Titel:
Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus, Rückgang von Kundennachfragen und Aufträgen, keine Betroffenheit von staatlichen Schließungsanordnungen, kein unmittelbar coronabedingter Umsatzeinbruch, Bestreiten der Verwaltungspraxis, Vorlage von Vergleichsfällen unter Verstoß gegen anwaltliche oder strafrechtlich relevante, Pflichten, Verwertungsverbot von Vergleichsfällen, gegenläufige Verwaltungspraxis durch Billigung von „Ausreißern“, keine Bindungswirkung eines vorläufigen Bescheids, Beratungs-, Ermittlungs- und Begründungspflichten der Behörde
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 104b
VwGO § 86
BayVwVfG Art. 39
BayVwVfG Art. 24
BayVwVfG Art. 25 Abs. 1
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49a
RL Überbrückungshilfe III Plus Ziff. 2.1 S. 1
Schlagworte:
Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus, Rückgang von Kundennachfragen und Aufträgen, keine Betroffenheit von staatlichen Schließungsanordnungen, kein unmittelbar coronabedingter Umsatzeinbruch, Bestreiten der Verwaltungspraxis, Vorlage von Vergleichsfällen unter Verstoß gegen anwaltliche oder strafrechtlich relevante, Pflichten, Verwertungsverbot von Vergleichsfällen, gegenläufige Verwaltungspraxis durch Billigung von „Ausreißern“, keine Bindungswirkung eines vorläufigen Bescheids, Beratungs-, Ermittlungs- und Begründungspflichten der Behörde
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus.
2
Die Klägerin ist ein im Bereich der Textilveredelung tätiges Unternehmen. Mit Erstantrag vom 30.09.2021 beantragte der prüfende Dritte der Klägerin die Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2021 eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 474.713,38 EUR antragsgemäß unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligte und ausbezahlte.
3
Mit Änderungsantrag vom 21.02.2022 machte der prüfende Dritte der Klägerin für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 einen Gesamtbetrag an Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 593.722,42 EUR geltend.
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Mit Bescheid vom 15.06.2022 wurde – unter Bezugnahme auf den Änderungsantrag vom 21.02.2022 – die beantragte Überbrückungshilfe III Plus vorläufig dem Grunde nach gewährt.
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Im Rahmen des Förderverfahrens wurde der Klägerseite am 20.07.2022 unter anderem mitgeteilt, dass nur coronabedingte Schäden ersetzt werden würden und diesbezüglich gebeten, die Coronabedingtheit darzulegen. Der prüfende Dritte der Klägerin antwortete am 29.07.2022 im Wesentlichen dahingehend, dass die Klägerin Stoffe chemisch und farblich behandele, um diese widerstandsfähiger zu machen. Es werde hierbei Lohnveredelung durchgeführt, was bedeute, die Stoffe würden von den Kunden zur Verfügung gestellt, von der Klägerin entsprechend veredelt und an die Kunden zurückgesendet. Hauptkunden der Klägerin seien Industriekunden und Automobilzulieferer. Ursächlich für den Umsatzrückgang seien die rückläufigen Auftragseingänge der meisten Hauptkunden gewesen (wurde unter Benennung einiger Kunden näher ausgeführt).
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Am 23.05.2023 teilte die Beklagte dem prüfenden Dritten mit, dass der beschriebene Umsatzrückgang aufgrund von rückläufigen Auftragseingängen keinen coronabedingten Umsatzrückgang im Sinne der Förderpraxis darstelle und daher beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen sowie die bereits erfolgte Auszahlung in Höhe von 474.713,38 EUR zurückzufordern. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 01.06.2023 eingeräumt, woraufhin der prüfende Dritte am 31.05.2023 sein Vorbringen wiederholte und vertiefte, insbesondere, dass auch ein Umsatzrückgang aufgrund von geändertem Bestellverhalten einen coronabedingten Umsatzrückgang darstelle, zumal die Negativtatbestände der Ziff. 1.2 der FAQs nicht einschlägig seien.
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Mit Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 05.06.2023 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe III Plus in Gestalt des Änderungsantrags in Höhe von 593.722,42 EUR abgelehnt (Ziff. 1 und 4), der vorangegangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 15.06.2022 durch den Bescheid vom 05.06.2023 ersetzt (Ziff. 2), der Erstbescheid vom 11.11.2021 zurückgenommen (Ziff. 3) und der bereits ausbezahlte Betrag i.H.v. 474.713,38 EUR zurückgefordert (Ziff. 5).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, gemäß Ziff. 2.1 Satz 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus sei eine Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum coronabedingt sei. Es sei nach Ziff. 2.1 Satz 3 der Richtlinie eine konkrete und individuelle Einschränkung durch coronabedingte Umstände zu versichern. Auch nach Ziff. 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus müsse für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden. Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten, seien nicht förderfähig. Als nicht coronabedingt würden beispielsweise auch Umsatzeinbrüche gelten, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Die ausgeführten Umstände zur Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs würden dem Maßstab an die Begründung der Coronabedingtheit nicht gerecht. Die Klägerin habe den Umsatzeinbruch mit dem Rückgang von Kunden bzw. Aufträgen begründet. Mangels des Vortrags individueller Einschränkungen werde dem Maßstab an der Begründung der Coronabedingtheit nicht genügt. Der Zweck der Überbrückungshilfe werde insbesondere nicht mehr erreicht, wenn Umsatzausfälle ausgeglichen würden, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Die Inanspruchnahme und Nachfrage von Kunden nach den angebotenen Unternehmensleistungen stellten Verschiebungen im Konsumverhalten dar und seien ein Unternehmensrisiko der Klägerin. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen, dass im von Corona deutlich stärker betroffenen Monat November 2020 sogar mehr Umsätze erzielt worden seien, als im Vergleichszeitraum 2019. Dies spreche dafür, dass der Umsatzrückgang im November 2021 nicht überwiegend auf die staatlichen Corona-Maßnahmen zurückgeführt werden könne. Auch sei das Unternehmen selbst nicht von Schließungsanordnungen betroffen gewesen. Eine Antragsberechtigung sei daher mangels Nachweises eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht gegeben. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßem Ermessens, den Antrag abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen erheblich ein.
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Die im Bescheid vom 15.06.2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung sei somit nun erfolgt, so dass der vorliegende Bescheid an die Stelle des vorläufigen Bescheids vom 15.06.2022 trete.
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Die Rücknahme des Bescheids über die Auszahlung der Überbrückungshilfe stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG, wonach ein begünstigender, eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährender, rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne, sofern eine der in Ziff. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG erfüllt sei und somit kein Vertrauensschutz vorliege. Vertrauensschutz liege demnach insbesondere dann nicht vor, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. In der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus sowie in den FAQs des Bundes sei klar dargestellt, dass nur dann ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden könne, wenn eine Antragsberechtigung gegeben sei. Bei Erlass des Bescheids über die Auszahlung und ihrer Anordnung sei es der Bewilligungsstelle auch nicht möglich gewesen, fehlerhafte Angaben festzustellen, weil dieses Stadium des Verwaltungsverfahrens weitestgehend automatisiert ablaufe und der unter Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erlassene Bescheid über die Überbrückungshilfe und die damit verbundene Auszahlung nach Antragstellung erfolge, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten festgelegten Kriterien plausibel seien. Der Bescheid über die Auszahlung der Überbrückungshilfe beruhe demnach gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne. Vertrauensschutz sei insbesondere auch deswegen nicht gegeben, da sowohl im Abschlagszahlungsbescheid als auch im Erstbescheid klar darauf hingewiesen worden sei, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die Rücknahme des Bescheids über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe gemäß Art. 40 BayVwVfG entspreche die Entscheidung über die Rücknahme dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln. Anhaltspunkte für eine besondere Situation oder eine sonstige unbillige Härte seien nicht gegeben. Der Bescheid werde daher gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
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Aufgrund der fehlerhaften Angaben sei die mit Bescheid vom 11.11.2021 festgesetzte Billigkeitsleistung in Höhe von 474.713,38 EUR zu Unrecht gewährt worden und daher zurückzuerstatten. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Auf eine grundsätzliche Verzinsung des zu erstattenden Betrages werde wegen einer unbilligen Härte für die Klägerin verzichtet. Eine Verzinsung erfolge erst bei nicht eingehaltener Zahlungsfrist. In diesem Fall werde der zu erstattende Betrag ab dem Tag des Zugangs dieses Bescheids bis zur Rückzahlung des Erstattungsbetrages mit drei Prozentpunkten über den Basiszinssatz jährlich verzinst.
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Mit Schriftsatz vom 30.06.2023 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 05.06.2023. Sie beantragen mit Schriftsatz vom 17.08.2023:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2023 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.09.2021 in Gestalt des Änderungsantrags vom 18.02.2022 eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen Soloselbständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden – Überbrückungshilfe III Plus – in Höhe von 593.722,42 EUR zu gewähren:
3. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30.09.2021 in Gestalt des Änderungsantrags vom 18.02.2022 auf Gewährung einer weiteren Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden - Überbrückungshilfe III Plus – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin wende sich mit ihrer Klage gegen die rechtswidrige Ablehnung der von ihr beantragten Überbrückungshilfe III Plus sowie gegen die rechtswidrige Aufhebung des an sie bereits ergangenen Bescheids vom 11.11.2021 über eine Abschlagszahlung und schließlich gegen die Rückforderung des bereits erhaltenen Förderbetrags in Höhe von 474.713,38 EUR.
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Die Ablehnung des Förderantrags sei bereits verfahrensfehlerhaft. Die Beklagte sei weder ihrer Begründungspflicht aus Art. 39 BayVwVfG noch ihrem Amtsermittlungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG nachgekommen. Die Begründung sei weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbar. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Beklagte davon ausgehe, dass es sich nicht um coronabedingte Umsatzeinbrüche handele. Durch die Verwendung von Textbausteinen zeige die Beklagte, dass sie den einzelfallabhängigen Sachverhalt gar nicht erfasst habe. Bei der hier maßgeblichen rechtlichen Frage der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs handele es sich offensichtlich um eine komplexe Rechtsfrage, die sich keinesfalls kurz innerhalb weniger Sätze begründen lasse. Im Übrigen unterlasse es die Beklagte im Rahmen ihrer Begründungspflicht, auf die Ansichten und Argumente der Klägerin einzugehen. Im Verwaltungsverfahren sei zwar hinsichtlich der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nachgefragt worden. Man befasse sich aber nicht mit dem individuellen Vortrag der Klägerin. Die Bescheidsbegründung verschweige den weiteren Vortrag der Klägerin und ignoriere den maßgeblichen Sachverhalt völlig. Insbesondere werde völlig unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine von ihren Kunden und Geschäftspartnern abhängige Tätigkeit handele. Ferner habe die Beklagte unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die notwendige Aufklärung des Sachverhalts unterlassen und sei vorschnell davon ausgegangen, dass es sich nicht um coronabedingte Umsatzausfälle handele. Die Beklagte stütze ihre Annahme einzig und allein darauf, dass im Monat November 2020 mehr Umsätze als im Vergleichszeitraum 2019 erzielt worden seien. Der Schluss darauf, dass der Umsatzrückgang im November 2021 daher nicht überwiegend auf staatliche Corona-Maßnahmen zurückgeführt werden könne, sei eine reine Mutmaßung. Unberücksichtigt bleibe, dass die Klägerin in Abhängigkeit zu den Aufträgen und Bestellungen ihrer Kunden und Geschäftspartner stehe. Vielmehr stelle sich die Beklagte auf den abwegigen Standpunkt der Umsatzeinbrüche aufgrund wirtschaftlicher Faktoren allgemeiner Art. Die Klägerin habe verschiedene Umsatzrückgänge einzelner Großkunden dargestellt und dargelegt, dass der dortige Auftragsrückgang auf coronabedingte Maßnahmen zurückzuführen sei. Die Pandemie habe auch in der Textilindustrie zu einer äußerst angespannten Lage geführt.
