriffene Urteil beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.
28
§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Diese Ermittlungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Das Gericht ist nicht auf ein bestimmtes Beweismittel festgelegt. Es kann gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO Sachverständige vernehmen oder sich auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 4.17 – juris Rn. 12; B.v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 – juris Rn. 32). Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2020 – 6 B 31.20 – juris Rn. 18 f.).
29
Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es musste sich angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse, die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 27.6.2018 – OVG 4 B 16.15 – juris Rn. 21 ff.) wiedergegeben werden, nicht veranlasst sehen, ein weiteres Gutachten einzuholen, insbesondere weil ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügen könnte.
30
Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag „[…] Beweis zu erheben zu dem Umstand, dass die Klägerin […] polizeivollzugsdienstfähig war durch Einholung eines Sachverständigengutachtens“ gab hierzu auch keinen Anlass. Abgesehen davon, dass sie das Beweisergebnis des Verwaltungsgerichts nicht durch substantiierten Vortrag erschüttert hat (vgl. oben), bezog sich dieser Beweisantrag nicht auf eine konkrete Tatsache, sondern auf die Polizeidienstfähigkeit als solche. Hierbei handelt es sich aber um einen Rechtsbegriff, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Die Feststellung der Polizeidienst(un) fähigkeit unterliegt nicht der medizinischen, sondern der rechtlichen Fachkunde. Die medizinische Fachkunde ist erforderlich, um den Gesundheitszustand und die Auswirkungen bestimmter Ereignisse oder Tätigkeiten hierauf zutreffend bewerten zu können. Der mit Hilfe medizinischer Fachkunde ermittelte Sachverhalt ist dann nach rechtlichen Maßstäben unter die Anforderungen für die Polizeidienstfähigkeit zu subsumieren.
31
Die dieser Subsumtion zugrunde zu legenden Tatsachen hat das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wiedergegebenen gutachterlichen Einschätzung ausreichend ermittelt. Der Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens vom 22. Mai 2024 zeigt auf, dass auch der von ihr hinzugezogene Sachverständige trotz seiner anzuerkennenden Erfahrung und Fachkenntnis nicht über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt, womit er die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts infrage stellen könnte.
32
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
34
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).