Inhalt

VGH München, Urteil v. 21.01.2026 – 1 B 25.812
Titel:

Baugenehmigung, öffentliche Bekanntmachung, Doppelzustellung, Beginn der Klagefrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen

Normenketten:
VwGO § 60, § 74 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 66 Abs. 2
Schlagworte:
Baugenehmigung, öffentliche Bekanntmachung, Doppelzustellung, Beginn der Klagefrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 22.06.2023 – M 11 K 22.1797

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.   

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich als Miteigentümerin des Betriebsgrundstücks einer Wasserkraftanlage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage und eines Supermarkts.
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Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. Februar 2022 die Genehmigung für den Abbruch eines Bestandsgebäudes und den Neubau einer Wohnanlage (38 Wohneinheiten) mit Tiefgarage (76 Stellplätze) und Supermarkt mit oberirdischem Parkplatz (17 Stellplätze) sowie für den Abbruch und die Neuerrichtung einer Brücke. Der verfügende Teil des Bescheids wurde mit Rechtsbehelfsbelehrung und mit Hinweis, wo die Akten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können, im Amtsblatt des Landkreises vom 17. Februar 2022 öffentlich bekannt gemacht und der Beigeladenen am 18. Februar 2022 ausgehändigt.
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Laut dienstlicher Erklärung des Sachbearbeiters der unteren Bauaufsichtsbehörde habe sich die Klägerin bei ihm im Zeitraum zwischen 17. Februar und 28. Februar 2022 telefonisch nach dem aktuellen Sachstand des Genehmigungsverfahrens erkundigt. Er habe ihr mitgeteilt, dass die Genehmigung erteilt worden sei, und zudem erläutert, dass von der Möglichkeit des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Gebrauch gemacht worden sei, die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen, sodass es keiner Zustellung des Bescheids an Nachbarn mehr bedürfe. Auf ihre Bitte habe er eine zusätzliche Übermittlung des Baugenehmigungsbescheids an sie und an ihre Schwester veranlasst. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde der Klägerin nicht formlos, sondern mit einem Begleitschreiben (vom 28.2.2022), das üblicherweise bei Nachbarzustellungen verwendet wird, per Postzustellungsurkunde am 2. März 2022 förmlich zugestellt, was nach Einschätzung des Sachbearbeiters auf einem Büroversehen beruhte.
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Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten am 24. März 2022 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2023 abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass sie „jedenfalls unbegründet“ sei. Die Klägerin werde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Senat hat auf den Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss vom 23. April 2025 zugelassen. Er hat darin ausgeführt, dass viel dafür spreche, dass die Klage verfristet sei, und für die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung auf die Gründe einer Entscheidung in einem Parallelverfahren (BayVGH, B.v. 23.4.2025 – 1 ZB 23.2316) verwiesen, die den Antrag auf Zulassung der Berufung des Betreibers der Wasserkraftanlage gegen ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts München zum Gegenstand hatte.
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Die Klägerin hat fristgerecht Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2023 (Az. M 11 K 22.1797) die Baugenehmigung des Beklagten vom 15. Februar 2022 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Klagefrist gewahrt sei. Aufgrund der Zustellung des Bescheids mit Begleitschreiben habe ein verständiger Durchschnittsempfänger wie sie annehmen können, dass eine Klage bis zum 2. April 2022 habe fristgerecht erhoben werden können. Maßgeblich sei die letzte Zustellung. Die Rechtsprechung, die zur Mehrfachzustellung ergangen sei, sei nicht übertragbar, weil die Entscheidungen immer jeweils dieselbe Zustellungsart zum Gegenstand gehabt hätten. Ein wesentlicher Unterschied bestehe, wenn auf die öffentliche Zustellung eine Individualzustellung folge, mit der sich die Verwaltung gezielt und unmittelbar an den Empfänger wende. Damit schaffe die Behörde eine besondere Vertrauensgrundlage und begründe berechtigte Erwartungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zustellung, an der sie sich festhalten lassen müsse. Auf die Frage, ob eine förmliche Zustellung gewollt gewesen sei, komme es nicht an. Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont. An ein Telefonat mit einem Behördenmitarbeiter könne die Klägerin sich nicht erinnern.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt habe. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht gestellt worden. Es lägen auch keine Wiedereinsetzungsgründe vor. Der zuständige Sachbearbeiter habe die Klägerin umfassend über die Rechtslage informiert, so dass diese nicht an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Bescheid versehentlich nicht nur formlos übermittelt, sondern förmlich zugestellt worden sei.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klage sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Klageerhebung eingereicht worden sei. Die Zustellung des Verwaltungsaktes gelte mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung (hier dem 17.2.2022) als bewirkt. Der Verwaltungsakt sei daher gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO am 17. Februar 2022 bekannt gegeben worden. Die Klagefrist habe somit mit Ablauf des 17. März 2022 geendet. Die erst am 24. März 2022 beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangene Klage sei verfristet. Daran ändere auch die spätere Zustellung nichts. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass bei mehrfacher Zustellung an denselben Betroffenen die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich sei. Eine nochmalige Zustellung könne die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Bekanntgabe nicht beseitigen.