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Die Umsatzeinbrüche der Klägerin seien im Hinblick auf die Pandemielage im Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 offenkundig als coronabedingt einzustufen. Hierbei wurde seitens der Klägerbevollmächtigten näher auf die Pandemielage in Deutschland zum maßgeblichen Förderzeitraum, die dortigen – auch im Freistaat Bayern ergriffenen – behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie und die Folgen für die Wirtschaft hingewiesen (wurde näher ausgeführt). Die besagte Wirtschaftskrise habe auch in der Branche der Klägerin zu coronabedingten Auftragsrückgängen geführt, die wiederum zu Umsatzeinbußen geführt habe. Die Automobilhersteller hätten dabei insbesondere unter coronabedingten Produktionsunterbrechungen und coronabedingten Lieferkettenproblemen gelitten. Aufgrund der Pandemie hätten daher viele Automobilhersteller ihre Produktionsstätten vorübergehend schließen oder die Produktion auf ein Minimum reduzieren müssen. Dies sei insbesondere aufgrund von Lockdowns oder coronabedingten Lieferkettenunterbrechungen geschehen. Gerade die Automobilindustrie sei stark von globalen Lieferketten abhängig. Die Schließung von Fabriken und Transportstopps hätte zu Engpässen bei der Beschaffung von Teilen und Komponenten geführt. Daraus resultiere eine Verzögerung der Produktion. Auch mittelbare Einschränkungen durch die Pandemie seien als coronabedingt einzustufen (wurde näher ausgeführt). Die Coronabedingtheit an eine Unmittelbarkeit zu knüpfen behandle die Klägerin gegenüber anderen Unternehmen ungleich und verletzte sie in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner wurden Ausführungen zu der Rechtsqualität der FAQ gemacht.
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Auch die Aufhebung und die Rückforderung der Billigkeitsleistung in Höhe von 474.713,38 EUR sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz. Der Bewilligungsbescheid vom 11.11.2021 könne nicht zurückgenommen werden, da die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG nicht vorlägen. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG sei nicht einschlägig. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Bescheid vom 11.11.2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangen sei. Vertrauen werde durch Hinweis in dem Verwaltungsakt auf Möglichkeiten der Aufhebung, Ersetzung oder Änderung nicht schlechthin ausgeschlossen. Aufgrund der mehrfachen Rückfragen seitens der Beklagten habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass sich die Beklagte abschließend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt habe und eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage vor dem Erlass des Bescheids vom 11.11.2021 erfolgt sei. Die Klägerin habe auch keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht. Bei der Aussage, die Umsatzeinbrüche der Klägerin seien coronabedingt, handele es sich um eine rechtliche Bewertung und nicht um eine tatsächliche Angabe. Auslegung und Vollzug der Förderrichtlinie seien vielmehr Sache der Behörde. Also müsse sie es gegen sich gelten lassen, wenn sie aufgrund einer rechtlichen Bewertung des Antragstellers endgültig über die Gewährung der Leistung entscheide, statt die erforderlichen tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Darüber hinaus liege auch der Regelfall des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG vor, da die gewährte Leistung bereits verbraucht sei. Sie sei ihrem Zweck entsprechend zur Überbrückung der schweren Corona-Zeit genutzt worden. Daher könne die Klägerin das Geld auch nicht mehr zurückzahlen. Die Klägerin sei auch vertrauensschutzwürdig, da die bisherige Auslegung der FAQs und die daraus resultierende Gewährung der Förderung in dem Bescheid vom 11.11.2021 rechtlich bindend sei. Aus den FAQs erwachse eine außenwirksame Bindung der Bewilligungsstellen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (wird weiter ausgeführt).
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Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 beantragen die Bevollmächtigten der Beklagten,
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Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, in formeller Hinsicht berufe sich die Klägerin auf eine Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. In materieller Hinsicht vertiefe sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Eine Coronabedingtheit ergebe sich schon aus der Pandemielage in Deutschland sowie den allgemeinen Einschränkungen, wie eine 2G-Regelung oder eine FFP-2-Maskenpflicht im Einzelhandel. Überdies belege die empirische Daten- und Faktenlage einen deutlichen Einbruch des deutschen Wirtschaftswachstums, wodurch auch Auswirkungen für die Klägerin bemerkbar gewesen seien. Soweit die Klägerin behaupte, bei ihr seien aufgrund der coronabedingten Infektionsschutzmaßnahmen insbesondere im Bereich der Textilindustrie im maßgeblichen Förderzeitraum wichtige Geschäftspartner und damit Aufträge weggefallen, werde dies von der Beklagten auch aufgrund einer unzureichenden Substantiierung des Vortrags bestritten.
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Für die Annahme eines Verfahrensfehlers gemäß Art. 39 BayVwVfG sei angesichts des weiten Ermessens der Beklagten zur Gestaltung des Fördermittelverfahrens kein Raum. Die Verfahrensführung sei auf die Ermöglichung einer zügigen Fördermittelbereitstellung in einem Massenverfahren ausgerichtet. Die Antragsvoraussetzungen seien für Antragsteller so verständlich und nachvollziehbar, dass an das Begründungserfordernis keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften. Reduziert würden die Anforderungen an die Begründung insbesondere dadurch, dass die Gesichtspunkte, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei, für die Klägerin durch die öffentlich zugängliche Förderrichtlinie und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften hinreichend erkennbar gewesen seien. Der Antragsteller müsse im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich versichern, die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen zu haben. Dem Antrag seien immer die aktuelle Version der Vollzugshinweise der jeweiligen Förderrichtlinie beigefügt. Darüber hinaus werde im Rahmen der Antragstellung auf die FAQs zu den Überbrückungshilfen hingewiesen. Überdies habe ein Antragsteller auch die Möglichkeit, bei offenen Fragen die Beklagte über eine eingerichtete Hotline oder das Antragsportal zu erreichen.
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Auch der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt worden. Gerade bei Umständen aus der Wissens- und Einflusssphäre eines Beteiligten sei die Behörde nicht gehalten, von sich aus allen weiteren denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen, um den Sachverhalt zu ermitteln. Die Beklagte habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Antragsberechtigung der Klägerin vollständig ermittelt. Im Zuwendungsverfahren treffe den Zuwendungsempfänger eine substantiierte Darlegungslast. Dieser sei gehalten, die für das Zuwendungsverhältnis relevanten Angaben vollumfänglich vorzutragen und alle Unterlagen einzureichen, da er aufgrund der Sachnähe allein die umfassende Kenntnis der relevanten Informationen besitze. Diesen subventionsrechtlichen Grundsätzen folgend habe die Beklagte die Klägerin im Rahmen des Förderverfahrens aufgefordert, alle für die Antragsberechtigung relevanten Informationen vorzulegen. Da sich aus der Stellungnahme vom 29.07.2022 sowie im Rahmen der Anhörung vom 31.05.2023 keine Anhaltspunkte für eine Antragsberechtigung im Sinne der Verwaltungspraxis ergeben hätten, sei die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen.
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Ferner liege auch keine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vor. Die Beklagte habe auf die mögliche Ablehnung des Antrags aufgrund fehlender Coronabedingtheit hingewiesen. Für die Beklagte komme es bei der Bewertung der Coronabedingtheit ausschließlich auf ihre gefestigte Verwaltungspraxis und somit maßgeblich auf die Abgrenzung zu Umsatzrückgängen aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Faktoren an. Da die Beklagte im Verwaltungsverfahren angegeben habe, dass es „allgemein weniger Bestellungen gab“, seien weitere Nachfragen seitens der Beklagten nicht angezeigt gewesen.
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Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderung bestehe nicht. Es fehle insofern an der nach Ziff. 2.1 Buchst. e der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus erforderlichen Antragsberechtigung der Klägerin. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in den entsprechenden Monaten August und November 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Als nicht coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass die Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso seien Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Der Antragsteller habe entsprechend zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Nach diesen Maßstäben sei von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die angegebenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitraum unstreitig nicht von staatlichen Schließungsverordnungen betroffen gewesen. Auch ihre Kunden, die hauptsächlich Zulieferer der Automobilindustrie seien, seien auf der Grundlage etwa der 13. BayIfSMV nicht von bayernweiten Schließungsverordnungen betroffen gewesen. Die Klägerin habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich im vollen Umfang anbieten können. Allein eine zurückgegangene Nachfrage, die – wie klägerseits richtig dargestellt werde – auf allgemein wirtschaftlichen Veränderungen beruhe, stelle nach der Verwaltungspraxis noch keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Dass Kunden die Leistungen der Klägerin weniger in Anspruch nehmen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klägerin. Derartige generelle unternehmerische Risiken würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III Plus ausgeglichen. Dies gelte selbst dann, wenn die Nachfrage nach den Produkten der Klägerin infolge coronabedingter Verluste ihrer Kunden zurückgegangen sei. Es handele sich hierbei um gesamtwirtschaftliche Veränderungen, die schon nicht spezifisch die Klägerin oder ihre Branche allein beträfen, sondern eine größere Anzahl an Branchen. Diese Fernwirkungen der Corona-Pandemie erkenne die Beklagte nicht als Gründe für einen coronabedingten Umsatzeinbruch im Sinne der Förderrichtlinie an. Unbeschadet dessen sei ohnehin objektiv kaum klärbar, worauf Umsatzschwankungen konkret zurückzuführen seien.
23
Dass die Klägerin nicht in den Kreis der förderberechtigten Antragsteller falle, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Es sei nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt im Sinne der Verwaltungspraxis sei (wird weiter ausgeführt).
24
Die Beklagte habe demzufolge zu Recht den Bescheid vom 11.11.2021 vollumfänglich zurückgenommen und den gewährten Betrag zuzüglich Zinsen zurückgefordert. Die Klägerin könne sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dafür, dass die Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids tatsächlich vertraut habe und dieses Vertrauen ins Werk gesetzt habe, sei schon nichts ersichtlich. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei auch objektiv nicht schutzwürdig. Aufgrund eines Vorbehalts im Verwaltungsakt könne ein Betroffener nicht damit rechnen, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe. Er sei damit nicht schutzwürdig (wird weiter unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt). Die Beklagte habe zudem darauf hingewiesen, dass die Förderleistung zu erstatten sei und der Bescheid zurückgenommen werden könne, soweit eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde (vgl. Ziff. 12 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bescheids). Die Entscheidung über die Rücknahme erweise sich demnach als ermessensfehlerfrei. Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide die Behörde im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln.
25
Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 führten die Bevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen aus, aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an die Bayerischen Verwaltungsgerichte vom 18.01.2024 ergebe sich eine unterschiedliche Handhabe der Begutachtung im Erstantragsverfahren und in der Schlussabrechnung. Im Erstantragsverfahren seien zielmäßig 75% der Anträge bei Unterschreiten einer gewissen „Punktgrenze“ ITgestützt lediglich auf Plausibilität hin geprüft worden (sogenannte Dunkelverarbeitung). Zur Begründung führe die Beklagte insoweit aus, eine händische Überprüfung von über 450.000 Anträgen während der Hochzeit der Pandemie sei nicht verwaltbar gewesen und die Vorgehensweise habe vielen Unternehmen die in der Pandemie notwendige Liquidität gesichert. Die Einzelüberprüfung der unterschiedlichen Fixkostenpositionen sei folglich größtenteils in die Schlussabrechnung verlagert worden und die Bescheide im Erstantragsverfahren unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in dieser Schlussabrechnung gestellt worden. Aus dem Schreiben der Beklagten bleibe jedoch unklar, ob auch bei Ablehnungen eine solche Dunkelverarbeitung erfolgt sei, wenn keine Auffälligkeiten bestanden hätten bzw. ein entsprechender Punktwert nicht überschritten worden sei. Dies hätte dann auch für das Verfahren der Klägerin erhebliche Auswirkungen, wenn der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid nie in Folge einer menschlichen Prüfung ergangen sei. Im weiteren Verlauf des Schriftsatzes vom 27.03.2024 tätigten die Bevollmächtigten der Klägerin vertiefte Ausführungen zur Rechtmäßigkeit einer Dunkelverarbeitung im Kontext der Überbrückungshilfen und verwiesen insbesondere darauf, dass eine Dunkelverarbeitung der Bescheide im Erstantragsverfahren mangels Zulassungsvorschrift verfahrensfehlerhaft sei. Weiterhin sei dem Rechtsgedanken des „§ 35a BayVwVfG“ zu entnehmen, dass ein automatisiertes Verfahren lediglich in den Fällen zulässig sei, in denen weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum bestehe. Die Beklagte müsse sich daher an ihrer eigenen Argumentation messen lassen, indem sie wiederholt ausführe, die Gewährung der Überbrückungshilfe stehe in ihrem Ermessen. Obwohl die Klägerseite davon ausgehe, dass vorliegend eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sei, sei das Dunkelverfahren jedenfalls aufgrund einer fehlenden Zulassungsvorschrift rechtswidrig. Das Gericht habe daher der Beklagten aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, ob der Bescheid mittels der sogenannten Dunkelverarbeitung erlassen worden sei und falls dies nicht der Fall gewesen sei, welcher menschliche Bearbeiter den Antrag der Klägerin wann und mit welchem Ergebnis geprüft habe. Dem Schriftsatz vom 18.01.2024 an die Verwaltungsgerichte sei weiterhin zu entnehmen, dass eine Verwaltungspraxis nicht aus vermeintlichen Förderungen durch teilautomatisierte Bescheide im Erstantragsverfahren, die zudem noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in der Schlussabrechnung stehen, abgeleitet werde könne. Dies sei in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen gelte ein vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener Verwaltungsakt in jeder Hinsicht als Verwaltungsakt im Sinne des „§ 35 BayVwVfG“. Zum anderen sei ein inhaltlich unbeschränkter Vorbehalt der Nachprüfung in der Schlussabrechnung für sämtliche automatisiert erlassene Bewilligungsbescheide unzulässig. Die inhaltliche Beschränkung eines Vorbehalts auf konkrete sachliche Gründe, über die zum Zeitpunkt des Erlasses noch Unsicherheit bestehe, sei zwingend erforderlich. So sei es möglich, dass eine Behörde eine Regelung vorläufig treffe, sofern dies nicht durch die einschlägigen Vorschriften verboten sei. Allerdings dürfe eine Regelung nicht nach Belieben der Behörde vorläufig getroffen werden, sondern hierfür bedürfe es eines hinreichenden sachlichen Grundes. Durch die Dunkelverarbeitung seien die Bescheide im Erstantragsverfahren automatisch erlassen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei jedoch eine Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch eine Einzelüberprüfung der Fixkostenpositionen zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich gewesen. Daher bestehe im Zeitpunkt des Erlasses der Erstbescheide keine tatsächliche Ungewissheit, die einen sachlichen Grund für eine vorläufige Regelung liefere.
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Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin zur Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs und zur Verwaltungspraxis der Beklagten nochmals vertieft Stellung. Nach Auffassung der Klägerseite ergebe die normative Auslegung der FAQs, insbesondere der Ziff. 1.1 und 1.2, dass coronabedingte Umsatzeinbrüche weit auszulegen seien. Eine Kausalität, die sich aus den Auswirkungen der Pandemie ergebe, sei ausreichend, solange diese nicht ausschließlich auf allgemeine wirtschaftliche Faktoren oder übliche Schwankungen zurückzuführen sei. Eine engere Auslegung, die lediglich auf staatliche Eindämmungsmaßnahmen abstelle, finde in den FAQs keine Grundlage. Die Frage der Verwaltungspraxis sei allein der Sphäre der Beklagten zuzuordnen und unterfalle daher der Mitwirkungspflicht. Es sei damit nicht Genüge getan, eine bestehende Verwaltungspraxis bloß zu behaupten. Vielmehr habe die Beklagte die ständige Verwaltungspraxis zu belegen, beispielsweise durch Vorlage von Unterlagen zu vergleichbaren Fällen, statistischen Daten zur Verwaltungspraxis oder internen Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, die die behauptete Verwaltungspraxis vorgäben. Eine mangelnde Mitwirkung bei der Darlegung der Verwaltungspraxis sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Soweit das Gericht die Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Hinblick auf die behauptete Verwaltungspraxis nicht teile, sei die Verwaltungspraxis jedenfalls nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO zu ermitteln. Die gerichtliche Überprüfung der behaupteten Verwaltungspraxis dränge sich vorliegend auf, weil erhebliche Zweifel an der geschilderten Verwaltungspraxis der Beklagten bestünden und die Beklagte die hier behauptete Verwaltungspraxis im Verfahren nicht dargelegt habe. Dies gelte insbesondere, wenn die Verwaltungspraxis keine Stütze in den publizierten Vorgaben finde oder gar zu diesen im Widerspruch stehe. Vorliegend sei nirgendwo in den FAQs das Verständnis der Beklagten von der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs aufgeführt. Aus den einschlägigen Ziffern der FAQs ergebe sich nach normativer Auslegung für den Erklärungsempfänger eben nicht das Verständnis, dass die Coronabedingtheit nur gegeben sei, wenn der Umsatzeinbruch sich direkt und ausschließlich aus staatlichen Mitteln zur Pandemieeindämmung ergebe. Neben der Tatsache, dass die Verwaltungspraxis der mit der Durchführung der Überbrückungshilfe betrauten Bewilligungsstellen in erheblicher Weise intransparent sei, sei die Verwaltungspraxis auch häufigen Änderungen unterworfen. Daneben sei die Ermittlung der behaupteten Verwaltungspraxis auch aufgrund des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geboten. Das Gericht könne die Verwaltungspraxis auch nicht als gerichtskundig unterstellen. Dies setze voraus, dass zumindest ein Mitglied des Gerichts bereits ein Verfahren im Rahmen desselben Überbrückungshilfeprogramms zu entscheiden gehabt hätte, in dem die Verwaltungspraxis der Beklagten erheblich gewesen sei und sich in diesem Verfahren mittels Beweisaufnahme von der Verwaltungspraxis überzeugt habe. Im Übrigen werde hiermit beantragt, zum Beweis einer von der behaupteten Praxis abweichenden Verwaltungspraxis von der Beklagten zu benennende sachkundige Abteilungsleiter, die vergleichbare Fälle bearbeitet haben, zur mündlichen Verhandlung zu laden oder der Beklagten aufzugeben, eine hinreichende Zahl vergleichbarer Fälle vorzulegen, in denen der behaupteten Verwaltungspraxis nachgegangen worden sei oder der Beklagten aufzugeben, interne Weisungen oder Richtlinien vorzulegen, die die behauptete Verwaltungspraxis belegten oder der Beklagten aufzugeben, dienstliche Stellungnahmen von Referenten der Beklagten vorzulegen, die die behauptete Verwaltungspraxis bestätigen. Letztlich werde darauf hingewiesen, dass sich § 86 VwGO nicht zur materiellen Beweislast verhalte, auf die es jedoch vorliegend auch nicht ankomme, da das Gericht die Frage der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu ermitteln habe. Ein Fall der Nichterweislichkeit sei vorliegend nicht gegeben, da sich die Frage der Verwaltungspraxis ohne Weiteres aufklären lasse, wenn das Gericht dies wolle und der Beklagten entsprechende Maßnahmen aufgebe. Soweit das Gericht dies anders sehe und die Grundsätze der materiellen Beweislast heranziehe, sei für den hier relevanten Fall die Beweislast bei der Beklagten zu verorten, da die Verwaltungspraxis eindeutig den Verantwortungsbereich und der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sei. Auf entsprechende Unterlagen bzw. auf interne Vorgänge habe nur die Beklagte Zugriff. Demgegenüber sei es Klägern nicht nur nicht zuzumuten, den Beweis für das Bestehen dieser Verwaltungspraxis anzutreten, es sei ihnen schlicht unmöglich. Die Beweislast liege vorliegend jedenfalls deswegen bei der Beklagten, weil die Behörde eine von den publizierten Richtlinien abweichende Verwaltungspraxis behaupte. Aus einer publizierten Richtlinie folge die widerlegliche Beweisvermutung des Inhalts, dass eine der Richtlinie entsprechende ständige Verwaltungspraxis begründet worden sei. Trotz mangelnden Richtliniencharakters der FAQs seien diese die zentrale und umfassende Informationsquelle zu den Rechtsfragen der Förderprogramme. Die von der Beklagten behauptete Verwaltungspraxis weiche jedoch von den publizierten FAQs ab (wird erneut ausgeführt). Soweit das Gericht davon ausgehe, die tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis der Beklagten lasse sich trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel nicht ermitteln (non liquet), so sei jedenfalls im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 VwGO eine materielle Beweislastentscheidung zu Lasten der Beklagten und damit im Sinne des klägerischen Antrags zu treffen.
27
Mit Schriftsatz vom 12.02. bzw. 05.03.2025 führten die Bevollmächtigten der Beklagten ergänzend aus, der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid sei nicht aufgrund einer Dunkelverarbeitung erlassen worden. Auch aus dem klägerseits in Bezug genommenen Informationsschreiben gehe unmissverständlich hervor, dass der teilautomatisierte Erlass nur vorläufige Bewilligungen betroffen habe. Die händische Überprüfung durch das „Team Begutachtung“ sei auch an mehreren Stellen durch entsprechende Prüfkommentare und Rückfragen in der Verfahrensakte ersichtlich, vgl. beispielsweise Bl. 30 und 47 ff. der Verfahrensakte.
28
Den FAQs komme keinerlei Bindungswirkung zu. Sie seien allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen. Maßgeblich für die Selbstbildung der Verwaltung sei damit nicht der Wortlaut der FAQs, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, wobei die Verwaltungspraxis nur dann nicht zu berücksichtigen sei, soweit sie willkürlich oder sonst gegen höherrangiges Recht verstoße. Die FAQs seien auch nicht dazu konzipiert worden, den Antragstellern einen Anhaltspunkt für die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten zu bieten. Sie seien als bloße Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. ihrer prüfenden Dritten gedacht und erläuterten lediglich „einige wesentliche Fragen“ zur Handhabung des Förderprogramms. Viele Einzelfragen seien im Rahmen der FAQs nicht ausdrücklich aufgenommen worden. Diese seien zum Zwecke der Klarstellung seit ihrer Veröffentlichung zudem mehrfach konkretisiert und angepasst worden, ohne dass hiermit eine Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten einhergegangen sei. Dementsprechend gehe die Argumentation der Klägerseite fehl, die FAQs seien rechtlich bindend und nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zweck und der Systematik auszulegen.
29
Die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis unter Bezugnahme auf die Förderrichtlinie plausibilisiert und mittels Rundschreiben vom 18.01.2024 weiter erläutert. Die Klägerin ihrerseits habe nichts dafür vorgetragen, was für eine andere Verwaltungspraxis spreche. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klägerin gebe, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften, reiche jedenfalls eine schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, da es gerade in Zuwendungsverfahren grundsätzlich in die Sphäre des Zuwendungsempfängers falle, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Förderung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneine und die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Zuwendung haben könnte.