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Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig.
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1. Die Klägerin hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt. Fristauslösend war die Bekanntgabe des Baugenehmigungsbescheids am 17. Februar 2022, da kein Widerspruchsverfahren durchzuführen war. Die Frist begann am 18. Februar 2022, 0.00 Uhr, zu laufen und endete am Donnerstag, den 17. März 2022, 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 24. März 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage ist daher erst nach Ablauf der Monatsfrist erhoben worden.
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Für den Beginn der Klagefrist ist die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises am 17. Februar 2022 maßgeblich. Mit dem Bekanntmachungstag gilt gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 5 BayBO die (förmliche) Zustellung und damit auch die (nicht förmliche) Bekanntgabe im Sinn des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bewirkt. Zur Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung, gegen die die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des erkennenden Senats vom 23. April 2025 (1 ZB 23.2316 – juris Rn. 12 ff.) verwiesen werden, der ein Parallelverfahren zum Gegenstand hatte. Die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO lagen danach vor.
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Entgegen dem klägerischen Vorbringen kommt es für den Beginn des Fristlaufs auf die spätere Zustellung mittels Postzustellungsurkunde gemäß Art. 3 VwZVG am 2. März 2022 nicht an. Bei Mehrfachzustellungen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der ersten Zustellung abzustellen – eine nochmalige Bekanntmachung kann bei wirksam ausgelöster Klagefrist keine neue Frist in Lauf setzen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 57 Rn. 4; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 4, jew. m.w.N.). Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.1979 – 6 C 70.78 – BVerwGE 58,100 – juris Rn. 38) in Fällen, in denen bereits Bestandskraft eingetreten ist, unabhängig davon, ob die erneute Bekanntmachung durch Übersendung des Bescheids im Wege förmlicher Zustellung erfolgt oder nicht. Ein anderes Ergebnis stünde im Widerspruch zu den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung, weil dadurch eine Behörde in der Lage wäre, einem Kläger gleichsam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, indem sie den Bescheid nach Verstreichen der Klagefrist ein zweites Mal bekannt macht bzw. zustellt. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist fällt nach § 60 Abs. 4 VwGO jedoch in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 bis 3 VwGO. Der Umstand, dass ein Bescheid bei der erneuten Bekanntgabe förmlich zugestellt wird, spielt keine Rolle. Denn bei einem Schriftstück, das keine eigenen Rechtswirkungen entfaltet, vermag auch die förmliche Zustellung daran nichts zu ändern, weil diese lediglich ein Mittel darstellt, um Ort und Zeit der Übergabe nachzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – die nochmalige Zustellung während der durch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob auch in solchen Fällen bei mehrfacher Zustellung für die Berechnung von Fristen auf die erste Zustellung abzustellen ist, als höchstrichterlich geklärt angesehen, weil die Erwägung, eine nochmalige Zustellung könne die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung eines (Widerspruchs-)Bescheides nicht beseitigen, ohne Weiteres übertragbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.1994 – 5 B 18.94 – juris Rn. 2).