30
Mit Schriftsatz vom 21.05.2025 vertieften die Bevollmächtigten der Klägerin ihre Ausführungen dahingehend, dass sich die Verwaltungspraxis der Beklagten, für die Antragsvoraussetzung des coronabedingten Umsatzeinbruchs nur die direkte Betroffenheit von Schließungsanordnungen gelten zu lassen, als nicht vereinbar mit dem festgelegten Förderzweck der infrage stehenden Leistung darstelle. Zudem tätigte die Klägerseite umfangreiche Ausführungen, wonach die Beklagte verkenne, dass sie aufgrund der Besonderheiten der Corona-Hilfen im Ergebnis an die Vorgaben des BMWK gebunden sei, worauf die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.06.2025 im Wesentlichen vortrugen, wie die Klägerin richtig ausführe, heiße es zum Förderzweck, dass die Überbrückungshilfe III Plus Unternehmen, Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt werde, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten solle ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. An eben dieser Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches fehle es im Fall der Klägerin. Auch in der Förderrichtlinie laute es in Ziff. 2.1 Satz 3: „Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann beispielsweise geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist.“ Daran orientiere sich die Beklagte auch in ihrer Verwaltungspraxis für die Frage, ob eine Coronabedingtheit vorliege. Neben Schließungsanordnungen seien weitere Gründe denkbar, die bereits ausgeführt worden seien, die aufgrund des Rundschreibens an die Verwaltungsgerichte vom Januar 2024 gerichtsbekannt und im Falle der Klägerin jedoch nicht einschlägig seien. Das Land sei Bewilligungsstelle der streitgegenständlichen Fördermittel. Ausweislich der Präambel der Förderrichtlinie gewähre der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Art. 53 BayHO – und damit als dort geregelte Billigkeitsleistung – sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die „finanzielle Überbrückungshilfe (…) als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.“ Zwar handele es sich bei den Überbrückungshilfen um ein Bundesförderprogramm, in welchem der Bund den Ländern die Fördermittel zur Verfügung stelle. Dabei werde allerdings der Vollzug von den Ländern anhand einer Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Bundesländern sowie anhand der Vollzugshinweise zum Hilfsprogramm der Überbrückungshilfen vorgenommen. Den Vollzugshinweisen sei zu entnehmen, dass das jeweilige Land – hier der Freistaat Bayern – gewährende Stelle sei. Dies ergebe sich bereits aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern über die Gewährung von Soforthilfen als Billigkeitsleistungen für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen. Dort sei geregelt, dass die Maßnahmen vom Freistaat oder einem durch das Land beauftragten Dritten vollzogen würden und die Bewilligungsstellen zu entscheiden hätten, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe vorlägen sowie über deren Höhe. Dass es auf die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle ankomme, zeige auch Satz 3 der Präambel der Richtlinie, wonach die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide. Entgegen der Annahme der Klägerin folge aus der Ausgestaltung der Billigkeitsleistung daher nicht, dass es nicht auf die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle ankomme. In der Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass maßgeblich sei, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabe und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitsgrundsatz gebunden sei. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ergäbe sich in der Sache nichts anderes, da die Verwaltungspraxis der Beklagten im Einklang mit der Förderrichtlinie und den FAQs stehe.
31
Die Bevollmächtigten der Klägerin führten mit Schriftsatz vom 03.02.2026 ergänzend aus, das Rundschreiben vom 18.01.2024 beziehe sich auf die Bewilligungspraxis zur Überbrückungshilfe IV. Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV bestehe die Besonderheit, dass während des Förderzeitraums die staatlichen Corona-Maßnahmen beendet worden seien. Dass aber noch nach der Beendigung der staatlichen Corona-Maßnahmen Überbrückungshilfe IV überhaupt vom Fördermittelgeber vorgesehen und gewährt worden sei, zeige bereits, dass eine Förderung über alle Programme der Corona-Überbrückungshilfen hinweg auch ohne die direkte Betroffenheit durch staatliche Maßnahmen gewünscht gewesen sei. Der Vortrag, wonach eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche bei der Klägerin vor dem Hintergrund der fehlenden Branchenbetroffenheit durch staatliche Schließungsanordnungen grundsätzlich fehle, gehe auch deshalb fehl, weil die Beklagte der Klägerin Fördergelder im Rahmen der Überbrückungshilfe III mit Schlussabrechnungsbescheid vom 28.05.2025 vollumfänglich bewilligt habe. Warum für den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche bei gleichbleibenden Gegebenheiten in der Pandemie und bei gleichbleibenden Fördervoraussetzungen anders bewertet werde, sei nicht nachvollziehbar und schlicht willkürlich. Die Bewilligung der von der Klägerin beantragten Überbrückungshilfe III decke sich auch mit anderen positiv von der Beklagten beschiedenen Schlussabrechnungsanträgen von Unternehmen, die nicht direkt von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gewesen seien. Insoweit verweist die Klägerseite auf mehrere, konkret mit Aktenzeichen bezeichnete Schlussabrechnungsverfahren der Förderprogramme Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV, bei denen ohne eine direkte Betroffenheit von staatlichen Schließungsanordnungen die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche von der Beklagten anerkannt worden sei. Die Beklagte verkenne ferner, dass die Bewilligungspraxis der Länder nur dort greifen könne, wo durch den Bund keine expliziten Fördervorgaben gemacht worden seien. Der Bund sei gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG alleiniger Fördermittelgeber, sodass dessen Vorgaben maßgeblich seien. Dies sei von der Beklagten bei der Ablehnung der beantragten Fördergelder vollständig verkannt worden. Bei der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus handele es sich um eine Finanzhilfe im Sinne des Art. 104b GG. Demnach sei die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs alleine nach den Vorgaben des Bundes und nicht nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zu bestimmen. Die Tatsache, dass es sich beim eigentlichen Fördergeber um den Bund und nicht um die Bewilligungsstellen der Länder handele, habe das Regierungspräsidium Gießen als Bewilligungsstelle in Hessen bereits zugestanden, allerdings ohne daraus die Folge zu ziehen, dass auch ausschließlich die vom Bund vorgegebene Verwaltungspraxis maßgeblich sei. Für die Programme der Überbrückungshilfe sei daher eindeutig, wer Fördermittelgeber sei, nämlich der Bund. Im Übrigen folge jedenfalls aus den FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus ein rechtlich relevanter Vertrauenstatbestand.
32
Nach alledem bleibe es bei dem in der Klagebegründung vorgetragenen Maßstab zur Feststellung der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche. Liege der Umsatzeinbruch über 30% im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2019, werde vom Bund als Fördermittelgeberin anerkannt, dass dieser Umsatzeinbruch coronabedingt sei.
33
Aufgrund gerichtlicher Aufforderung vom 11.02.2026 teilten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.03.2026 mit, soweit die Klägerin auf die erfolgte Bewilligung von Überbrückungshilfe III hinweise, könne nach dem ersten Eindruck eine Fehlentscheidung im dortigen Förderverfahren durch ein Nichterkennen der fehlenden Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche vorliegen. Die Beklagte werde insoweit eine ergebnisoffene Neubegutachtung vornehmen. Falls der dortige Schlussbescheid in Abweichung der Verwaltungspraxis ergangen sei, handle es sich um einen „Ausreißer“, der keine andere Verwaltungspraxis begründe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit solchen Subventionsempfängern, denen entgegen der ständigen Förderpraxis Subventionen zugewandt bzw. belassen worden seien. Soweit sich eine Abweichung von der Verwaltungspraxis ergebe, werde die Beklagte in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens über eine Änderung des dortigen Schlussbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung entscheiden. Aus der endgültigen Bewilligung der Förderleistung im Rahmen der Überbrückungshilfe III könne man im Übrigen auch keine Rückschlüsse auf das hiesige Streitverfahren ableiten. Die Beklagte knüpfe bei der Coronabedingtheit insbesondere an die im Förderzeitraum gültigen bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen an. Dabei hätten in anderen Förderzeiträumen teilweise strengere Anforderungen an den Infektionsschutz gegolten, woraus sich entsprechende Unterschiede in der Antragsberechtigung ergeben könnten. Die Anforderungen an die Coronabedingtheit in den Förderprogrammen der Überbrückungshilfe III und III Plus seien jedoch identisch.
34
Mit den klägerseits benannten Vergleichsfällen anderer Antragsteller werde keine abweichende Verwaltungspraxis belegt. Es handle sich schon nicht um vergleichbare Fälle. Die „Vergleichsfälle“ beträfen teilweise bereits andere Förderzeiträume, so dass im jeweiligen Förderzeitraum schon eine andere BayIfSMV maßgeblich gewesen sei. Lediglich die Antragsnummer UBH3X-…441/SAR2-…105 betreffe denselben Förderzeitraum. Der Förderbescheid zu SAR1-…057 betreffe den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Dort sei die Billigkeitsleistung gewährt worden, da plausibel dargelegt worden sei, dass der Umsatzeinbruch auf krankheitsbedingten Ausfall eines wesentlichen Teils der Belegschaft beruht habe. Bezüglich der benannten Vergleichsfälle SAR 1-…049/UBH3R-…891, UBH3X-…441/SAR2-…105 und UBH4R-…358/SAR2-…105 könne nach dem ersten Eindruck eine Fehlentscheidung im Förderverfahren mit einem Übersehen der fehlenden Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche vorliegen. Auch in diesen Verfahren werde eine ergebnisoffene Neubegutachtung vorgenommen.
35
Eine abweichende Verwaltungspraxis, auf die sich die Klägerin unter Gleichheitsgesichtspunkten berufen könnte, werde durch diese Bescheide folglich nicht bewiesen. Selbst wenn diese Schlussbescheide in Abweichung von der dargestellten Verwaltungspraxis ergangen seien, handle es sich allenfalls um „Ausreißer“. Dass es zu solchen „Ausreißern“ komme, bedauere die Beklagte sehr. Derartige Vollzugsfehler in der Praxis eines beispiellosen Massenverfahrens seien jedoch nicht vollends vermeidbar und hätten keine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin zufolge. Diese habe aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht, dass die Beklagte auch in ihrem Fall fehlerhaft entscheide.
36
Die vom Gericht erbetene Mitführung von Papierausdrucken der Behördenakten der „Vergleichsfälle“ in der mündlichen Verhandlung werde nicht nachgekommen. Hierfür finde sich keine Stütze im Prozessrecht. Da die Akten eine Vielzahl von unternehmensbezogenen Daten von nicht am Verfahren beteiligten Unternehmen enthielten, sei ein „incamera-Verfahren“ nach § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen, das durch ein informelles Bereithalten der Akten im Verhandlungstermin nicht unterlaufen werden dürfe.
37
Letztlich sei anzumerken, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihre Kenntnisse aus einer etwaigen Mandatstätigkeit in den „Vergleichsfällen“ ohnehin nicht in anderen Verfahren ohne Einwilligung ihrer Mandanten offenlegen dürfe. Dem stehe die berufsrechtliche (strafbewährte) Verschwiegenheitspflicht entgegen. Soweit die Mandantschaft der Vergleichsfälle nicht in die Offenlegung der klägerseits bekanntgegebenen Aktenzeichen eingewilligt habe, sei von einer Verschwiegenheitsverletzung der Prozessvertreterin auszugehen. Es stelle sich auch die Frage einer Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Soweit aufgrund der Benennung von Vergleichsfällen die angekündigte Neubegutachtung in den „Vergleichsfällen“ zu Rückforderungen führe, habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihren anderen Mandanten einen „teuren Bärendienst“ erwiesen.