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Soweit dazu in der Kommentarliteratur teilweise vertreten wird, bei Kombination einer öffentliche Bekanntgabe mit einer Individualbekanntgabe komme es auf die individuelle Bekanntgabe bzw. Zustellung an (Reimer in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Mai 2025, § 69 Rn. 39; Uschkereit in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage 2021, § 74 Rn. 194; a.A. Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 69 Rn. 15; Schink in Knack/Henneke, VwVfG, 11. Aufl. 2020, § 69 Rn. 18; vgl. zum Streitstand Michler in BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2026, § 69 Rn. 27 m.w.N.), kann dem jedenfalls für Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO nicht gefolgt werden. Im Wortlaut dieser Regelung finden sich – ebenso wenig wie in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO – keine Anhaltspunkte dafür, zwischen unterschiedlichen Arten der Zustellung zu unterscheiden (vgl. dazu auch HessVGH, B.v. 15.06.1998 – 13 TZ 4026/97 – NVwZ 1998, 1313 – juris Rn. 7). Vielmehr spricht die Formulierung, die Zustellung gelte mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung als bewirkt, gegen eine solche Differenzierung. Das Gesetz will bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Zustellungsfolgen zum Bekanntmachungszeitpunkt eintreten lassen, zu denen vor allem die fristauslösende Wirkung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegenüber den Nachbarn (im Sinn von Art. 66 Abs. 1 bis 3 BayBO) zählt. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Behörde den Willen hat, mit der späteren (Individual-)Zustellung die Klagefrist erneut auszulösen, da ihr hierfür die gesetzliche Kompetenz fehlt. Dem Gesichtspunkt des besonderen Vertrauens, das eine individualisierte formalisierte Bekanntgabe bei einem betroffenen Nachbarn hervorrufen kann (s. dazu Reimer in Schoch/Schneider a.a.O. Rn. 39), lässt sich im Wege des § 60 VwGO hinreichend und vor allem auch sachgerecht Rechnung tragen (vgl. dazu auch Wysk in Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 15). Daher bestehen auch aus rechtsstaatlichen Gründen keine Bedenken dagegen, dass der Fristlauf für einen betroffenen Kläger mit der ersten wirksamen Bekanntgabe bzw. Zustellung in Gang gesetzt wird. Umgekehrt wäre es im Hinblick auf den Vertrauensschutz für den durch einen Verwaltungsakt Begünstigten – hier für die Beigeladene als Bauherrin – bedenklich, wenn durch weitere behördliche Zustellungen die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO verlängert oder sogar die Bestandskraft durchbrochen werden könnte, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage (vgl. etwa Art. 48 ff. BayVwVfG) besteht (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.1.2017 – OVG 3 S 101.16 – NVwZ-RR 2017, 350 – juris Rn. 5 für Rechtsmittelfristen).
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zustellung im Planfeststellungsrecht nach § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG berufen. Soweit es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ermessen einer Behörde liegt, auch im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 74 Abs. 5 VwVfG) einzelnen Betroffenen eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 74 Abs. 4 VwVfG individuell zuzustellen mit der Folge, dass für diese die Klagefrist bereits ab der Individualzustellung läuft (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 A 30.15 – BVerwGE 159, 1 Rn. 10), steht dies nicht im Widerspruch zu den dargelegten Maßstäben. Der Klägervortrag übersieht hier die Unterschiede im jeweiligen Zustellungsrecht. Ein Planfeststellungsbeschluss ist neben dem Vorhabenträger auch denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG ist eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrungund einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen, wobei die Auslegung ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Eine die (Individual-)Zustellung nach § 74 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 und 3 VwVfG ersetzende öffentliche Bekanntmachung (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG) wird gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrungund ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluss gilt gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 VwVfG mit dem Ende der Auslegungsfrist sowohl gegenüber den Betroffenen als auch gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt, also nicht bereits mit der Bekanntgabe, wie nach Art. 66 Abs. 2 Satz 5 BayBO. Soweit eine Behörde daher innerhalb des zweiwöchigen Auslegungszeitraums im Sinn von § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG eine Individualzustellung vornimmt, läuft – entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen – die Klagefrist für den Zustellungsempfänger ab diesem Zustellungszeitpunkt, weil es sich um die Erstzustellung handelt und eine weitere Bekanntgabe (in Form der öffentlichen Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VwVfG) ihm gegenüber keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. auch BVerwG, U.v. 5.11.1997 – 11 A 54.96 – UPR 1998, 149 – juris Rn. 47, wo im Übrigen die Klagefrist ohnehin gewahrt war). Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, dass es grundsätzlich im Ermessen einer Behörde liegt, ob sie verschiedene Bekanntmachungsarten bei ein und demselben Verwaltungsakt kombiniert, mit der Folge, dass die Wirksamkeit unter unterschiedlichen Voraussetzungen eintritt (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1984 – 4 C 16.81 – BVerwGE 70, 77 – juris Rn. 17).
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2. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zu gewähren. Weder hat sie einen entsprechenden Antrag gestellt, noch ist ersichtlich, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten.
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Mangels ausdrücklichen Antrags käme – entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 6. November 2025 – eine Wiedereinsetzung allenfalls nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO in Betracht. Die Rechtshandlung – die Klageerhebung – erfolgte zwar am 24. März 2022. Eine derartige Wiedereinsetzung scheitert auch nicht an § 60 Abs. 3 VwGO, worauf der Klägerbevollmächtigte zutreffend hingewiesen hat, und sie stünde auch nicht lediglich im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 3 C 25.06 – juris Rn. 13). Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Denn erforderlich wäre, dass die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, offenkundig oder gerichtsbekannt waren oder dass sie innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) vorgetragen wurden (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 3 C 25.06 – juris Rn. 13; B.v. 27.3.2000 – 3 B 41.00 – BayVBl 2001, 29 – juris Rn. 6; OVG RhPf, B.v. 24.8.1972 – 2 B 119/72 – NJW 1972, 2326; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 60 Rn. 66, Kluckert/Vogt in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 130), die hier jedenfalls verstrichen ist, nachdem die Frage der Wiedereinsetzung zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren diskutiert wurde. Einer fristgerechten Nachholung der versäumten Handlung kommt nämlich nur insofern Bedeutung zu, als durch sie verdeutlicht wird, dass das Verfahren (weiter) betrieben und ein etwaig eingetretenes prozessuales Hindernis nach Möglichkeit beseitigt werden soll. Die Vornahme der versäumten Rechtshandlung ohne Angabe der Wiedereinsetzungsgründe – soweit sie nicht offenkundig oder mindestens gerichtsbekannt sind – könnte daher nur dann zu einer sachlichen Entscheidung über die Wiedereinsetzung führen, wenn auch in dem Regelfall des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags zur Fristwahrung genügen würde und die Wiedereinsetzungsgründe selbst noch nach Ablauf der Zweiwochenfrist vorgetragen werden könnten. Das ist indessen nicht der Fall (OVG RhPf, B.v. 24.8.1972 a.a.O.).
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Durchgreifende Wiedereinsetzungsgründe sind hier weder den Akten zu entnehmen noch wurden diese (fristgerecht) vorgetragen oder sind dem Gericht aus sonstigen Gründen bekannt. Erforderlich wäre hierfür, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Allein der Umstand, dass im Nachgang zur öffentlichen Zustellung eine weitere Zustellung der Baugenehmigung mittels Postzustellungsurkunde und Begleitschreiben – unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung- erfolgte, was den mit der Klageerhebung an das Verwaltungsgericht übermittelten Anlagen zu entnehmen war, genügt nicht, um die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung annehmen zu können (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.1.2017 – OVG 3 S 101.16 – NVwZ-RR 2017, 350 – juris Rn. 6). Eine Wiedereinsetzung mag zwar in Fällen der Doppelzustellung in Betracht zu ziehen sein (vgl. Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 69 VwVfG Rn. 15), es kommt dann aber im Hinblick auf die Ursächlichkeit für die und ein mögliches Verschulden an der verspäteten Klageerhebung auf die näheren Umstände des Einzelfalles an. Von Klägerseite wurde jedoch weder dargelegt, wie und wann die Klägerin ihren damaligen Bevollmächtigten mandatiert hat, noch welche Informationen diesem mitgeteilt wurden. Einer Offenkundigkeit steht nicht zuletzt der Umstand entgegen, dass die juristisch beratene Klägerin weiterhin den – mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringenden – Standpunkt vertritt, für den Fristbeginn sei in jedem Fall die zweite (Individual-)Zustellung maßgeblich (vgl. oben 1.). Die Kenntnis der Rechtslage kann allerdings von einem Rechtsanwalt, dessen Verschulden der Klägerin zuzurechnen wäre, erwartet werden (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.1.2017 a.a.O. Rn. 6). Sollte die Fristversäumung durch die Verkennung des fristauslösenden Ereignisses verursacht worden sein, läge darin somit ein vermeidbarer Irrtum. Ein solcher wäre nicht zuletzt auch deshalb verschuldet, weil ein rechtlich beratener Kläger in derartigen Fällen gehalten wäre, den sicheren Weg zu bestreiten, und sich nicht auf eine abweichende Literaturauffassung zu verlassen. Gründe, die dafür sprechen, dass ein Verschulden nicht in Betracht zu ziehen sein könnte, sind dagegen nicht ersichtlich. Vor allem kann weder dem der Baugenehmigung im Rahmen der Individualzustellung beigefügten Anschreiben noch der Rechtsbehelfsbelehrungein ausreichender Hinweis darauf entnommen werden, dass es – entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung – für den Beginn der Klagefrist nicht auf die erste Zustellung ankommen würde.