38
Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 führten die Bevollmächtigten der Beklagten ergänzend aus, nach dem hiesigen Stand der Aufklärungen verdichte sich der Verdacht einer gegebenenfalls strafbaren Verletzung von berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten durch die für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin handelnde Rechtsanwältin. Der „Vergleichsfall“ SAR1-…049, UBH3R-…891 sei ihr aus eigener rechtsanwaltlicher Tätigkeit bekannt gewesen. Er sei der Klägerbevollmächtigten nicht erst durch die Klägerin oder von dritter Seite offenbart worden. Soweit die Klägerbevollmächtigte von ihrer dortigen Mandantin nicht von den Verschwiegenheitspflichten entbunden worden sei, dürfte die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO verletzt worden sein. Objektiv sei der Straftatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Auch die gerichtliche Bitte an die Klägerin, die „Vergleichsbescheide“ vorzulegen verwundere. Das Gericht bitte damit im Kern um die Vorlage von Unterlagen, die aus einer gegebenenfalls strafbaren Pflichtverletzung einer Rechtsanwältin gegenüber Dritten resultierten. Aufgrund dieser Umstände werde man gegen die Rechtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Strafanzeige erstatten und diese Umstände zudem der zuständigen Rechtsanwaltskammer zur Anzeige bringen. Für die erkennende Kammer folge aus diesen Umständen ein Verwertungsverbot für die Informationen und Unterlagen, das auf das mutmaßlich pflichtwidrige Verhalten der Rechtsanwältin zurückzuführen sei. Es gelte zwar der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsprozess. Gleichwohl setze sich die richterliche Aufklärungspflicht nicht schrankenlos gegen Grundrechte der von einer Geheimnisverletzung Betroffenen durch. In derartigen Konstellationen seien die Verwaltungsgerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO zur Nichtverwertung verpflichtet. Abschließend verwiesen die Bevollmächtigten der Beklagten nochmals auf die Verwaltungspraxis zur streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus. Das Bestehen der auch den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Verwaltungspraxis könne nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Zwar bestreite die Beklagte nicht, dass es Fälle geben könne, in denen Förderungen bewilligt worden seien, obwohl die antragstellenden Unternehmen keine Coronabedingtheit des Umsatzrückganges im Sinne der Verwaltungspraxis dargelegt hätten. Derartige Bescheidungen begründeten allerdings keine andere Verwaltungspraxis. Es handle sich vielmehr um Ausreißer, die in einem Massenverfahren nicht gänzlich verhinderbar seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des BayVGH könnten derartige Ausreißer nur dann eine gegenläufige Förderpraxis begründen, wenn die richtlinienabweichende Bewilligung gebilligt oder geduldet werde. Die Beklagte billige oder dulde solche Ausreißer jedoch nicht. Auch ansonsten entscheide sie nicht nach Gutdünken. Vielmehr gehe die Beklagte entsprechenden Hinweisen auf Fehlentscheidungen nach und lasse bekannt gewordene Fälle erneut begutachten. Die rechtlich gebotene Neubegutachtung der im vorliegenden Fall wohl unter Verstoß gegen rechtsanwaltliche Verschwiegenheitspflichten benannten Vergleichsfälle erfolge derzeit von der Beklagten. Sobald diese abgeschlossen sei, werde die Beklagte weitere erforderliche Entscheidungen treffen. Bisher unerkannt gebliebene Fehlförderungen werde sie in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Verwaltungspraxis nicht einfach hinnehmen.
39
Letztlich wurde beklagtenseits mit Schriftsatz vom 05.03.2026 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerseite vorgelegten Anlagen K 21 bis 23 nicht ordnungsgemäß anonymisiert seien und beantragt, diese nicht zu den Gerichtsakten zu nehmen sowie die elektronisch überlassenen Dateien unverzüglich zu löschen.
40
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 09.03.2026 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
41
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
42
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
43
Die erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist zulässig, aber unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus, noch einen „hilfsweisen“ Anspruch auf Neuverbescheidung des Förderantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
44
1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
45
Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris).
46
Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20).
47
2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus i.H.v. 593.722,42 EUR, noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung des Förderantrags, da die (vollständige) Antragsablehnung mit Bescheid vom 05.06.2023 unter Verweis auf die insoweit fehlende Förderfähigkeit gerichtlich nicht zu beanstanden ist.
48
Insoweit verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und im Klageverfahren (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sind zur Sache und zur Klage folgende Ausführungen veranlasst:
49
a) Gemäß Ziff. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind Unternehmen für die Überbrückungshilfe III Plus antragsberechtigt, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Zur Frage der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs ist in der Zuwendungsrichtlinie unter Ziff. 2.1 Sätze 2 bis 5 weiter geregelt: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.
50
Ziff. 1.2 Abs. 2 der FAQs zum Förderverfahren Überbrückungshilfe III Plus nimmt insoweit zunächst Bezug auf die Richtlinie und stellt insoweit nochmals klar, dass Umsatzausfälle nicht gefördert werden, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Als nicht coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Weiterhin sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind Umsatzausfälle ebenfalls nicht coronabedingt. Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich dazulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind (Ziff. 1.2 Abs. 7 der FAQs). Der Nachweis, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann z.B. geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslands genannt sind (Ziff. 1.2 Abs. 9 der FAQs).
51
Über die vorstehenden – in der Richtlinie bzw. den FAQs explizit genannten – Aspekte zur Förderfähigkeit ergänzte die Beklagte im Verwaltungs- und Klageverfahren den Vortrag zur ständigen Verwaltungspraxis insbesondere dahingehend, dass der Rückgang von Kundennachfragen bzw. Aufträgen keine Förderberechtigung begründet. Die Inanspruchnahme und Nachfrage von Kundenangeboten in Unternehmensleistungen stellen nach der Verwaltungspraxis Verschiebungen im Konsumverhalten dar und sind daher dem Unternehmensrisiko zuzurechnen. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stellt die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis vielmehr maßgeblich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Allein eine zurückgegangene Nachfrage, die auf allgemein wirtschaftlichen Veränderungen beruht, stellt nach der Verwaltungspraxis noch keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Selbst wenn die Nachfrage nach den Produkten infolge coronabedingter Verluste der Kundschaft der Antragsteller zurückgegangen ist, handelt es sich dabei nach der Verwaltungspraxis der Beklagten um gesamtwirtschaftliche Veränderungen, die schon nicht spezifisch die Klägerin oder ihre Branche allein betreffen. Diese Fernwirkungen der Corona-Pandemie erkennt die Beklagte nicht als Gründe für einen coronabedingten Umsatzeinbruch im Sinne der Förderrichtlinie an.
52
b) Ausgehend von dem Vorstehenden hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie und der FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und im streitgegenständlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert, dass grundsätzlich nur „unmittelbar“ coronabedingte Umsatzrückgänge förderfähig sind.
53
aa) Zweifel am Vorliegen der von der Beklagten plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen seitens des Gerichts nicht.
54
(1) Maßgeblich für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus sind die auf Ebene des Landes hierzu erlassenen Zuwendungsrichtlinien. Derartige Richtlinien dienen dazu, eine den Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Selbst ein Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift oder andere Verlautbarungen, insbesondere des Mittelgebers, macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Es ist folglich unerheblich, welche Maßnahmen nach Auffassung des jeweiligen Antragstellers oder auch des Verwaltungsgerichts bei „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung oder den FAQs förderfähig wären (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 23 m.w.N.). Zur Feststellung einer tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann daher zwar auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und sog. FAQs zurückgegriffen werden. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQs maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer nur das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 16.07.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20). Dementsprechend steht der Verwaltungspraxis, wonach grds. nur „unmittelbar“ coronabedingte Umsatzrückgänge gefördert werden, insbesondere auch nicht entgegen, dass nach den Vorbemerkungen der einschlägigen Förderrichtlinie zur Überbrückungshilfe III Plus der Freistaat Bayern finanzielle Überbrückungshilfe für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, gewährt (VG Bayreuth, U.v. 5.8.2024 – B 7 K 22.646 – juris Rn. 39).
55
(2) Soweit die Klägerin – insbesondere unter Rückgriff auf Art. 104b GG und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern – die Auffassung vertritt, die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs sei alleine nach den Vorgaben des Bundes und nicht nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zu bestimmen und damit eine Bindungswirkung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern oder zu den ausführenden Zuwendungsbehörden postuliert, verfängt dieser Ansatz nicht (vgl. hierzu umfassend VG Aachen, U.v. 13.8.2025 – 7 K 2628/23 – juris Rn. 117 ff. m.w.N.; VG Gera, U.v. 30.5.2023 – 5 K 551/22 Ge – juris Rn. 160 ff.; VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 41 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 22 ff.). Jedenfalls im (Außen-)Verhältnis zu (potentiellen) Zuwendungsempfängern und damit insbesondere hinsichtlich eines möglichen Anspruchs derselben auf Zuwendungsgewährung kommt es auf bundesrechtliche Vorgaben nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 24). Es ist allein die Verwaltungspraxis im Freistaat Bayern – für den die Beklagte gemäß § 47b ZustV handelt – maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2555 – juris Rn. 24 f.; SächsOVG, U.v. 25.11.2021 – 6 A 540/19 Rn. 24; OVG Münster, B.v. 29.5.2017 – 4 A 526/15 – juris; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 24). Denn der streitgegenständlichen Förderung liegt eine Richtlinie des Freistaates Bayern und gerade kein formelles oder materielles Bundesgesetz zugrunde, also kein Akt des Bundes und auch keine Rechtsvorschrift (vgl. auch schon BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 28), die die Ermessensentscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe leiten sollen, auch wenn die FAQs bundesweit einheitlich sind und die Förderung auch aus Bundesmitteln erfolgt. Maßgeblich ist daher allein die aus der bayerischen Richtlinie abgeleitete, tatsächlich geübte Verwaltungspraxis im Zuständigkeitsbereich der Beklagten für den Freistaat Bayern (BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 24). Im Übrigen ist neben der Bekanntmachung der Richtlinie und der FAQs eine zusätzliche Bekanntgabe der (konkretisierten) Verwaltungspraxis nicht zu verlangen (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49).
56
(3) Die (tatsächliche) Förderpraxis der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus – insbesondere die fehlende Förderfähigkeit von Unternehmen, die selbst nicht von staatlichen Schließungsanordnungen bzw. deren (Haupt-)Kunden nicht von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind (Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche) – ist genauso gerichtsbekannt, wie die fehlende Antragsberechtigung bei Auftragsrückgängen infolge nachlassender Kundennachfragen oder allgemeinen (Zu-)Lieferproblemen, insbesondere (auch) aufgrund ausländischer Infektionsschutzmaßnahmen. Diese „Fallkonstellationen“ waren bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren, auch der hiesigen Kammer (vgl. z.B. VG Bayreuth, Gb.v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 – juris Rn. 70; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 70 und 80 f.; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 102; VG Würzburg, U.v. 17.3.2023 – W 8 K 23.164 – juris Rn. 73; VG Würzburg, U.v. 09.10.2023 – W 8 K 23.316 – juris Rn. 86; VG Bayreuth, Gb.v. 13.11.2024 – B 7 K 23.247; VG Bayreuth, U.v. 5.8.2024 – B 7 K 22.646 – juris; VG Bayreuth, Gb.v. 26.2.2025 – B 7 K 23.292, z.T. auch zur Überbrückungshilfe III bzw. IV, wobei insoweit die Verwaltungspraxis gerichtsbekannt vergleichbar ist; vgl. auch: „Allgemeines Informationsschreiben“ der Beklagtenbevollmächtigten vom 18.01.2024 an die bayerischen Verwaltungsgerichte). Dagegen können individuelle nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die eigene Belegschaft nach der Verwaltungspraxis (vgl. Ziff. 1.2 der FAQs der Zuwendungsrichtlinie und VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 80; vgl. auch VG Bayreuth, Gb.v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 36) die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches begründen, wenn der Geschäftsbetrieb dadurch stark beeinträchtigt ist. Gleiches gilt, wenn der betriebliche Umsatz überwiegend auf Messen generiert wird.
57
(4) In Anbetracht der plausiblen und gerichtsbekannten Förderpraxis brauchte die Kammer den Beweisanregungen (vgl. hierzu Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 52 u. 54; BayVGH, B.v. 12.4.2021 – 8 ZB 21.23 – juris Rn. 45 f.; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 22 ZB 25.2563 – juris Rn. 22 ff.) im Schriftsatz vom 19.12.2024, es bestünden erhebliche Zweifel an der geschilderten Verwaltungspraxis bzw. die Beklagte habe die in diesem Verfahren behauptete Verwaltungspraxis nicht dargelegt, nicht näherzutreten. Durch das pauschale Bestreiten der Klägerin wird die Verwaltungspraxis der Beklagten nämlich nicht ernsthaft in Frage gestellt. Zwar gibt es keine Pflicht der Klägerin, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28). Wenn jedoch plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache der Klägerin, das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.399 – Rn. 18; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 19) – zumal sie die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen trägt.
58
(5) Auch die mit Schriftsatz vom 03.02.2026 klägerseits konkret bezeichneten „Vergleichsfälle“ sind im Ergebnis nicht geeignet, eine willkürliche Verwaltungspraxis bzw. eine Verwaltungspraxis dergestalt darzulegen, dass die Beklagte anderweitig auch „mittelbar coronabedinge“ Umsatzrückgänge im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus fördert bzw. gefördert hat und daher der Klägerin ein Anspruch auf die versagte Überbrückungshilfe III Plus zusteht.
59
Eine Abweichung von der beklagtenseits geschilderten Verwaltungspraxis ergibt sich zunächst nicht vor dem Hintergrund, dass derselben Klägerin Überbrückungshilfe III abschließend bewilligt wurde, während der hier streitgegenständliche Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus erfolglos geblieben ist. Insoweit führten die Bevollmächtigten der Beklagten aus, die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Anforderungen an die Coronabedingtheit in den Förderprogrammen Überbrückungshilfe III und III Plus sei identisch. In der mündlichen Verhandlung wurde jedoch beklagtenseits zutreffend erläutert, dass der klägerische Vortrag zur Coronabedingtheit in den jeweiligen Verwaltungsverfahren nicht vollständig identisch ist. Insbesondere hat die Klägerseite im Rahmen des Verfahrens der Überbrückungshilfe III den Antrag u.a. damit begründet, dass diverse Fachmessen coronabedingt nicht durchgeführt werden konnten und die Klägerin aufgrund ihrer Akquisition über Fachmessen stark von den einschränkenden Pandemiemaßnahmen betroffen gewesen sei. Ferner wurde vorgetragen, dass die Absagen oder Verschiebungen von Fachmessen zum Wegfall wichtiger Vermarktungsplattformen und weiterer Kontaktmöglichkeiten geführt habe (vgl. Bl. 73 der Anlage B1). Ein diesbezüglicher Vortrag findet sich jedoch im Rahmen des Verwaltungsverfahren der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus nicht. Erst im Rahmen des Klageverfahrens – und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses – wurde klägerseits ein Zusammenhang des Umsatzrückgangs mit dem Ausfall von Messen erwähnt (vgl. Schriftsatz vom 17.08.2023).
60
Unabhängig davon, ob der (Messe-)Vortrag im Verwaltungsverfahren der Überbrückungshilfe III für die dortige Förderbewilligung letztlich ausreichend war – insoweit kündigte die Beklagte an, die Fördergewährung nochmals eingehend zu überprüfen – liegt jedenfalls keine Vergleichbarkeit der Fälle dergestalt vor, dass bei vergleichbarer Sachlage eine abweichende Verwaltungspraxis herangezogen wurde. Insoweit kommt allenfalls eine „Nachlässigkeit“ in der Sachbearbeitung in Betracht, weil ein an sich nach der Verwaltungspraxis förderfähiger Sachverhalt im Verfahren der Überbrückungshilfe III ggf. nicht hinreichend geprüft wurde.
61
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legten die Bevollmächtigten der Beklagten ferner schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der klägerseits mit der Anlage K24 vorgelegte Fall (UBH3R-…019) mit dem streitgegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar ist. Im dortigen Fall wurde nämlich vom prüfenden Dritten ein coronabedingter Mitarbeiterausfall dargelegt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat sich laut Beklagtenbevollmächtigten zudem ergeben, dass die ausgefallenen Personen Schlüsselpositionen begleitet haben. Dementsprechend vermag das Gericht auch insoweit keine abweichende bzw. willkürliche Verwaltungspraxis oder gar eine Ungleichbehandlung gegenüber der hiesigen Klägerin zu erkennen, da der coronabedingte Mitarbeiterausfall nach der Verwaltungspraxis in bestimmten Konstellationen zur Förderberechtigung führt.
62
Bei der Erörterung des klägerseits benannten Verfahrens UBH3R-…891 stellte sich heraus, dass im dortigen Verwaltungsverfahren ein „Messebezug“ vorgetragen wurde, woraufhin die Beklagte die Abhängigkeit des dortigen Unternehmens von Messen als gegeben angesehen hat. Damit ist diese Fallkonstellation mit dem streitgegenständlichen Fall ebenfalls nicht vergleichbar.
63
Im „Vergleichsfall“ UBH4R-…358 war für die Förderberechtigung beklagtenseits wiederum ausschlaggebend, dass im Verwaltungsverfahren auf den coronabedingten Ausfall von Schlüsselmitarbeitern Bezug genommen wurde.
64
Nach Auffassung der Kammer dürfte daher allenfalls der Vorgang UBH3XR-…441 einen tauglichen Vergleichsfall beinhalten. Insoweit erklärten die Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, im dortigen Förderverfahren der Überbrückungshilfe III Plus sei ein niedriger fünfstelliger Betrag bewilligt worden, nachdem der prüfende Dritte eine „mittelbare und unmittelbare Coronabedingtheit“ bestätigt hat. Dies habe die Bewilligungsstelle für die Förderberechtigung ausreichen lassen. Zugleich machte die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung jedoch unmissverständlich deutlich, dass (auch) dieser Fall einer nachträglichen Überprüfung zugeführt werde. Falls diese ergebe, dass die Coronabedingtheit nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sei, werde die Beklagte in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den Bescheid ggf. aufheben und die Förderung zurückfordern, da die Beklagte „Ausreißer“ weder dulde noch hinnehme.
65
Selbst wenn es sich daher in der letztgenannten Konstellation UBH3XR-…441 um einen Fall einer im nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung (sog. „Ausreißer“) handelt, kann nach ständiger Rechtsprechung eine gegenläufige Verwaltungspraxis durch Bewilligung einer nicht der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechenden Leistung allenfalls dann begründet werden, wenn die richtlinienabweichende bzw. von der Förderpraxis abweichende Bewilligung gebilligt oder geduldet wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2024 – 22 ZB 23.1004 – juris Rn. 12 m.w.N.). Eine derartige Billigung oder Duldung von Ausreißern bzw. des vorliegend konkret im Raum stehenden „Ausreißers“ ist für das Gericht nicht annähernd ersichtlich. Im Gegenteil, die Bevollmächtigten der Beklagten erklären wiederholt und unmissverständlich, dass bei Bekanntwerden von „Ausreißern“ eine Neubegutachtung – und bei Bestätigung des „Ausreißers“ unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Aufhebung des Bescheids und die Rückforderung der Fördersumme – erfolge.
66
(6) Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht die klägerseits vorgelegten „Vergleichsinformationen“ im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens durchaus berücksichtigen bzw. verwerten darf. Der Vortrag der Beklagtenbevollmächtigen, für das Gericht folge ein Verwertungsverbot für die Informationen und Unterlagen, die auf das mutmaßlich pflichtwidrige Verhalten der klägerischen Rechtsanwältin zurückzuführen seien, verfängt nicht. Insoweit sieht das Gericht schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerbevollmächtigten die „Vergleichsfälle“ unter Verstoß gegen anwaltliche oder strafrechtlich relevante Pflichten in das Verfahren eingeführt haben. Die Verfahren waren zudem der Beklagten bereits bekannt, da diese selbst die benannten Förderfälle bearbeitet und verbeschieden hat. Im Übrigen hat die Beklagte diese Fälle dem Gericht ebenfalls (vgl. Anlage B3) – wenn auch noch etwas stärker anonymisiert – vorgelegt und in Rahmen der mündlichen Verhandlung sogar detaillierte Ausführungen zu den konkreten „Vergleichsfällen“ gemacht, um den Vorwurf einer abweichenden bzw. willkürlichen Verwaltungspraxis zu entkräften. Von daher erscheint es nahezu widersprüchlich, wenn sich die Beklagte bzw. deren Bevollmächtigte gleichsam als „Hüter der Grundrechte“ der Förderantragsteller sehen und sich – soweit die Klägerseite „Vergleichsmaterial“ mit dem Ziel, die Verwaltungspraxis der Beklagten zu widerlegen, vorlegt – auf ein Verwertungsverbot berufen, andererseits die Beklagte die identischen Verfahren nutzt, um für sich günstige Folgen aus dem Prozess zuziehen.
67
bb) Unter Zugrundelegung der gerichtsbekannten und in diesem Verfahren nochmals bestätigten konsequenten Verwaltungspraxis ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der geltend gemachte Umsatzrückgang der Klägerin nicht coronabedingt im Sinne der Verwaltungspraxis ist.
68
Die Klägerin selbst war im maßgeblichen Förderzeitraum nicht von staatlichen Schließungsanordnungen, insbesondere auch nicht aufgrund der damals geltenden BayIfSMV, betroffen. Selbst die „Hauptkunden“ der Klägerin waren ersichtlich nicht von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen. Laut Angaben im Verwaltungs- und Klageverfahren handelte es sich bei den „Hauptkunden“ um Kunden aus der Automobilzulieferbranche und um Hersteller von industrieller Schutzbekleidung. Diese Branchen unterlagen keinerlei staatlichen Schließungsanordnungen, so dass auch unter dem Aspekt der „Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche“ keine Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs bei der Klägerin im Sinne der Verwaltungspraxis gegeben ist. „Messebezug“, Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen in der eigenen Belegschaft wurden nicht geltend gemacht. Im Gegenteil, nach den Angaben im Verwaltungsverfahren war die Klägerin stets lieferbereit und lieferfähig und verfügte über einen gleichbleibenden Mitarbeiterstamm (vgl. Bl. 49/50 bzw. Bl. 52/53 der Verfahrensakte zum Änderungsantrag).
69
Selbst im Rahmen der Nachfragen im Verwaltungsverfahren wurde wiederholt und eindeutig vorgetragen, dass ursächlich für den Umsatzrückgang die rückläufigen Auftragseingänge der meisten Hauptkunden gewesen sei. Insbesondere die Firma …, die Stoffe für Autositzbezüge herstelle, habe unter der coronabedingten Krise in ihrer Branche zu leiden gehabt und sei über einen großen Zeitraum in Kurzarbeit gewesen. Bei drei anderen Hauptkunden handele es sich um Hersteller von industrieller Schutzbekleidung, deren Branche ebenfalls unter der Coronakrise erheblich gelitten habe. Der von der Klägerin geschilderte Umsatzrückgang allein aufgrund der rückläufigen Auftragseingänge der meisten Hauptkunden stellt jedoch – wie bereits dargelegt – nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis ersichtlich keinen coronabedingten Umsatzrückgang im Sinne des Förderprogramms dar.