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Hinzu kommt, dass auch die Unkenntnis der Klägerin von der öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids am 17. Februar 2022 sowie von deren Bedeutung für den Fristlauf nicht hinreichend belegt wurde und erst Recht nicht als offensichtlich oder gerichtsbekannt angesehen werden kann. Vielmehr spricht die dienstliche Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters, die dieser in der mündlichen Verhandlung bestätigt und erläutert hat, eher dafür, dass die Klägerin von der öffentlichen Zustellung – möglicherweise sogar von der Tatsache, dass ihr gegenüber die Klagefrist bereits in Lauf gesetzt wurde – bereits vor Klageerhebung und bereits während noch laufender Klagefrist Kenntnis erlangt hatte und dass die Übersendung der Baugenehmigung an sie, die dann in Form einer Zustellung erfolgte, von ihr selbst veranlasst worden war. Der Vortrag, die Klägerin könne sich an ein solches Telefonat nicht erinnern, stellt dies nicht in Frage, nicht zuletzt aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Sachbearbeiters in der mündlichen Verhandlung. Es erscheint daher schon zweifelhaft, ob sich die Klägerin im Falle eines rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrags nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf den objektiven Rechtsschein der förmlichen Zustellung hätte mit Erfolg berufen können. Dies bedarf aber – nicht zuletzt mangels hinreichendem, rechtzeitigem Vortrag der Klägerseite – keiner weiteren Aufklärung und keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls waren und sind die für eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen auch bis dato nicht offenkundig oder gerichtsbekannt.
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3. Die Klagefrist wäre – entgegen dem klägerischen Vorbringen – auch nicht deshalb gewahrt, weil die Klägerin die später erteilte weitere Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem streitgegenständlichen Grundstück (Bescheid vom 30.1.2025) fristgerecht vor dem Verwaltungsgericht angefochten hat. Es spricht bereits alles dafür, dass es sich dabei um eine eigenständige Genehmigung handelt und nicht um eine unselbständige Änderungsgenehmigung (Tektur), wie von Klägerseite vorgetragen. Der Beklagte hat insofern zu Recht auf wesentliche Unterschiede zwischen beiden Vorhaben hingewiesen, so dass von zwei selbständigen Baugenehmigungen auszugehen ist (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, B.v. 9.4.2024 – 2 B 23.857 – juris Rn. 21; U.v. 10.5.2022 – 1 B 19.362 – juris Rn. 20).
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Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und eine Änderungs- oder Nachtragsgenehmigung vorläge, wäre damit jedenfalls nicht automatisch eine Zurücknahme des ursprünglichen Bauantrags oder ein Verzicht auf die streitgegenständliche Genehmigung vom 15. Februar 2022 verbunden; die Frage wäre vielmehr durch Auslegung zu klären (vgl. VGH BW, U.v. 6.4.1988 – 3 S 2088/87 – BauR 1988, S. 704; Decker in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2025, Art. 68 Rn. 83; Weinmann in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 64 Rn. 50). Es sind hier jedoch keine Umstände dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beigeladene auf die frühere Baugenehmigung verzichtet haben könnte oder dass das Landratsamt diese durch die neue Genehmigung ersetzt hätte. Vielmehr hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass sie – auf der Grundlage eines bestandskräftigen Vorbescheids – die Erteilung einer weiteren Baugenehmigungen erstrebt habe, nachdem die hier streitgegenständliche Genehmigung angefochten worden sei (vgl. zur gleichzeitigen Erteilung mehrerer Baugenehmigungen für verschiedenartige Bauvorhaben Gaßner/Reuber in Busse/Kraus, BayBO, Art. 64 Rn. 53; Decker, a.a.O. Rn. 83). Dem hat der Beklagte zugestimmt. Im Übrigen würde sich die Frage der Einhaltung der Klagefrist nur in Bezug auf die Einbeziehung einer Änderungsgenehmigung im Wege einer Klageänderung stellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.2020 – 8 C 22.19 – BVerwGE 170, 311 – juris Rn. 18 ff.). Die Bestandskraft des Ausgangsbescheids wird dagegen durch eine Änderungsgenehmigung grundsätzlich nicht durchbrochen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.