70
Dem steht insbesondere der Vortrag, die Klägerin stehe in Abhängigkeit zu den Aufträgen und Bestellungen ihrer Kunden sowie dass der dortige Auftragsrückgang auf Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie mit Folgen für die Wirtschaft zurückzuführen sei und insbesondere die Automobilhersteller unter coronabedingten Produktionsunterbrechungen und coronabedingten Lieferproblemen gelitten hätten, nicht entgegen. Diese mittelbaren Einschränkungen durch die Pandemie sind nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis gerade nicht als coronabedingte Umsatzrückgänge bei der Klägerin einzustufen, was aufgrund des dem Zuwendungsgeber eingeräumten Ermessens auch gerichtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu umfassend nachstehend unter c) sowie VG Bayreuth, U.v. 5.8.2024 – B 7 K 22.646 – juris Rn. 37 ff.).
71
Auch die breiten Ausführungen der Klägerseite, dass sie ihre Umsatzeinbrüche nachgewiesen habe und die Negativvoraussetzungen nach Ziff. 1.2 Abs. 2 Satz 1 der FAQ (saisonale bzw. inhärente Schwankungen, allgemeine wirtschaftliche Faktoren wie Liefer- oder Materialengpässe, zeitliche Verschiebungen von Zahlungseingängen, Schwierigkeiten bei Mitarbeiterrekrutierung, Betriebsferien) nicht vorlägen, verfangen nicht. Denn zum einen reicht das bloße Vorliegen von Umsatzrückgängen für sich nicht, sofern diese nicht coronabedingt im Sinne der Verwaltungspraxis sind. Zum anderen genügt auch nicht das Fehlen der Negativtatbestände, weil diese ausdrücklich nur Beispiele benennen und nicht abschließend sind, sodass allein ein Umkehrschluss nicht zur Coronabedingtheit und damit Förderfähigkeit führen kann (VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 102 m.w.N.). Vielmehr ist die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerseite zum Umsatzrückgang ist jedoch nach der Verwaltungspraxis keine Förderfähigkeit gegeben.
72
In Anbetracht dessen, dass die vorliegend allein geltend gemachte „mittelbare Coronabedingtheit“ des Umsatzrückgangs schon per se keine Antragsberechtigung bzw. Förderfähigkeit im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III Plus begründet – was die Beklagte in den Bescheidsgründen auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat –, bedarf es vorliegend keiner weitergehenden Ausführungen dahingehend, inwieweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Antragsablehnung ergänzend mit der Argumentation begründen konnte, es spreche dafür, dass der Umsatzrückgang im November 2021 nicht überwiegend auf staatliche Coronamaßnahmen zurückgeführt werden könne, da im von Corona deutlich stärker betroffenen Monat November 2020 sogar mehr Umsätze erzielt worden seien als im Vergleichszeitraum 2019.
73
c) Die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis ist innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar und durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt.
74
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist insoweit – wie bereits ausgeführt – eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung (BayVGH, B,v, 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 24 f.). Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gibt. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte sind mithin nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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Gemessen daran begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis – entgegen des Wortlautes der Vorbemerkung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus – zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III Plus voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den beantragten Förderungszeitraum ein „unmittelbar“ coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits die Betrachtung der Entwicklung der Jahresumsätze im einschlägigen Zeitraum (Ziff. 2.1 Sätze 2 bis 5 der Zuwendungsrichtlinie). Indem für die Frage einer Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, Nähe zu geschlossenen Branchen, Quarantänefälle in der Belegschaft, „Messebezug“ und die Entwicklung der Jahresumsätze abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; VG Bayreuth, Gb.v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 40). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare innerstaatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation weltweit, wie z.B. Lieferverzögerungen, Rückgang von Kundenaufträgen oder ausländische Infektionsschutzmaßnahmen, basiert auf ausreichenden sachlichen Gründen, die eine willkürfreie Differenzierung ermöglichen, da auf eine unterschiedliche Nähe zu coronabedingten Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 25; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 15.11.2022 – M 31 K 22.539 – juris Rn. 32 ff.). Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona-Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn ohne die Corona-Pandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG Münster, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.535 – juris Rn. 22 ff.; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 31).
76
d) In der hiesigen Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung erfordern. Vielmehr handelt es vorliegend um den klassischen „Standardfall“ einer lediglich mittelbaren Coronabedingtheit infolge fehlender Kundennachfragen und von Auftragsrückgängen, der nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig ist.
77
e) Entgegen des klägerischen Vortrags war die Beklagte in Anbetracht der vorläufig erfolgten Bewilligung auch nicht gebunden, dem Förderantrag im Schlussabrechnungsverfahren (endgültig) stattzugeben.
78
Insoweit folgt das Gericht der Sichtweise der Klägerin, ein unbeschränkter Vorbehalt der Nachprüfung in der Schlussabrechnung für sämtliche automatisiert erlassene Bewilligungsbescheide sei unzulässig und damit sei eine Selbstbindung der Verwaltung für das Schlussabrechnungsverfahren gegeben, nicht. Für die Vorläufigkeit der Bewilligung im „Erstverfahren“ bestehen nämlich sachlich gerechtfertigte Gründe selbst dann, wenn die vorläufigen Bescheide (teil-)automatisiert erlassen wurden. Ziel war es, den betroffenen Unternehmen schnell und effektiv zu helfen. Dementsprechend konnte zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig noch keine umfassende und abschließende Prüfung der Förderberechtigung stattfinden. Allein aufgrund der Tatsache, dass ein (vorläufiger) Bewilligungsbescheid (teil-)automatisiert erlassen wurde, kann indes nicht geschlossen werden, dass es sich gewissermaßen um eine „einfache Sach- und Rechtslage“ handelt und die Behörde sich insoweit schon endgültig im Sinne der vorläufigen Förderfähigkeit gebunden hat bzw. binden will. Daher konnte die Beklagte die Festsetzungen mit Bescheid vom 11.11.2021 bzw. 15.06.2022 zu Recht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stellen (vgl. Ziff. 2 des Bescheidstenors vom 11.11.2021 bzw. Ziff. 1 Abs. 3 u. 4 des Bescheidstenors vom 15.06.2022), ohne dass damit eine Bindungswirkung für das Schlussverfahren einhergeht. Es ist jedenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Bereich der hier streitigen Überbrückungshilfe III Plus vorläufige Bescheide unter Prüfungsvorbehalt erlassen und später durch Ablehnungsbescheide ersetzt hat (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 23).
79
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die damaligen unmissverständlichen Vorbehalte der endgültigen Festsetzung der Förderberechtigung in einem Schlussbescheid klägerseits – trotz entsprechender Rechtsbehelfsbelehrungen – nicht gerichtlich angegriffen wurden.
80
Letztlich verfängt auch der klägerische Hinweis in der mündlichen Verhandlung, nach Bl. 31 der Anlage B1 sei im Schlussabrechnungsverfahren der Überbrückungshilfe III das Paket SAR2-1745346, zu dem auch die hier streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus gehöre, beklagtenseits geprüft und für „OK“ befunden worden, nicht. Zum einen ist auf Bl. 36 derselben Akte vermerkt, dass der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus abgelehnt wurde. Zum anderen kann aus der – wohl automatisch generierten – Verknüpfung ersichtlich nicht hergeleitet werden, dass die Prüfung der Coronabedingtheit im Überbrückungshilfeverfahren III Plus für „OK“ befunden wurde.
81
f) Die Ablehnung des Förderantrags erweist sich letztlich auch nicht als verfahrensfehlerhaft.
82
aa) Die Beklagte hat die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung des Bescheids (Art. 39 BayVwVfG) erfüllt. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG sind in der Begründung im Grundsatz die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines Verwaltungsakts richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des einzelnen Falles. Entscheidend ist, dass der Adressat auch ohne eigenständige Begründung des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen (BVerwG, B.v. 18.7.2022 – 3 B 37.21 – juris Rn. 34 m.w.N.).
83
Gemessen daran war bereits die im streitgegenständlichen Bescheid angegebene Begründung ausreichend.
84
In der „Sachverhaltsdarstellung“ der Bescheidsbegründung wird der nach Verwaltungspraxis für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bzw. Vortrag des prüfenden Dritten („Umsatzeinbruch aufgrund des Rückgangs von Kunden und bzw. Aufträgen“) wiedergegeben. Im Rahmen der „rechtlichen Würdigung“ wird auf die maßgebliche Verwaltungspraxis der Beklagten hingewiesen, insbesondere dass beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art, nicht förderfähig seien sowie dass die im Verfahren ausgeführten Umstände der Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs dem Maßstab an der Begründung der Coronabedingtheit nicht gerecht würden. Die Klägerin habe den Umsatzeinbruch mit dem Rückgang von Kunden bzw. Aufträgen begründet. Die vorgetragenen Gründe genügten mangels eines Vortrags individueller Einschränkungen nicht. Der Zweck der Überbrückungshilfe werde nicht mehr erreicht, wenn man Umsatzausfälle ausgleiche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen seien. Die Inanspruchnahme und Nachfrage von Kunden nach den Angeboten an Unternehmensleistungen stellten Verschiebungen im Konsumverhalten dar und seien damit ein Unternehmensrisiko. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich ferner, dass in von Corona deutlich stärker betroffenen Monaten sogar mehr Umsätze erzielt worden seien, als im Vergleichszeitraum 2019. Dies spreche dafür, dass der Umsatzrückgang im November 2021 nicht überwiegend auf die staatlichen Coronamaßnahmen zurückgeführt werden könne. Auch von Schließungsanordnungen sei das Unternehmen selbst nicht betroffen gewesen.
85
Mit den vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte die maßgliche Verwaltungspraxis zusammenfassend und hinreichend begründet dargestellt. Auch in der Korrespondenz im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Rahmen der Anhörung vom 23.05.2023 machte die Beklagte deutlich, dass Umsatzeinbrüche, die sich erkennbar daraus ergeben, dass die Kunden allgemein weniger Bestellungen aufgeben oder sich deren Bestellverhalten geändert hat, nicht als coronabedingt gelten und damit der beschriebene Umsatzrückgang aufgrund von rückläufigen Auftragseingängen keinen coronabedingten Umsatzrückgang darstellt. Zu dieser Anhörung hat die Klägerseite im Verwaltungsverfahren Stellung genommen, sodass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerseite die tragenden Gründe des Bescheids nicht habe nachvollziehen können.
86
Auch aufgrund der Eigenart des konkreten Förderprogramms als subventionsrechtliches Massenverfahren und der zum Gegenstand des Bescheids gemachten Richtlinien als Verwaltungsvorschriften (vgl. Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2023, § 39 VwVfG Rn. 70; BVerwG, U.v. 15.1.2008 – 1 C 17/07 – juris Rn. 15) sind keine weiteren dezidierteren Ausführungen erforderlich (VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 33).
87
Soweit im Bescheid ferner ausgeführt wird, aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass im von Corona deutlich stärker betroffenen Monat November sogar mehr Umsätze erzielt worden seien als im Vergleichsraum 2019, was dafür spreche, dass der Umsatzrückgang im November 2021 nicht überwiegend auf staatliche Coronamaßnahmen zurückgeführt werden könne, handelt es sich um eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Begründung, die allein die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts betrifft und um keine Frage der rein formellen Begründungspflicht (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1988 – 1 C 8/96 – juris; BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; VG Bayreuth, U.v. 31.7.2023 – B 8 K 21.1306 – juris Rn. 61). Im Übrigen wurde dieser Aspekt lediglich ergänzend herangezogen (s.o.).
88
Im Übrigen wäre durch den ergänzenden Vortrag der Beklagten im Klageverfahren und der Würdigung der weiteren klägerischen Aspekte im Klageverfahren eine Heilung eines etwaigen – hier jedoch nicht ersichtlichen – Begründungsmangels nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG eingetreten.
89
bb) Die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG), welcher ebenfalls eine verfahrensrechtliche Anforderung festlegt, vermag das Gericht nicht zu erblicken.
90
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben des Antragstellers auf Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Daher oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III Plus auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 Bay-VwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Der BayVGH hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
91
Gemessen hieran hat die Beklagte den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verletzt.
92
Die Beklagte hat bereits am 20.07.2022 gegenüber dem prüfenden Dritten der Klägerin u.a. festgestellt, dass der Umsatzeinbruch für die Branche ungewöhnlich sei. Der prüfende Dritte wurde aufgefordert, den Hintergrund des Umsatzeinbruchs zu erläutern. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass nur coronabedingte Schäden erstattungsfähig seien. Der prüfende Dritte wurde gebeten, die Coronabedingtheit darzulegen und von anderen Effekten abzugrenzen, die die Förderung über die Überbrückungshilfe nicht umfasst. Daraufhin führte der prüfende Dritte am 29.07.2022 u.a. aus, Hauptkunden der Gesellschaft seien Industriekunden und Automobilzulieferer. Das Unternehmen habe in den Jahren 2020 und 2021 keine Versorgungsprobleme gehabt. Es seien jederzeit überdurchschnittliche Lagerbestände vorhanden gewesen. Die Lieferbereitschaft und die Lieferfähigkeit sei immer gewährleistet gewesen. Das Unternehmen habe in dem Zeitraum auch über einen gleichbleibenden Mitarbeiterstamm verfügt. Ursächlich für den Umsatzrückgang seien die rückläufigen Auftragseingänge der meisten Hauptkunden gewesen. Kunden aus der Automobilzulieferbranche hätten unter der coronabedingten Krise in ihrer Branche gelitten. Auch andere Kunden (Hersteller von industrieller Schutzbekleidung) hätten unter der Corona-Krise erheblich gelitten. Nachdem der Vortrag des prüfenden Dritten ersichtlich keine Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs im Sinne der Verwaltungspraxis zum Inhalt hatte, wurde dieser am 23.05.2023 auf diesen Umstand nochmals explizit hingewiesen, woraufhin mit Schreiben vom 31.05.2023 lediglich erklärt wurde, dass die Negativvoraussetzungen der Ziffer 1.2 der FAQs nicht einschlägig seien. Es wurde klägerseits erneut dargelegt, dass das Unternehmen stets leistungs- und lieferfähig gewesen sei, jedoch die Kundenbestellungen aufgrund der negativen, gesamtwirtschaftlichen Entwicklung aufgrund der Pandemie zurückgegangen seien, was keine allgemeinen Umstände darstelle, sondern einen coronabedingten Umsatzrückgang.
93
Mit der Vorgehensweise im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren ist die Beklagte ihrer Aufklärungs- und Untersuchungspflicht ersichtlich nachgekommen. Die Umstände des Umsatzrückgangs wurden geklärt und die Verwaltungspraxis wurde dargelegt. Insoweit vertritt die Klägerin lediglich eine andere (rechtliche) Auffassung zur Förderfähigkeit von Umsatzeinbrüchen aufgrund von Auftragsrückgängen im streitgegenständlichen „Corona-Zeitraum“.
94
cc) Ferner ist auch keine Verletzung der Beratungspflicht des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ersichtlich. Die Beklagte hat auf die mögliche Ablehnung des Antrags aufgrund fehlender Coronabedingtheit hingewiesen. Für die Förderfähigkeit kommt es ausschließlich auf die gefestigte Verwaltungspraxis und somit maßgeblich auf die Abgrenzung zu Umsatzrückgängen aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Faktoren, wie etwa die zurückgehende Kundennachfrage, an. Insoweit hat der prüfende Dritte im Verwaltungsverfahren selbst angegeben, dass es coronabedingt „allgemein weniger Bestellungen gab“. Eine weitere „Hilfestellung“, wie dennoch eine Förderung erreicht werden könne, bedurfte es ersichtlich nicht.
95
g) Im Ergebnis hat die Klägerin daher – selbst unter Berücksichtigung sämtlicher im Verwaltungs- und insbesondere im Klageverfahren vorgetragener Aspekte – weder einen Anspruch auf die beantragte Förderung, noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung, da auch keinerlei (Ermessens-)Fehler im Rahmen der Ablehnungsentscheidung ersichtlich sind.
96
Ungeachtet der Frage, ob die Ziff. 2 des Bescheids vom 05.06.2023 („Ersetzung“ des Bescheids vom 15.06.2022) überhaupt streitgegenständlich ist (vgl. klägerische „Beschreibung“ des Klagegegenstands auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.08.2023), ist die Ersetzung des Bescheids vom 15.06.2022 durch den streitgegenständlichen Bescheid jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
97
Der Bescheid vom 15.06.2022 ist allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen. Dieser Bescheid setzte den Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus vorläufig dem Grunde nach fest (vgl. Tenor Ziff. 1 Abs. 3). Die Festsetzung stand unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Anspruchshöhe (Tenor Ziff. 1 Abs. 4). Die Beklagte durfte – wie bereits ausgeführt – vorläufige Bescheide unter Prüfungsvorbehalt erlassen und später durch Ablehnungsbescheide ersetzen (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 23; vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 34; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16).
98
Die unter Ziff. 3 des Bescheids vom 05.06.2023 angeordnete Rücknahme des vorläufigen Bescheids vom 11.11.2021 – samt der Rückforderung des bereits ausbezahlen Betrages (Ziffer 5) und dessen Verzinsung (Ziffer 6) – ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
99
1. Insoweit kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 11.11.2021 gewährten Abschlagszahlung Art. 48 BayVwVfG herangezogen werden kann bzw. ob die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG vorliegen, wovon die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ausgeht, da die Klägerin nach endgültiger Ablehnung der Förderung die Abschlagszahlung rechtsgrundlos erlangt hat und das Rückzahlungsverlangen jedenfalls auf die analoge Anwendung des Art. 49a BayVwVfG gestützt werden kann (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 15 und 18).
100
a) Vorliegend handelt es sich um die Konstellation einer lediglich vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung einer Abschlagszahlung (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 58 m.w.N.). Gemäß Ziffer 2 des die Abschlagszahlung gewährenden Bescheids vom 11.11.2021 erging die Bewilligung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Hierauf nimmt ferner der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids vom 05.06.2023 ausdrücklich Bezug. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich der Bescheid vom 11.11.2021 über die Abschlagszahlung (nur) als vorläufiger Zuwendungsbescheid dar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 14 f.; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 42). In diesem Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 20). Der Bewilligungsbescheid ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die beantragte Zuwendung abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten Abschlagszahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 58; VG Bayreuth, Gb.v. 23.10.2024 – B 7 K 24.554).
101
b) Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Bescheid sei zu Unrecht auf eine nicht tragfähige – oder wie hier weniger naheliegende – Rechtsgrundlage gestützt worden, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf sonstige Rechtsgrundlagen aufrechterhalten werden kann (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29; VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 46). In einer derartigen Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, sodass die Aufrechterhaltung des Bescheids auch nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG erfüllt sind. So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids bleibt unverändert, wenn die Aufhebung der gewährten Abschlagszahlung in zutreffender Weise als Schlussbescheid unter endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus anstelle einer Rücknahme des Bescheids über eine Abschlagszahlung angesehen wird, zumal der Tenor (vgl. Ziff. 3) des streitgegenständlichen (Aufhebungs-)Bescheids, wie ausgeführt, ohnehin auf den Vorbehalt der vollständigen Prüfung im gewährenden Bescheid vom 11.11.2021 Bezug nimmt. Erforderlich sind zudem auch keine anderen oder zusätzlichen als die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen Ermessenserwägungen, zumal das Verständnis als lediglich die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung ersetzender Schlussbescheid zu deutlich weniger anspruchsvollen Voraussetzungen für die getroffene Regelung führt. Schließlich entspricht dies auch der Absicht der Beklagten. Auch die Rechtsfolgen erweisen sich für die Klägerin nicht als ungünstiger (vgl. zum Ganzen: VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 46 f. w.w.N.; BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 31).
102
c) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist daher vorliegend jedenfalls sachgerechter gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu beurteilen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid vom 11.11.2021 hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder – wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48).
103
2. Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe III Plus durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 18).
104
„Eigenständige“ Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere verfängt der klägerische Vortrag, die Förderung sei ihrem Zweck entsprechend zur Überbrückung der schweren Coronazeit genutzt worden und es liege damit der Regelfall des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG (gemeint wohl Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) vor, da die gewährte Leistung bereits verbraucht sei, nicht.
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Zum einen ist in der vorliegenden Situation Art. 48 bzw. Art. 49 BayVwVfG gar nicht einschlägig, da sich die die Rechtmäßigkeit der Rückforderung aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog beurteilt. Zum anderen liegt keine rechtlich relevante Entreicherung (vgl. Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG analog i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) bei der Klägerin vor. Der Vortrag, dass der vorläufig bewilligte und ausbezahlte Förderbetrag zur Überbrückung der schweren Coronazeit genutzt worden ist, stellt schon keine Entreicherung im Rechtssinne dar (vgl. zum rechtlichen Maßstab VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – juris Rn. 103 f. m.w.N.). Denn dieser Vortrag lässt nicht auf Luxusaufwendungen schließen, sondern bestätigt den Regelfall, dass der Empfänger sich hierdurch eigene Aufwendungen, hier solche im Zusammenhang und zur Bewältigung der Corona-Pandemie, erspart hat (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 15.91 – juris Rn. 11 f.; BGH, U.v. 17.12.2009 – IX ZR 16/09 – juris Rn. 15). Die Klägerin hat damit keine entreicherungsbegründenden Umstände dargelegt, zu deren Substantiierung sie jedoch angehalten ist. Sie trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 30 ff.; Schoch in: Schoch/Schneider, Stand: November 2023, § 49a Rn. 73 f.).
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Überdies dürfte eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung im Übrigen auch bereits nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1985 – 2 C 16.84 – juris Rn. 22) bzw. jedenfalls nunmehr an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG analog scheitern (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 27.1.2025 – B 7 K 24.276; VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 48 ff.; U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.371 – juris Rn. 108; VG Augsburg, U.v. 6.8.2024 – Au 6 K 24.281 – juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 31/32), da der vorläufige Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt der Prüfung in einem Schlussabrechnungsverfahren stand.
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3. Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt (BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11). Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheids tritt auch die Zinspflicht rückwirkend oder mit dem im Aufhebungs- oder Zinsforderungsbescheid genannten Zeitpunkt ein, frühestens jedoch mit der Auszahlung der zurückgeforderten Leistung (vgl. HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 7.11.2001 – 3 B 117/01 – juris Rn. 3; Falkenbach in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 36). Vorliegend wurde der Beginn ordnungsgemäß auf den nach Auszahlung liegenden Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bestimmt.
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4. Im Übrigen ist die Verpflichtung zur Rückzahlung einschließlich Verzinsung auch dann gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aufhebung der Gewährung der Abschlagszahlung an Art. 48 BayVwVfG zu messen wäre. Wie im Bescheid ausgeführt, liegen (auch) die Rücknahmevoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG vor, insbesondere kann sich die Klägerin im Hinblick auf die nur vorläufig gewährte Billigkeitsleistung nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG berufen. Allein die bereits im Rahmen der Bearbeitung des Erstantrags erfolgten Rückfragen der Beklagten führen nicht dazu, dass dort die Sach- und Rechtslage bereits umfassend und abschließend geprüft wurde und die Klägerin trotz des ausdrücklichen Vorbehalts der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (vgl. Ziff. 2 des Bescheids vom 11.11.2021) Vertrauensschutz für sich beanspruchen könnte. Auf den Ausschlussgrund, dass der Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erwirkt wurde (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG), käme es daher auch im Falle der Heranziehung des Art. 48 BayVwVfG nicht an (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 20).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.